Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB: Schwarzarbeiterfall

Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB: Schwarzarbeiterfall

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K beauftragt den H damit, größere Handwerksarbeiten „schwarz“ durchzuführen, das heißt H führt weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge ab („Ohne-Rechnung-Abrede“). H weiß zwar, dass er hiermit gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstößt, denkt aber gleichwohl, der Vertrag mit K sei wirksam. Als H nach Fertigstellung seinen Lohn fordert, verweigert K die Zahlung.

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Einordnung des Falls

Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB: Schwarzarbeiterfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung aus dem Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

H und K haben sich zwar geeinigt, aber der Vertrag könnte gem. § 134 BGB nichtig sein. Das wäre dann der Fall, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Gesetze im Sinne von § 134 BGB sind alle Rechtsnormen, die nach ihrem Sinn und Zweck die Vornahme des Rechtsgeschäfts wegen seines Inhalts bzw. bezweckten Erfolges untersagen. Der Verstoß des H gegen § 370 AO genügt nicht, da diese sich gegen die nicht ordnungsgemäße Steuerentrichtung wendet, solange die Steuerhinterziehung nicht Hauptzweck des Vertrages ist (str.). Allerdings ist der Vertrag gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, welcher sich gegen den Inhalt des Vertrages richtet, da nur so sein Zweck, die Verhinderung von Schwarzarbeit, verhindert werden kann. Es handelt sich somit um ein Verbotsgesetz.
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2. K hat „etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. K hat die Handwerksleistungen des H als solche erlangt.

3. K hat die Handwerksleistung „durch Leistung“ des H erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. H wollte hier seine vermeintliche Verpflichtung aus dem Werkvertrag erfüllen. Er hat dazu zweck- und zielgerichtet das Vermögen des K gemehrt.

4. H hat die Leistung an K „ohne rechtlichen Grund“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.

Genau, so ist das!

Das Merkmal "ohne rechtlichen Grund" entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Bereicherung behalten darf. Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Es sind zu unterscheiden: (1) Leistung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit (condictio indebiti), (2) Rechtsgrund bestand, ist aber ex nunc entfallen (condictio ob causam finitam), (3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht (condictio ob rem) und (4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers (condiction ob turpem vel iniustam causam). Zu (1): Bei der condictio indebiti fehlt der Rechtsgrund, wenn der mit der bewussten Vermögensmehrung verfolgte Zweck verfehlt worden ist. H wollte seine Schuld aus dem Werkvertrag erfüllen. Dieser Zweck wurde verfehlt, weil K einen Werklohnanspruch nicht hatte.

5. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds des § 817 S. 2 BGB liegen vor (Gesetzesverstoß).

Ja, in der Tat!

H als Leistender hat gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Hiernach soll nicht nur die Steuerhinterziehung verhindert werden, sondern auch Wettbewerbsverzerrung eingeschränkt und gesetzestreue Konkurrenten geschützt werden. Bereits die Erbringung der Leistung verstößt gegen die Norm. Zudem ist in Form des bewussten Gesetzesverstoßes des H auch die subjektive Anforderung erfüllt. In seiner früheren Rechtsprechung hatte der BGH die Anwendung von § 817 S. 2 BGB noch mit Verweis auf § 242 BGB abgelehnt und dem Schwarzarbeiter Wertersatz zugesprochen (vgl. BGH NJW 1990, 2542). Davon ist er nun gänzlich abgerückt. Bei Sittenverstößen genügt für § 817 S. 2 die Kenntnis der relevanten Umstände; mindestens aber ist aus dieser Kenntnis der (unwiderlegliche) Schluss zu ziehen, der Leistende müsse sich des Sittenverstoßes bewusst gewesen sein. Die Rechtsprechung sieht die subjektiven Anforderungen des § 817 S. 2 BGB als erfüllt an, wenn der Leistende sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit leichtfertig verschließe.

6. Der Wertersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB vorliegen.

Ja!

Nach § 817 S. 2 BGB ist die Leistungskondiktion ausgeschlossen, wenn dem Empfänger und dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder guten Sitten zur Last fällt. Derjenige, der verbots- oder sittenwidrig handelt, soll sich bei der Rückforderung nicht auf das eigene sittenwidrige Verhalten berufen können. Entgegen des Wortlauts des § 817 S. 2 BGB genügt es nach hM, wenn nur dem Leistenden ein solcher Verstoß zur Last fällt. Der Leistende dürfte nicht dadurch besser stehen, dass der Empfänger sich nicht sittenwidrig verhalten hat.
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