Nutzungsersatz/Wertersatz
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Anwältin A kauft sich bei Händler H für ihre Kanzlei ein Profi-Diktiergerät für €500. Nach einem Jahr Benutzung nimmt es keine Diktate mehr auf, was auf einem Herstellungsfehler beruht. A erklärt den Rücktritt, als die Frist fruchtlos verstreicht.
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Einordnung des Falls
Nutzungsersatz/Wertersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346, 323 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann von H Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. H kann von A die gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese verlangen (§ 346 BGB).
Ja!
4. A muss dem H auch Wertersatz für die nun fehlende Neuwertigkeit des Diktiergeräts leisten (§ 346 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
4.9.2021, 18:08:00
Ich bin etwas verwirrt, da der
Rücktrittmeist bei Verbraucherverträgen thematisiert wird. Wie ist das bei 2 Verbrauchern? Ist das die Leistung dann als persönliche Unmöglichkeit einzustufen ?

Lukas_Mengestu
20.10.2021, 11:49:31
Hallo s.t., die Regelungen zum Kaufmängelgewährleistungsrecht sind grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Geschäft zwischen Verbrauchern (customer to customer=C2C), zwischen Unternehmer und Verbraucher (business to customer = b2c) oder zwischen Unternehmern (business to business = b2B) abläuft. Während allerdings beim Verbrauchsgüterkauf ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung unzulässig ist (§ 476 Abs. 1 BGB), können Verbraucher untereinander individualvertraglich durchaus vereinbaren, dass das Gewährleistungsrecht nicht gilt - und damit auch der
Rücktrittnicht möglich ist (häufig zu sehen bei ebay Kleinanzeigen). Sofern dieser Gewährleistungsausschluss durch AGB erfolgt, ist lediglich daran zu denken, dass man dann allerdings auf die Klauselverbote achtet (§ 309 Nr. 8b - neu hergestellte Sachen bzw. § 309 Nr. 7 - Leben/Körper/Gesundheit;
Vorsatz&Fahrlässigkeit). Bei der Frage, ob der Verkauf einer mangelhaften Sache lediglich eine Schlechtleistung darstellt und insoweit Nacherfüllung in Betracht kommt oder ein Fall der Unmöglichkeit, hängt von dem Mangel ab. Ist dieser behebbar (zB durch Reparatur), dann liegt eine Schlechtleistung vor. Für den
Rücktrittmuss dann zunächst eine Frist gesetzt werden (§323 Abs. 1 BGB). Liegt dagegen ein Fall der Unmöglichkeit vor (zB Verkauf eines Gebrauchtwagens, bei dem sich herausstellt, dass er entgegen der Verkäuferangaben nicht unfallfrei ist), so kann der Käufer direkt zurücktreten (§ 326 Abs. 5 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Natze
17.2.2024, 18:48:29
es ist nicht Thema des Kapitels, jedoch finde ich mich nicht zurecht: Wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und vom
Rücktrittsrecht gebrauch gemacht wurde. Kann der Unternehmer „vor der Mitteilung des Mangels“ durch seine gestellte AGB wirksam den zurückzuerstattenden Kaufpreis mindern? Also sprich nach einem vorgegeben Zeitraum (1 Jahr) lediglich 80% zurückerstatten und so weiter? hierdurch könnte er die bestimmungsgemäße Ingbrauchnahme doch noch anrechnen? bzw. woraus leite ich die Sperrezur Abweichung dieser Regelung ab?

