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Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 2. Entfernung nach Beschlagnahme und Veräußerung

Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 2. Entfernung nach Beschlagnahme und Veräußerung

4. April 2025

25 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E gehört ein Hausgrundstück auf dem eine Hypothek lastet. Im Haus ist eine Einbauküche eingebaut, die E an K veräußert. Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung an, der Versteigerungsvermerk ist im Grundbuch eingetragen. Nun holt der unwissende K die Küche vom Grundstück des E ab.

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Einordnung des Falls

Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 2. Entfernung nach Beschlagnahme und Veräußerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Einbauküche ist Zubehör (§ 97 BGB) des Hauses.

Ja!

Zubehör sind bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil der Hauptsache sind, und die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einer dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen (§ 97 BGB). Die Hauptsache ist hier das Einfamilienhaus. Die Einbauküche dient dem wirtschaftlichen Zweck des Hauses und steht zu diesem in einem räumlichen Verhältnis. Zu beachten sind jedoch auch regional abweichende Verkehrsauffassungen, die die Zubehöreigenschaft einer Einbauküche ausschließen können (und z.B. einen wesentlichen Bestandteil annehmen, § 94 Abs. 2 BGB). Letztlich ist die Einordnung einer Einbauküche als Zubehör eine Einzelfallfrage. Da hier keine Angaben zur Verkehrsauffassung vorliegen, wollen wir die Zubehöreigenschaft anzunehmen.
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2. Die Küche gehört zum Haftungsverband der Hypothek.

Genau, so ist das!

Nach § 1120 Hs. 1 BGB sind auch Zubehörgegenstände (§ 97 BGB) Haftungsgegenstände der Hypothek. Der Haftungsverband der Hypothek erstreckt sich also auch auf Zubehör.

3. Nach erfolgter Beschlagnahme ist eine Enthaftung stets ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Beschlagnahme bewirkt zwar, dass eine Enthaftung durch bloße Veräußerung und Entfernung des Gegenstands vom Grundstück (§ 1121 Abs. 1 BGB) nicht mehr möglich ist und für die Gegenstände ein relatives Veräußerungsverbot (§§ 136, 135 Abs. 1 BGB) besteht. Die Enthaftung ist jedoch weiterhin nicht ausgeschlossen: Es besteht die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs, entweder nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB, oder nach § 1121 Abs. 2 S. 1 BGB. Zudem kann eine Enthaftung stattfinden, wenn die Entfernung des Gegenstands auch nach Beschlagnahme in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft erfolgte, § 1122 BGB.

4. K hat gegenüber dem Hypothekar Eigentum an der Küche nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. E und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. E hat K die Küche übergeben. E und K waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an E übergehen soll. E war auch verfügungsbefugt. Die Verfügung verstößt jedoch nach § 136, 135 Abs. 1 BGB aufgrund der Beschlagnahme gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot und ist damit gegenüber dem Hypothekar relativ unwirksam. Gegenüber dem Hypothekar hat K daher kein Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

5. K hat gegenüber dem Hypothekar gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, 136, 135 Abs. 2 BGB, 932ff. BGB an der Küche erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die §§ 932ff. BGB sind hier nicht anwendbar, da § 1121 Abs. 2 BGB eine abschließende Sonderregelung für den Fall enthält, dass die Entfernung des Gegenstands als letzte Handlung nach der Beschlagnahme und nach Veräußerung erfolgt. Die §§ 932ff. BGB sind hingegen anwendbar, wenn die Veräußerung des Gegenstands nach Beschlagnahme die letzte Handlung darstellt.

6. K hat gegenüber dem Hypothekar gutgläubig Eigentum nach §§ 929 S. 1, 1121 Abs. 2 S. 1 BGB an der Küche erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Damit die Küche enthaftet würde und K damit gegenüber dem Hypothekar gutgläubig Eigentum erwirbt, müsste er hinsichtlich der Beschlagnahme gutgläubig gewesen sein, § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB. K wusste zwar nichts von der Beschlagnahme. Zu beachten ist jedoch § 23 Abs. 2 ZVG: Ist, wie hier, der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen, so liegt Bösgläubigkeit ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch vor, unabhängig von der tatsächlichem Kenntnis des Erwerbers.

7. § 1121 BGB bewirkt gegenüber den §§ 932ff. BGB eine Verschiebung bzgl. des Anknüpfungspunkts der Gutgläubigkeit.

Ja!

