Zivilrecht

Kaufrecht

Rücktritt

Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)

Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)

4. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei Autohändler A einen Volvo V50 für €10.000. Weil ein mangelhafter Dichtungsring verbaut wurde, tritt Wasser in das Auto ein. Die Beseitigung des Mangels würde €10 kosten. Die Frist des K lässt A fruchtlos verstreichen, weil er keine Zeit für solchen Kleinkram habe. K erklärt den Rücktritt.

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Einordnung des Falls

Ausschluss des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 1 BGB). Dieser Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). Der Rücktritt ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, welches durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird. Der Vertrag wandelt sich nach wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts in ein Rückgewährschuldverhältnis um, aus welchem dann Ansprüche folgen..
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2. Weil K eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt und den Rücktritt erklärt hat, ist er wirksam zurückgetreten.

Nein!

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung (= Sachmangel) unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Dadurch soll verhindert werden, dass der Käufer, der den Vertrag aus anderen Gründen bereut, nur wegen eines unerheblichen Sachmangel zurücktreten kann. Durch den unerheblichen Mangel wird nämlich sein Leistungsinteresse im Grunde nicht gestört ist. Bei behebbaren Mängeln ist ein Beseitigungsaufwand bis zur Höhe von 5% des Kaufpreises in der Regel unerheblich. Bei nicht behebbaren Mängeln kommt es nicht auf einen Beseitigungsaufwand, sondern auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Hier beträgt der Beseitigungsaufwand 0,1%, sodass der Rücktritt wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

15.2.2021, 00:02:26

Wie wirkt es sich aus, wenn der Beseitigungsaufwand zwar weiterhin bei 0,1% liegt, aGrd. der mangelhaften (aber erneuerbaren) Dichtung jedoch die Gefahr einer erheblichen Beschädigung des Innenlebens des Autos (Ledersitze/Motor) bestünde?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.2.2021, 01:42:02

Hallo Lexderogans, danke für die gute Frage! Die Beurteilung, ob ein Mangel unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Dabei sind die Bedeutung des Mangels und sein Beseitigungsaufwand zu berücksichtigen. Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung (5%-Grenze) und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. In deiner Konstellation liegt jetzt ein Mangel vor, der potentiell zu einem

Weiterfresserschaden

führt. Ich habe zu der Konstellation im speziellen keine Rechtssprechung gefunden. Ich würde allerdings davon ausgehen, dass auch in deiner Konstellation ein unerheblicher Mangel vorliegt, denn ein bloß hypothetischer, künfriger

Schaden

, begründet ja keinen höheren aktuellen

Schaden

.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.2.2021, 01:44:36

Das führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen für den Käufer. Weigert sich der Verkäufer den unerheblichen Mangel im Wege der Nacherfüllung zu beseitigen, so kann er den Mangel anderweitig beseitigen lassen und diese Kosten als kleinen

Schadensersatz statt der Leistung

(Nacherfüllung) vom Verkäufer ersetzt verlangen, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.

Isabell

Isabell

23.2.2022, 09:32:13

Es ist aber ja schon Wasser eingedrungen und damit keine Hypothese mehr. Aus ganz eigener aktueller Erfahrung, ist das kein Spaß und mit sehr erheblichem Aufwand verbunden.

KLE

kleinerPadawan

6.3.2023, 17:59:51

Ich denke auch, dass ihr in diesem Fall lediglich davon sprechen solltet, dass der Motor undicht aus aufgrund des defekten Dichtungsrings, aber nicht davon, dass bereits Wasser im Innenraum. Das lässt durchaus einen größeren bzw. erheblichen aktuellen und nicht bloß hypothetischen

Schaden

vermuten.

BEN

benjaminmeister

16.12.2024, 11:29:17

@[kleinerPadawan](165293) stimme hier zu, sollte angepasst werden. Der

Nacherfüllungsanspruch

würde hier ja nicht nur auf 10 € für den ursächlichen Dichtungsring gehen, sondern auf den kompletten

Weiterfressermangel

. Aus dem zitierten BGH-Urteil geht auch nichts anderes hervor: Dort wurde die Erheblichkeit für den Fall bejaht, dass Wasser immer wieder in den Innenraum des Autos eingedrungen ist und eine Nachbesserung mehrfach fehlgeschlagen ist.

BEN

benjaminmeister

16.12.2024, 11:38:31

Moment, jetzt muss ich mich selbst korrigieren: Die Aufgabe redet überhaupt nicht davon, dass es um den Motor geht. Dementsprechend ist hier gar nicht Tatsache, dass der Motor oder der Innenraum beschädigt ist. Solange noch kein

Weiterfresserschaden

vorliegt und (im Gegensatz zum zitierten BGH-Fall) die Nachbesserung für 10 € wirklich möglich ist, liegt hier richtigerweise wirklich erstmal noch Unerheblichkeit vor.


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