+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte den O tot sehen. Um diesen zu töten, malt T Schlangen auf den Boden und beginnt, Calu, den Gott des Todes, zu beschwören. Währenddessen stört ihn seine Freundin und er muss das Ritual abbrechen.

Einordnung des Falls

Abergläubischer Versuch / irrealer Versuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hat nach herrschender Meinung „Tatentschluss“ hinsichtlich des Tatbestandserfolges.

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Nein, das trifft nicht zu!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. Die herrschende Meinung geht in Fällen des Totbetens oder anderen abergläubischen Konstellationen davon aus, dass kein Vorsatz in Bezug auf die Deliktsverwirklichung vorliegt, da der vermeintliche Täter gerade nicht den Tod einer Person herbeiführen möchte, sondern sich diesen nur abstrakt herbeiwünscht. T möchte O zwar tot sehen, wünscht sich dies durch das Heraufbeschwören jedoch nur abstrakt herbei.

3. Eine Mindermeinung verneint den Tatentschluss hinsichtlich der objektiven Zurechnung.

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Ja!

T muss neben dem Vorsatz in Bezug auf den Taterfolg, auch Vorsatz in Bezug auf eine Tathandlung haben, die kausal für den Taterfolg ist. Auch die Kriterien der objektiven Zurechnung müssen in der Vorstellung des T erfüllt werden. Eine Mindermeinung geht daher davon aus, dass der Vorsatz in Bezug auf die objektive Zurechenbarkeit fehlt. Der vermeintliche Täter stellt sich keinen juristisch relevanten Zusammenhang zwischen seiner Handlung und einem Taterfolg vor, da ein nachprüfbarer Wirkungszusammenhang fehlt.

4. Eine weitere Mindermeinung bejaht den Tatentschluss hinsichtlich aller Merkmale.

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Genau, so ist das!

Eine weitere Mindermeinung bejaht auch den Tatentschluss hinsichtlich der objektiven Zurechnung und aller weiteren Merkmale. Der Tatentschluss knüpft an die Vorstellung des Täters an. Wenn sich dieser eine rechtlich relevante Gefahrschaffung vorstellt, die in einem Tatbestandserfolg aufgehen wird, dann liegt Tatentschluss vor. Dabei stellt sich der Abergläubische diesen Zusammenhang zwischen Beschwörung und Tod der Person vor. Dies stelle ein vorgezogenes Urteil über die Unmöglichkeit der Vorstellung dar, das die Vorstellung des Täters ersetzen solle und sei daher abzulehnen.

5. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Ja, in der Tat!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Da an die Tätervorstellung angeknüpft wird, kommt es stark darauf an, wie T die unterschiedlichen Schritte bewertet und auch, wie lange einzelne Beschwörungshandlungen andauern würden. Es wird auch auf die Vorstellung über die Kommunikation mit dem Gott ankommen. Daher kann zwar bereits das Malen der erforderlichen Symbole unmittelbares Ansetzen sein. Da jedoch Sachverhaltsangaben fehlen und auch dann das gesamte Ritual aufgrund seiner Realitätsferne nur teilweise nachvollziehbar sein wird, ist in dubio pro reo erst an die Beschwörungshandlung anzuknüpfen.

6. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

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Ja!

Nach der Mindermeinung liegt daher ein versuchter Totschlag vor, der insoweit rechtswidrig war und bei dem T schuldhaft gehandelt hat.

7. Der Versuch ist grob unverständig (§ 23 Abs. 3 StGB).

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Genau, so ist das!

Grober Unverstand liegt nach dem BGH erst dann vor, wenn der Täter völlig abwegige Vorstellungen über gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge hat. Dabei muss jeder durchschnittliche Mensch das erforderliche Wissen haben. Nach der Ansicht, die den Tatentschluss bejaht, ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 StGB eröffnet, da T wesentliche naturgesetzliche Kausalzusammenhänge, die allgemein bekannt sind, verkennt. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregelung und daher nach der Schuld zu prüfen.

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Fahrradfischlein

Fahrradfischlein

2.3.2021, 14:37:23

Wenn Tatentschluss nach hM verneint wird ist doch aus deren Sicht eine weitere Prüfung entbehrlich.

Vulpes

Vulpes

3.3.2021, 15:35:15

Hallo Fahrradfischlein✌️ Das stimmt zwar, aber hätte man aufgehört zu prüfen, wäre die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 3 StGB unter den Tisch gefallen. Ausserdem hätte man verpasst, dass nach einer Ansicht T tatsächlich eine rechtswidrige schuldhafte Tat begangen hat. Das ist ja schon interessant, da gem. § 23 Abs. 3 StGB die Strafe entfallen kann aber nicht muss.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.3.2021, 20:14:42

Hallo ihr beiden. Folgt man den ersten beiden Ansichten könnte man die übrigen Merkmale höchstens noch in einem Hilfsgutachten prüfen, was im Strafrecht aber eher abenteuerlich wäre. In der Klausur wird regelmäßig nur eine Diskussion der 3 Theorien auf Ebene des Tatentschlusses verlangt werden. Wir haben den Fall dennoch nach der Mindermeinung gelöst, um zu zeigen, dass auch dieser Weg vertretbar ist. In einer Hausarbeit könnten diese Fragen, "im Rahmen der 18 Punkte Lösung" nämlich durchaus eine Rolle spielen. LG für das Jurafuchs-Team Eigentum verpflichtet

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

4.3.2021, 23:01:44

@Adrian nach dieser Ansicht wäre § 23 Abs. 3 StGB zumindest von den meisten Vertretern dann zwingend anzuwenden. Und zwar auch mit der Folge, dass keine Strafe erfolgt

Antonia

Antonia

28.11.2021, 12:30:38

Aber in einer Klausur würdet ihr von einer weiteren Prüfung abraten und dann bereits beim Tatentschluss aussteigen, oder?

REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

20.4.2023, 13:07:36

Handelt es sich bei einem „grob unverständige Versuch“ nicht um einen Unterfall eines „untauglichen“ (und damit strafbaren) Versuchs? Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich doch eigentlich um die Fallgruppe „abergläubischer oder irrealer Versuch“. Die zuletzt vorgestellte MM geht von der Anw. der Grds. über den grob unverständigen Versuch mit der Maßgabe des zwingenden Absehens von der Strafe. Ein reiner „grob unverständige Versuch“ ist es jedoch nicht, richtig?

EB

Elias Von der Brelie

31.5.2023, 12:40:02

Ich fand den Fall jedenfalls sehr amüsant :')


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