Zivilrechtliche Nebengebiete
Rechtsprechung im Arbeitsrecht
Entscheidungen von 2019
Urlaubsanspruch: Unzulässigkeit vergangenheitsbezogener Feststellungsklage
Urlaubsanspruch: Unzulässigkeit vergangenheitsbezogener Feststellungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat laut Arbeitsvertrag mit Chef C 30 Tage Urlaub „nach Maßgabe des Mantelhaustarifvertrags“. Für die Jahre 2013 bis 2015 gewährte C dem A keinen Urlaub. Nach der Kündigung durch C beantragt A vor dem Arbeitsgericht, festzustellen, dass ihm für die Jahre 2013 bis 2015 ein Jahresurlaubsanspruch in Höhe von je 30 Kalendertagen zustand.
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Einordnung des Falls
Urlaubsanspruch: Unzulässigkeit vergangenheitsbezogener Feststellungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die ZPO in der ersten Instanz grundsätzlich anwendbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Feststellungsklage bedarf gemäß § 256 Abs. 1 ZPO eines Feststellungsinteresses.
Genau, so ist das!
3. Die Feststellungsklage kann sich nicht bloß auf einzelne Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis beziehen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Soweit C vorträgt, A hätte den Urlaubsanspruch zu spät geltend gemacht und ihm stehe aufgrund der Ausschlussfrist (§ 16 Mantelhaustarifvertrag) nichts zu, ist das Feststellungsinteresse zu verneinen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kaan00
25.2.2024, 15:36:29
Ich finde die erste Frage missverständlich formuliert. Die ZPO ist doch gerade nicht „grundsätzlich anwendbar“, wenn sie nur anwendbar ist, soweit das ArbGG nicht anderes bestimmt?
Leo Lee
26.2.2024, 10:03:00
Hallo kaan00, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man zunächst meinen, die Frage sei missverständlich formuliert, da die ZPO insoweit anwendbar ist, als das ArbGG keine anderen Regelung trifft. Beachte allerdings, dass weil die ZPO so lange anwendbar ist, AUßER ANDERS GEREGELT, die ZPO-Anwendbarkeit der Grundsatz ist, während „anders geregelt“ die Ausnahme darstellt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Erfurter Kommentar 24. Auflage, Koch ArbGG § 46 Rn . 1 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
kaan00
26.2.2024, 14:25:50
Stimmt, danke :)
Leo Lee
26.2.2024, 14:31:05
Sehr gerne! :)