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Rechtsprechung im Arbeitsrecht

Entscheidungen von 2019

Befangenheit eines BAG Richters wegen Mitwirkung an Entwicklung neuer Rechtsprechung

Befangenheit eines BAG Richters wegen Mitwirkung an Entwicklung neuer Rechtsprechung

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitnehmer A hat mit Chef C einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit. In der Berufungsinstanz unterliegt C und die Revision wird nicht zugelassen. Im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens lehnt C eigenständig, ohne seinen Prozessvertreter, den BAG-Richter R als befangen ab.

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Einordnung des Falls

Befangenheit eines BAG Richters wegen Mitwirkung an Entwicklung neuer Rechtsprechung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. C war für den Befangenheitsantrag nicht postulationsfähig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG i.V.m. § 44 Abs. 1 Hs. 2 ZPO können Befangenheitsanträge vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Ein Anwaltszwang besteht somit nicht.
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2. C müsste einen Grund angeben, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Ja, in der Tat!

BAG: Ein solcher Fall liege vor, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass der Richter keine unvoreingenommene Entscheidung treffen werde. Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sachfremde Aspekte einfließen und die Entscheidung nicht ausschließlich auf Recht und Gesetz beruht (RdNr. 8).

3. C macht geltend, dass R an Verfahren mitgewirkt hat, die C betreffen. Er sei „Urheber“ der Senatsrechtsprechung. Dies genügt.

Nein!

BAG: Sorgt ein Richter im Senat für eine gleichbleibende Rechtsprechung, bedeute dies nicht Voreingenommenheit, sondern vielmehr eine Rechtsüberzeugung und Mitwirkung bei der Rechtsprechungsentwicklung sowie der Vermeidung inhaltlicher Widersprüche in der richterlichen Praxis (RdNr. 14).

4. Die Vorinstanzen halten sich in ihren Urteilen an die Linie des Senats, in dem R mitwirkt. Dies ist ein Fall des in Deutschland unzulässigen „case law“.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 72 Abs. 2 ArbGG regelt die Zulässigkeit der Revision wegen Divergenz. BAG: Dies zeige bereits, dass die Wahrung der Rechtseinheitlichkeit in der Rechtsordnung angelegt ist (RdNr. 16). Die Normen über die Befangenheit eines Richters dienen nicht dazu, sich eine Gerichtsbesetzung zusammenzustellen („forum shopping“), die im Sinne der eigenen Position urteilt (RdNr. 19).
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