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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Staatsanwältin S und Bauunternehmer U werden wegen Bestechlichkeit und Bestechung angeklagt. Das zuständige Schöffengericht besteht unter anderem aus dem Berufsrichter R – Ehemann der S – und dem Schöffen Ö – einem besten Freund des U.

Einordnung des Falls

Richter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Richter müssen parteiisch sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Richter muss persönlich und sachlich unabhängig sein. Unabhängigkeit umfasst dabei die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters, damit die zu treffende Entscheidung tatsächlich allein am Maßstab des Rechts bestimmt wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 S: 1 EMRK).

2. Damit R ausgeschlossen wird, ist ein entsprechender Antrag erforderlich.

Nein!

Für Konstellationen, in denen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit nicht gewährleistet ist, existieren Ausschluss- und Ablehnungsvorschriften (§§ 22 ff. StPO). Diese gelten nicht nur für den Berufsrichter, sondern für Schöffen entsprechend (§ 31 Abs. 1 StPO). Liegt einer der in den §§ 22, 23 StPO geregelten Ausschlussgründe vor, ist der Richter bereits kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Wird dies nicht bereits von Amts wegen berücksichtigt, kann jederzeit auch ein Ablehnungsgesuch gestellt werden (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 StPO) . Ein Verstoß stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 2 StPO). Hier ist R Ehegatte der S und daher bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 22 Nr. 2 StPO).

3. Ö kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Genau, so ist das!

Richter können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 24 Abs. 1 Alt. 2 StPO). Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Diese Besorgnis ist gerechtfertigt, wenn der ablehnende Verfahrensbeteiligte bei verständiger Beurteilung der Sachlage davon ausgehen kann, dass der abgelehnte Richter eine innere Haltung einnimmt, welche die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit möglicherweise störend beeinflusst. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Es reicht aus, dass für einen objektiven Beobachter aus der Perspektive des Beteiligten bei verständiger Würdigung der Umstände ein solcher Eindruck entstehen kann. Aufgrund der engen Freundschaft entsteht hier der Eindruck der Voreingenommenheit und für den Schöffen gilt § 24 StPO über § 31 Abs. 1 StPO entsprechend.

4. Einen Befangenheitsantrag kann nur der Angeklagte stellen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Ablehnungsrecht steht dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zu (§ 24 Abs. 3 S. 1 StPO). Kein Ablehnungsrecht haben Zeugen oder Verteidiger. Der Verteidiger kann aber ein Ablehnungsgesuch für seinen Mandanten stellen. Für die Beurteilung der Befangenheit kommt es deshalb immer auf die Perspektive des jeweiligen Verfahrensbeteiligten an. Hier besteht die Besorgnis einer Befangenheit zugunsten der Angeklagten, weshalb die Staatsanwaltschaft einen Befangenheitsantrag stellen kann.

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Johaennzen

Johaennzen

19.6.2021, 18:08:46

Ich verstehe nicht ganz, weshalb Richter R gem. §22 Nr. 2 kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Nach §22 Nr. 2 ist ein Richter ausgeschlossen, wenn er „Ehegatte (…) des Beschuldigten oder des Verletzten ist.“ Vorliegend war R jedoch nur Ehegatte der Staatsanwältin S, sodass mMn §22 Nr. 2 nicht einschlägig ist. Natürlich bestünde aber ein Ablehnungsrecht gem. §24, oder übersehe ich gerade etwas?

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

20.6.2021, 01:09:59

Die Staatsanwältin ist in dem hießigen Fall laut Sachverhalt eine der Beschuldigten ("wegen Bestechlichkeit angeklagt") 🙃

Johaennzen

Johaennzen

20.6.2021, 06:22:20

Super, vielen Dank; ich habe es 5x gelesen & jedes mal überlesen😂!

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

20.6.2021, 06:28:36

Kann passieren 😁


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