Zivilrecht
Kaufrecht
Rücktritt
Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)
Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)
10. Februar 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K hat bei Uhrenhändler U eine Patek Philippe Nautilus gekauft. Die Uhr war bei Gefahrübergang mangelhaft, da sie immer wieder stehen bleibt. Als K sieht, dass sie auch nach dem zweiten Reparaturversuch durch U wieder stehen bleibt, greift er sofort zum Handy und erklärt gegenüber U den Rücktritt vom Kaufvertrag.
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Einordnung des Falls
Besondere Bestimmungen zur Fristsetzung im Kaufmängelgewährleistungsrecht (§ 440 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hätte U eine Frist setzen müssen, um zurücktreten zu können (§ 323 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 440 S. 2 BGB gibt dem Verkäufer das Recht zu zwei Nacherfüllungsversuchen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
blu
7.1.2024, 02:06:21
versteh ich nicht
Flohm
5.3.2024, 17:38:59
Was verstehst du nicht? Vielleicht kannst du das nochmal genauer formulieren.
Bioshock Energy
28.5.2024, 14:52:23
Verstehe ich irgendwie auch nicht. Wie kann ein Verkäufer ohne Nachbesserungs
fristsetzungdes Käufers überhaupt nachbessern? Setzt ein Käufer nicht immer auch gleichzeitig eine Frist, wenn er den Verkäufer zur Nachbesserung aufruft? Der § 440 S. 2 würde doch in der Praxis so gut wie nie Anwendung finden, außer in den seltenen Fällen, wo der Käufer dem Verkäufer einen Mangel lediglich mitteilt und der Verkäufer freiwillig nachbessert.
Philip Karbus
4.7.2024, 20:23:58
Stimmt, da die
Fristsetzungja nicht ausdrücklich erklärt zu werden braucht, entspricht die "Reklamation" der Uhr im Geschäft doch bereits einer
Fristsetzung? Somit bestünde bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch ein
Rücktrittsrecht... § 440 S. 2 spricht somit ja fast schon dafür, dass eine
konkludente
Fristsetzungnicht immer ohne Weiteres anzunehmen ist

Rüsselrecht 🐘
21.7.2024, 23:08:54
Für die
Nacherfüllungist grundsätzlich eine
Fristsetzungnicht erforderlich. Lediglich für die nachrangigen Rechte (Rücktritt, Schadensersatz) ist eine
Fristsetzung(zunächst) notwendig. Erfolgt eine
Nacherfüllungohne eine
Fristsetzungkann der Käufer bei Fehlschlag der
Nacherfüllung(oder auch
Unzumutbarkeit) dennoch direkt zum Rücktritt oder Schadensersatz übergehen. § 440 Satz 1 macht die für gewöhnlich erforderliche
Fristsetzung entbehrlichund § 440 Satz 2 bestimmt lediglich wann eine Nachbesserung (als Variante der
Nacherfüllung) als fehlgeschlagen gilt. Davon ist im Regelfall nach zwei Versuchen auszugehen. Es handelt sich dabei aber nur um eine Richtgröße, von der aufgrund S. 2 Hs. 2 bei entsprechender Interessenlage sowohl nach oben als nach unten abgewichen werden kann. Weitere Nachbesserungsversuche können etwa bei besonderer (technischer) Komplexität der Sache oder schwer behebbaren Mängeln geboten sein.
Paul Hendewerk
23.1.2025, 17:58:20
Vielleicht lassen sich Unklarheiten durch die folgenden Ausführungen beseitigen: Nach § 440 S. 1 Var. 2 BGB bedarf es einer
Fristsetzung(zur Geltendmachung der kaufrechtlichen
Mängelgewährleistungsrechte) auch dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der
Nacherfüllungfehlgeschlagen ist. Dabei gilt eine Nachbesserung nach § 440 S. 2 BGB grds. nach dem zweiten erfolgloses Versuch als fehlgeschlagen. Diese Ausnahmevorschrift ist jedoch nur dann relevant, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht schon zuvor eine
angemessene Frist zur Nacherfüllunggesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist. Dann hätte er schon zu diesem Zeitpunkt z. B. Schadensersatz verlangen können. § 440 S. 1 Var. 2 BGB regelt den Fall, in dem der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zweimal zur Nachbesserung überlässt, ohne ihm dabei eine Frist zu setzen. Zum Verständnis trägt es vielleicht bei, sich zu vergegenwärtigen, dass die Überlassung der Kaufsache zur Nachbesserung an den Verkäufer nicht automatisch mit einer
Fristsetzungverbunden ist.