Nutzungsersatz/Wertersatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A kauft sich bei Händler H für ihre Kanzlei ein Profi-Diktiergerät für €500. Nach einem Jahr Benutzung nimmt es keine Diktate mehr auf, was auf einem Herstellungsfehler beruht. A erklärt den Rücktritt, als die Frist fruchtlos verstreicht.
Einordnung des Falls
Nutzungsersatz/Wertersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346, 323 BGB).
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Genau, so ist das!
2. A kann von H Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
3. H kann von A die gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese verlangen (§ 346 BGB).
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Ja!
4. A muss dem H auch Wertersatz für die nun fehlende Neuwertigkeit des Diktiergeräts leisten (§ 346 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
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s.t.
4.9.2021, 18:08:00
Ich bin etwas verwirrt, da der Rücktritt meist bei Verbraucherverträgen thematisiert wird. Wie ist das bei 2 Verbrauchern? Ist das die Leistung dann als persönliche Unmöglichkeit einzustufen ?

Lukas_Mengestu
20.10.2021, 11:49:31
Hallo s.t., die Regelungen zum Kaufmängelgewährleistungsrecht sind grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Geschäft zwischen Verbrauchern (customer to customer=C2C), zwischen Unternehmer und Verbraucher (business to customer = b2c) oder zwischen Unternehmern (business to business = b2B) abläuft. Während allerdings beim Verbrauchsgüterkauf ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung unzulässig ist (§ 476 Abs. 1 BGB), können Verbraucher untereinander individualvertraglich durchaus vereinbaren, dass das Gewährleistungsrecht nicht gilt - und damit auch der Rücktritt nicht möglich ist (häufig zu sehen bei ebay Kleinanzeigen). Sofern dieser Gewährleistungsausschluss durch AGB erfolgt, ist lediglich daran zu denken, dass man dann allerdings auf die Klauselverbote achtet (§ 309 Nr. 8b - neu hergestellte Sachen bzw. § 309 Nr. 7 - Leben/Körper/Gesundheit; Vorsatz&Fahrlässigkeit). Bei der Frage, ob der Verkauf einer mangelhaften Sache lediglich eine Schlechtleistung darstellt und insoweit Nacherfüllung in Betracht kommt oder ein Fall der Unmöglichkeit, hängt von dem Mangel ab. Ist dieser behebbar (zB durch Reparatur), dann liegt eine Schlechtleistung vor. Für den Rücktritt muss dann zunächst eine Frist gesetzt werden (§323 Abs. 1 BGB). Liegt dagegen ein Fall der Unmöglichkeit vor (zB Verkauf eines Gebrauchtwagens, bei dem sich herausstellt, dass er entgegen der Verkäuferangaben nicht unfallfrei ist), so kann der Käufer direkt zurücktreten (§ 326 Abs. 5 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team