Zivilrecht
Kaufrecht
Rücktritt
Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)
Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat bei Uhrenhändler U eine Patek Philippe Nautilus gekauft. Die Uhr war bei Gefahrübergang mangelhaft, da sie immer wieder stehen bleibt. Als K sieht, dass sie auch nach dem zweiten Reparaturversuch durch U wieder stehen bleibt, greift er sofort zum Handy und erklärt gegenüber U den Rücktritt vom Kaufvertrag.
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Einordnung des Falls
Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hätte U eine Frist setzen müssen, um zurücktreten zu können (§ 323 BGB).
Nein!
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2. § 440 S. 2 BGB gibt dem Verkäufer das Recht zu zwei Nacherfüllungsversuchen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
blu
7.1.2024, 02:06:21
versteh ich nicht
Flohm
5.3.2024, 17:38:59
Was verstehst du nicht? Vielleicht kannst du das nochmal genauer formulieren.
Bioshock Energy
28.5.2024, 14:52:23
Verstehe ich irgendwie auch nicht. Wie kann ein Verkäufer ohne Nachbesserungsfristsetzung des Käufers überhaupt nachbessern? Setzt ein Käufer nicht immer auch gleichzeitig eine Frist, wenn er den Verkäufer zur Nachbesserung aufruft? Der § 440 S. 2 würde doch in der Praxis so gut wie nie Anwendung finden, außer in den seltenen Fällen, wo der Käufer dem Verkäufer einen Mangel lediglich mitteilt und der Verkäufer freiwillig nachbessert.
Philip Karbus
4.7.2024, 20:23:58
Stimmt, da die Fristsetzung ja nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, entspricht die "Reklamation" der Uhr im Geschäft doch bereits einer Fristsetzung? Somit bestünde bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch ein Rücktrittsrecht... § 440 S. 2 spricht somit ja fast schon dafür, dass eine konkludente Fristsetzung nicht immer ohne Weiteres anzunehmen ist
Rüsselrecht 🐘
21.7.2024, 23:08:54
Für die Nacherfüllung ist grundsätzlich eine Fristsetzung nicht erforderlich. Lediglich für die nachrangigen Rechte (Rücktritt, Schadensersatz) ist eine Fristsetzung (zunächst) notwendig. Erfolgt eine Nacherfüllung ohne eine Fristsetzung kann der Käufer bei Fehlschlag der Nacherfüllung (oder auch Unzumutbarkeit) dennoch direkt zum Rücktritt oder Schadensersatz übergehen. § 440 Satz 1 macht die für gewöhnlich erforderliche Fristsetzung entbehrlich und § 440 Satz 2 bestimmt lediglich wann eine Nachbesserung (als Variante der Nacherfüllung) als fehlgeschlagen gilt. Davon ist im Regelfall nach zwei Versuchen auszugehen. Es handelt sich dabei aber nur um eine Richtgröße, von der aufgrund S. 2 Hs. 2 bei entsprechender Interessenlage sowohl nach oben als nach unten abgewichen werden kann. Weitere Nachbesserungsversuche können etwa bei besonderer (technischer) Komplexität der Sache oder schwer behebbaren Mängeln geboten sein.