Natze
17.2.2024, 18:53:23
Bin ganz falsch abgebogen. Die Aufgabe danach hat mich erhellt :)

HGWrepresent
13.4.2024, 14:05:43
A müsste aber
Wertersatzfür sie Verschlechterung zahlen, oder? die Ingebrauchnahme beschränkt sich nur auf das erstmalige Öffnen und ausprobieren. die weiter Benutzung über 1 Jahr und damit einhergehende Verschlechterung muss ersetzt werden, nicht? In dem Sinne ist die Antwort etwas verwirrend bzw die Frage etwas unpräzise
Leo Lee
14.4.2024, 12:56:26
Hallo HGWrepresent, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, dass die mit der bestimmungsgem. Ingebrauchnahme einhergehende Verschlechterung ersetzt werden müsse, da die Ingebrauchnahme eher nach dem „erstmaligen Öffnen + ausprobieren“ klinge. Diese Überlegung ist in der Tat mMn sehr berechtigt und nicht ganz von der Hand zu weisen. Beachte allerdings, dass 346 II Nr. 3 die „Verschlechterung durch die bestimmungsgem. Nutzung“ (also durch den „normalen“ Gebrauch) bereits durch den 346 I ersetzt sieht, weshalb die damit zusammenhängenden „Verschlechterungen“ bereits abgegolten wurden. Mithin sind solche Werminderung, die die Sache alleine dadurch erfährt, dass sie „gebraucht“ ist, nach 346 II Nr. 3 ausgeschlossen. Summa summarum lautet die Antwort auf deine – sehr berechtigte und nachvollziehbare Frage – also: Die bestimmungsgem. Ingebrauchnahme erfasst über das Öffnen und Ausprobieren hinaus auch die Nutzung selbst, solange sie dem Zweck des zugrundliegenden Vertrags entsprechend genutzt wird; der Rest wird durch den 346 I ersetzt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Gaier § 346 Rn. 102 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
jonas0108
21.8.2024, 13:56:07
Hallo, um mir das etwas plastischer vorstellen zu können? Was wären denn die gezogenen Nutzungen in Form von Gebrauchsvorteilen, die herauszugeben wären? Die ersparten Kosten, die nicht in ein anderes Diktiergerät investiert werden mussten? Wie könnte man eine solche einjährige Nutzung des Diktiergeräts beziffern? Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße :)

Eichhörnchen I
30.9.2024, 10:21:02
Hallo, ich habe da (leider) auch keine praktische Erfahrung. Der Gebrauchsvorteil ergibt sich aber wohl regelmäßig aus der Wertminderung, wobei man den tatsächlichen mit dem voraussichtlichen Gebrauch vergleicht (MüKoBGB, § 346 Rn. 80). Audiogeräte haben laut Abschreibungstabelle (AfA-Tabelle) eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 7 Jahren. Gebrauchsvorteil = Kaufpreis x tatsächliche Nutzung/ voraussichtliche Nutzung. Bei einem Kaufpreis von 105€ würde der zu ersetzende Gebrauchsvorteil daher 15€ betragen. Viele Grüße
Michael
1.10.2024, 18:45:28
hi, ich glaube du hast wohl aus Versehen die Formel vertauscht :D. Die Formel sollte Kaufpreis (:) voraussichtliche Nutzungsdauer x tatsächliche Nutzung lauten.

Männchen
14.11.2024, 11:38:49
Moin Jurafuchs-Team, ich arbeite zur Zeit viel mit der neuen Lernplanfunktion, in der die verschiedenen Rechtsgebiete nahtlos aneinander anknüpfen. Mir ist jetzt schon öfter aufgefallen, dass manche Sachverhalte (insbesondere wenn man gerade aus einem anderen Deep-Dive kommt) unklar formuliert sind und die Übergänge deshalb schwerfallen. Hier war es zum Beispiel so, dass der Sachverhalt nicht ausdrücklich die
Rücktrittserklärung beinhaltete. So konnte ich nicht klar feststellen, wann der
Rücktritterklärt wurde und so die Verjährung nicht klar beantworten. Vielleicht ist es nur ein Fehler der Anzeige von Sachverhalten bei mir, vielleicht ist es ein Aspekt in dem ein Lernplan noch ausgebaut werden kann! (Ich würde mich zum Beispiel sehr über die Möglichkeit freuen, während des Ablaufes des Lernplans in die einzelnen Lektionen reinklicken zu können und den Fortschritt auf dem Rechtsgebiet dann als Fortschritt im Lernplan zu sehen. Insbesondere wenn das auch nach Erstellen des Lernplans möglich wäre) Vielen Dank für eure unermüdliche Hilfe! :)