Zivilrechtliche Nebengebiete

Rechtsprechung im Arbeitsrecht

Entscheidungen von 2019

Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung bei Straftat

Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung bei Straftat

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Behördenmitarbeiter A schreibt in seiner Freizeit auf Facebook abfällig über „Moslems“. Staatsanwältin S ermittelt gegen A wegen Volksverhetzung, was A seinem Chef C verschweigt. S informiert C, der A daraufhin außerordentlich kündigt. Der angehörte Personalrat hatte keine Einwände erhoben. A erhebt Kündigungsschutzklage.

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Einordnung des Falls

Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung bei Straftat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine fristlose Kündigung bedarf eines „wichtigen Grundes“ (§ 626 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu warten. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung durchzuführen.
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2. C als Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass eine Beschäftigung des A bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für ihn unzumutbar war.

Ja!

Dieser Aspekt gehört zum wichtigen Grund iSd § 626 Abs. 1 BGB, den der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen muss. Vorliegend hat der Arbeitgeber nichts dazu vorgetragen und das Gericht deshalb keinen wichtigen Grund erkannt. In Betracht kommt eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung gemäß § 140 BGB.

3. A hat vor Gericht die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Eine etwaige ordentliche Kündigung wird davon nicht umfasst.

Nein, das ist nicht der Fall!

BAG: Dieser Klageantrag umfasse das Begehren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung noch aufgrund ihrer Umdeutung in eine ordentliche Kündigung beendet worden ist. Der Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 S. 1 KSchG beziehe regelmäßig auch eine nach Umdeutung anzunehmende ordentliche Kündigung mit ein. Etwas Anderes könne nur gelten, wenn dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (RdNr. 20f). Hier ist anzunehmen, dass A auch gegen eine etwaige ordentliche Kündigung vorgehen möchte.

4. Gibt es einen Betriebsrat bzw. eine Personalvertretung, muss vor der Kündigung eine Beteiligung erfolgen.

Ja, in der Tat!

Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam, wenn der Betriebsrat eines privatwirtschaftlichen Unternehmens nicht im Vorhinein angehört worden ist. Gibt es - so wie hier - im öffentlichen Dienst einen Personalrat, ergibt sich die Unwirksamkeit wegen fehlender Beteiligung aus §§ 86 S. 4 iVm 85 Abs. 3 BPersVG.

5. Die Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung umfasst grundsätzlich auch eine Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung.

Ja!

BAG: Bringe der Personalrat gegen die außerordentliche Kündigung keine Einwände vor, sei nach derzeitiger Rechtsprechung eine gesonderte Beteiligung des Personalrats regelmäßig eine „unnötige Frömmelei“, weil eine ordentliche Kündigung ein milderes Mittel darstellt (RdNr. 27). Der Senat deutet an, dass er daran nicht mehr uneingeschränkt festhalten wird (RdNr. 28).

6. Der Personalrat hatte mitgeteilt, dass er „im Rahmen der Anhörung keine Einwände geltend mache“ habe. Diese Aussage kann unterschiedlich ausgelegt werden.

Genau, so ist das!

Der Personalrat gab damit eine atypische Erklärung ab. Es bestehen Zweifel, ob in der Stellungnahme der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt wird. Die Voraussetzungen der Umdeutung in eine wirksame ordentliche Kündigung liegen mangels ordnungsgemäßer Beteiligung hinsichtlich einer ordentlichen Kündigung somit nicht vor (RdNr. 29). Die Klage des A ist erfolgreich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Blackpanther

Blackpanther

10.2.2023, 09:07:03

Vielleicht habe ich etwas übersehen, aber warum war es überhaupt notwendig, in eine ordentliche Kündigung umzudeuten? War die

außerordentliche Kündigung

auch nur wegen der fehlerhaften Anhörung unwirksam, oder auch aus einem anderen Grund?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2023, 15:41:18

Hallo Blackpanther, vielen Dank für die Nachfrage. Die

außerordentliche Kündigung

war hier unwirksam, weil der Arbeitgeber hier nicht ausreichend dargelegt hat, dass es ihm unzumutbar ist, A bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Da er lediglich eine Kündigungserklärung abgegeben hat, stellt sich die Frage, ob diese hilfsweise in eine ordentliche Kündigungserklärung umgedeutet werden kann und ob diese wirksam wäre. Im vorliegenden Fall hatte das BAG aber festgestellt, dass die ordentliche Kündigung jedenfalls an der fehlenden Beteiligung des Personalrates scheitere. Seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung könne nicht automatisch auch als Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gewertet werden. Das lag insbesondere daran, dass die Beteiligungsmöglichkeit des Personalrates in Fällen der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung unterschiedlich ausgetstaltet ist. Während ihm bzgl. der außerordentlichen Kündigung lediglich das Recht zustand Bedenken zu äußern (Anhörungsrecht = § 78 Abs. 3 ThürPersVG), so hätte er bei einer ordnungsgemäßen Kündigung mitbestimmen können (§ 78 Abs. 1 ThürPersVG) (RdNr. 30). Aus diesem Grund hätte eine gesonderte Anhörung nicht bloß eine Förmelei dargestellt. EXKURS: Die Interessenlage bei Betriebsräten ist etwas anders, da Betriebsräten in beiden Fällen nur ein Anhörungsrecht zusteht (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Das BAG hat offengelassen, ob es insoweit bei Betriebsräten auch zukünftig auf eine gesonderte Anhörung bzgl. einer ordentlichen Kündigung verzichten möchte (vgl. RdNr. 28). Bislang hat es den Standpunkt eingenommen, es handele sich dabei lediglich um eine "unnötige Förmelei" (=wer schon die

außerordentliche Kündigung

absegnet, macht dies erst recht bei einer ordentlichen Kündigung). Ich hoffe, jetzt ist es noch klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

10.7.2023, 20:47:36

Kann der Arbeitnehmer trotz der Unschuldsvermutung während des laufenden Strafverfahrens außerordentlich gekündigt werden?

Dogu

Dogu

2.2.2024, 17:15:19

Ich würde sagen ja, da die Unschuldsvermutung im Strafverfahren gilt und hier das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betroffen ist.

CR7

CR7

11.6.2024, 13:34:26

Schau dir mal das Thema Verdachtskündigung beziehungsweise

Druckkündigung

an


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