Zivilrecht
Kaufrecht
Rücktritt
Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei Autohändler A einen Volvo V50 für €10.000. Weil ein mangelhafter Dichtungsring verbaut wurde, tritt Wasser in das Auto ein. Die Beseitigung des Mangels würde €10 kosten. Die Frist des K lässt A fruchtlos verstreichen, weil er keine Zeit für solchen Kleinkram habe. K erklärt den Rücktritt.
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Einordnung des Falls
Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil K eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt und den Rücktritt erklärt hat, ist er wirksam zurückgetreten.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
15.2.2021, 00:02:26
Wie wirkt es sich aus, wenn der Beseitigungsaufwand zwar weiterhin bei 0,1% liegt, aGrd. der mangelhaften (aber erneuerbaren) Dichtung jedoch die Gefahr einer erheblichen Beschädigung des Innenlebens des Autos (Ledersitze/Motor) bestünde?
Eigentum verpflichtet 🏔️
15.2.2021, 01:42:02
Hallo Lexderogans, danke für die gute Frage! Die Beurteilung, ob ein Mangel unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Dabei sind die Bedeutung des Mangels und sein Beseitigungsaufwand zu berücksichtigen. Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung (5%-Grenze) und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. In deiner Konstellation liegt jetzt ein Mangel vor, der potentiell zu einem
Weiterfresserschadenführt. Ich habe zu der Konstellation im speziellen keine Rechtssprechung gefunden. Ich würde allerdings davon ausgehen, dass auch in deiner Konstellation ein unerheblicher Mangel vorliegt, denn ein bloß hypothetischer, künfriger Schaden, begründet ja keinen höheren aktuellen Schaden.
Eigentum verpflichtet 🏔️
15.2.2021, 01:44:36
Das führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen für den Käufer. Weigert sich der Verkäufer den unerheblichen Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen, so kann er den Mangel anderweitig beseitigen lassen und diese Kosten als kleinen Schadensersatz statt der Leistung (Nacherfüllung) vom Verkäufer ersetzt verlangen, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.
Isabell
23.2.2022, 09:32:13
Es ist aber ja schon Wasser eingedrungen und damit keine Hypothese mehr. Aus ganz eigener aktueller Erfahrung, ist das kein Spaß und mit sehr erheblichem Aufwand verbunden.
kleinerPadawan
6.3.2023, 17:59:51
Ich denke auch, dass ihr in diesem Fall lediglich davon sprechen solltet, dass der Motor undicht aus aufgrund des defekten Dichtungsrings, aber nicht davon, dass bereits Wasser im Innenraum. Das lässt durchaus einen größeren bzw. erheblichen aktuellen und nicht bloß hypothetischen Schaden vermuten.