Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB: Schwarzarbeiterfall
Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB: Schwarzarbeiterfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K beauftragt den H damit, größere Handwerksarbeiten „schwarz“ durchzuführen, das heißt H führt weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge ab („Ohne-Rechnung-Abrede“). H weiß zwar, dass er hiermit gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstößt, denkt aber gleichwohl, der Vertrag mit K sei wirksam. Als H nach Fertigstellung seinen Lohn fordert, verweigert K die Zahlung.
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Einordnung des Falls
Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB: Schwarzarbeiterfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung aus dem Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat „etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K hat die Handwerksleistung „durch Leistung“ des H erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
4. H hat die Leistung an K „ohne rechtlichen Grund“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Genau, so ist das!
5. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds des § 817 S. 2 BGB liegen vor (Gesetzesverstoß).
Ja, in der Tat!
6. Der Wertersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB vorliegen.
Ja!
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