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Befangenheit eines BAG Richters wegen Mitwirkung an Entwicklung neuer Rechtsprechung
Sachverhalt
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Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung bei Straftat
Behördenmitarbeiter A schreibt in seiner Freizeit auf Facebook abfällig über „Moslems“. Staatsanwältin S ermittelt gegen A wegen Volksverhetzung, was A seinem Chef C verschweigt. S informiert C, der A daraufhin außerordentlich kündigt. Der angehörte Personalrat hatte keine Einwände erhoben. A erhebt Kündigungsschutzklage.
Zugang der Kündigung im Hausbriefkasten
Chef C will Arbeitnehmer A kündigen. Dazu schickt er am 05.02. einen Angestellten zum Haus des A in B. Der Mitarbeiter wirft das Kündigungsschreiben um 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des A. Die Postzustellung in B ist bis gegen 11:00 Uhr vormittags beendet. A war am 5.2. nicht zu Hause und liest den Brief erst am 06.02. und erhebt am 27.02. Kündigungsschutzklage.