Abergläubischer Versuch / irrealer Versuch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte den O tot sehen. Um diesen zu töten, malt T Schlangen auf den Boden und beginnt, Calu, den Gott des Todes, zu beschwören. Währenddessen stört ihn seine Freundin und er muss das Ritual abbrechen.
Einordnung des Falls
Abergläubischer Versuch / irrealer Versuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
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Genau, so ist das!
2. T hat nach herrschender Meinung „Tatentschluss“ hinsichtlich des Tatbestandserfolges.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Mindermeinung verneint den Tatentschluss hinsichtlich der objektiven Zurechnung.
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Ja!
4. Eine weitere Mindermeinung bejaht den Tatentschluss hinsichtlich aller Merkmale.
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Genau, so ist das!
5. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
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Ja, in der Tat!
6. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.
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Ja!
7. Der Versuch ist grob unverständig (§ 23 Abs. 3 StGB).
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fahrradfischlein
2.3.2021, 14:37:23
Wenn Tatentschluss nach hM verneint wird ist doch aus deren Sicht eine weitere Prüfung entbehrlich.

Vulpes
3.3.2021, 15:35:15
Hallo Fahrradfischlein✌️ Das stimmt zwar, aber hätte man aufgehört zu prüfen, wäre die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 3 StGB unter den Tisch gefallen. Ausserdem hätte man verpasst, dass nach einer Ansicht T tatsächlich eine rechtswidrige schuldhafte Tat begangen hat. Das ist ja schon interessant, da gem. § 23 Abs. 3 StGB die Strafe entfallen kann aber nicht muss.

Eigentum verpflichtet 🏔️
3.3.2021, 20:14:42
Hallo ihr beiden. Folgt man den ersten beiden Ansichten könnte man die übrigen Merkmale höchstens noch in einem Hilfsgutachten prüfen, was im Strafrecht aber eher abenteuerlich wäre. In der Klausur wird regelmäßig nur eine Diskussion der 3 Theorien auf Ebene des Tatentschlusses verlangt werden. Wir haben den Fall dennoch nach der Mindermeinung gelöst, um zu zeigen, dass auch dieser Weg vertretbar ist. In einer Hausarbeit könnten diese Fragen, "im Rahmen der 18 Punkte Lösung" nämlich durchaus eine Rolle spielen. LG für das Jurafuchs-Team Eigentum verpflichtet
ehemalige:r Nutzer:in
4.3.2021, 23:01:44
@Adrian nach dieser Ansicht wäre § 23 Abs. 3 StGB zumindest von den meisten Vertretern dann zwingend anzuwenden. Und zwar auch mit der Folge, dass keine Strafe erfolgt

Antonia
28.11.2021, 12:30:38
Aber in einer Klausur würdet ihr von einer weiteren Prüfung abraten und dann bereits beim Tatentschluss aussteigen, oder?
RealOmnimodo 🇺🇦
20.4.2023, 13:07:36
Handelt es sich bei einem „grob unverständige Versuch“ nicht um einen Unterfall eines „untauglichen“ (und damit strafbaren) Versuchs? Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich doch eigentlich um die Fallgruppe „abergläubischer oder irrealer Versuch“. Die zuletzt vorgestellte MM geht von der Anw. der Grds. über den grob unverständigen Versuch mit der Maßgabe des zwingenden Absehens von der Strafe. Ein reiner „grob unverständige Versuch“ ist es jedoch nicht, richtig?
Elias Von der Brelie
31.5.2023, 12:40:02
Ich fand den Fall jedenfalls sehr amüsant :')