+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A kauft sich bei Händler H für ihre Kanzlei ein Profi-Diktiergerät für €500. Nach einem Jahr Benutzung nimmt es keine Diktate mehr auf, was auf einem Herstellungsfehler beruht. A erklärt den Rücktritt, als die Frist fruchtlos verstreicht.

Einordnung des Falls

Nutzungsersatz/Wertersatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten (§§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346, 323 BGB).

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Genau, so ist das!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer zurücktreten, wenn er (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB).A hat dem H eine Frist gesetzt, die erfolglos verstrichen ist. Sie hat auch den Rücktritt erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

2. A kann von H Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). H hat als Leistung der A die Kaufpreiszahlung erhalten.

3. H kann von A die gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz für diese verlangen (§ 346 BGB).

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Ja!

Jede Partei muss die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben (§ 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Zu den Nutzungen zählen dabei auch die Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB). Da die Gebrauchsvorteile aber nicht in natura herausgegeben werden können, muss der Käufer für diese Wertersatz leisten (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Die Höhe des Wertersatzes berechnet sich grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung. A hat das Diktiergerät ein Jahr lang tatsächlich benutzt.

4. A muss dem H auch Wertersatz für die nun fehlende Neuwertigkeit des Diktiergeräts leisten (§ 346 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldner muss Wertersatz für die Verschlechterung oder den Untergang des empfangenen Gegenstands leisten, dabei bleibt jedoch die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Die Ingebrauchnahme einer neuen Sache stellt eine Verschlechterung dar, weil dadurch keine neuwertige Sache mehr zurückgegeben werden kann. Die Wertminderung, die eine zuvor neue Sache allein dadurch erfährt, dass sie nunmehr „gebraucht“ ist, stellt jedoch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme dar, sodass der Käufer für den bloßen Verlust der Neuwertigkeit keinen Wertersatz leisten muss. A hat das Diktiergerät lediglich bestimmungsgemäß verwendet.

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S.

s.t.

4.9.2021, 18:08:00

Ich bin etwas verwirrt, da der Rücktritt meist bei Verbraucherverträgen thematisiert wird. Wie ist das bei 2 Verbrauchern? Ist das die Leistung dann als persönliche Unmöglichkeit einzustufen ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.10.2021, 11:49:31

Hallo s.t., die Regelungen zum Kaufmängelgewährleistungsrecht sind grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Geschäft zwischen Verbrauchern (customer to customer=C2C), zwischen Unternehmer und Verbraucher (business to customer = b2c) oder zwischen Unternehmern (business to business = b2B) abläuft. Während allerdings beim Verbrauchsgüterkauf ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung unzulässig ist (§ 476 Abs. 1 BGB), können Verbraucher untereinander individualvertraglich durchaus vereinbaren, dass das Gewährleistungsrecht nicht gilt - und damit auch der Rücktritt nicht möglich ist (häufig zu sehen bei ebay Kleinanzeigen). Sofern dieser Gewährleistungsausschluss durch AGB erfolgt, ist lediglich daran zu denken, dass man dann allerdings auf die Klauselverbote achtet (§ 309 Nr. 8b - neu hergestellte Sachen bzw. § 309 Nr. 7 - Leben/Körper/Gesundheit; Vorsatz&Fahrlässigkeit). Bei der Frage, ob der Verkauf einer mangelhaften Sache lediglich eine Schlechtleistung darstellt und insoweit Nacherfüllung in Betracht kommt oder ein Fall der Unmöglichkeit, hängt von dem Mangel ab. Ist dieser behebbar (zB durch Reparatur), dann liegt eine Schlechtleistung vor. Für den Rücktritt muss dann zunächst eine Frist gesetzt werden (§323 Abs. 1 BGB). Liegt dagegen ein Fall der Unmöglichkeit vor (zB Verkauf eines Gebrauchtwagens, bei dem sich herausstellt, dass er entgegen der Verkäuferangaben nicht unfallfrei ist), so kann der Käufer direkt zurücktreten (§ 326 Abs. 5 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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