Nach §§ 135 Abs. 2, 932ff. BGB müsste Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen, also der Veräußerung. § 1121 BGB verlegt diesen Zeitpunkt nach hinten, wenn die letzte Handlung nicht die Veräußerung, sondern die Entfernung ist. Die Regelung ist notwendig, da die Entfernung des Gegenstands vom Grundstück als Realakt keine Verfügung darstellt und § 135 Abs. 2 BGB damit nicht anwendbar ist. § 1121 BGB verdrängt damit in seinem Anwendungsbereich (Entfernung als letzte Handlung) die §§ 932ff. BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Gero1

Gero1

4.6.2021, 20:31:10

Verstehe ich es richtig, dass der Gesetzgeber in solchen Situationen also mittelbar vom Käufer verlangt, er habe sich beim Grundbuchamt zu informieren, um tatsächlich Eigentum zu erwerben? Klingt für mich ziemlich unrealistisch 😅

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.6.2021, 00:27:52

In der Tat, zumindest in den Fällen, in denen die Einbauküche als Zubehör des Grundstücks einzuordnen ist. Da eine Küche oftmals auch keine ganz günstige Anschaffung ist, dürfte sich der Blick ins Grundbuch durchaus lohnen, wenn man auf Nummer sicher gehen will :D

MAUF

Maurice Fritz

21.4.2023, 11:27:27

Eine ergänzende Frage: Welche Bedeutung hat denn der §1121 Abs. 2 Satz 1?

ajboby90

ajboby90

10.4.2024, 23:43:21

Das habe ich mich auch gefragt. Es muss wohl so sein, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jemand der ein Zubehörteil von einem Grundstück erwirbt, die Pflicht hat sich zu informieren ob das Zubehör nicht zum Haftungsverband einer Hypothek gehört. Jedenfalls solange es in räumlicher Beziehung zum Grundstück steht ... nach der Entfernung kann er das nicht wissen.

CR7

CR7

6.8.2024, 12:07:23

Machen wir uns nicht vor, dass das nicht so leicht zugänglich ist beim ersten Mal. Ich teile hier gern mal meinen Spickzettel, der im Wesentlichen auf MüKo/Lieder, BGB, 2023, § 1121 Rn. 22-34 beruht und auf diesem Video: https://www.youtube.com/watch?v=xDyLqx0YXEI&t=2603s Und die Aufgaben bei JF finde ich sehr gut! Vertiefte Zusammenfassung:

Haftungsverband der Hypothek

und

Enthaftung

1. Was ist der Haftungsverband einer Hypothek? Der Haftungsverband einer Hypothek umfasst all jene Gegenstände, die zur Sicherung der Hypothek dienen. Dies ist in

§ 1120 BGB

geregelt und beinhaldet: a) Das Grundstück selbst: Dies ist selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Erklärung. b)

Wesentliche Bestandteile

des Grundstücks (§§ 93,

94 BGB

): - Dies sind Sachen, die fest mit dem Grundstück verbunden sind. - Beispiel: Ein Haus auf dem Grundstück ist rechtlich kein eigenständiger Gegenstand, sondern Teil des Grundstücks. c) Erzeugnisse des Grundstücks (§ 99 BGB): - Solange sie nicht getrennt sind, gelten sie als Bestandteile. - Nach der Trennung fallen sie nur in den Haftungsverband, wenn sie im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen (§ 953 BGB). d) Zubehör des Grundstücks (§§ 97, 98 BGB): - Bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen. - Beispiel: Ein Traktor auf einem Bauernhof. Wichtig: Der Haftungsverband erstreckt sich auch auf Miet- und Pachtzinsforderungen (§ 1123 BGB) sowie Versicherungsforderungen (§ 1

127 BGB

). 2. Welche Phasen gibt es im Kontext der

Enthaftung

? Im Kontext der

Enthaftung

sind drei Ereignisse von zentraler Bedeutung: 1. Veräußerung (V): Die dingliche Übereignung einer beweglichen Sache, ohne dass das Grundstück mitübereignet wird. 2. Entfernung (E): Die dauerhafte räumliche Trennung der Sache vom Grundstück. 3. Beschlagnahme (B): Der Beginn der Zwangsvollstreckung, in der Regel durch Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 20 ZVG). Die Beschlagnahme bewirkt ein relatives Veräußerungsverbot (§ 23 Abs. 1 ZVG). 3. Wie kann man diese Phasen einteilen? Die möglichen Reihenfolgen lassen sich nach dem jeweils letzten Ereignis kategorisieren: 1. Beschlagnahme zuletzt: V-E-B und E-V-B 2. Entfernung zuletzt: V-B-E und B-V-E 3. Veräußerung zuletzt: E-B-V und B-E-V Eine Sonderkonstellation ist V-B-E, bei der die Beschlagnahme zwischen Veräußerung und Entfernung erfolgt. 4. Welche Rechtsfolgen haben die verschiedenen Phasen? a) Beschlagnahme zuletzt (V-E-B und E-V-B): -

Enthaftung

tritt ein nach § 1121 Abs. 1 BGB - Guter Glaube des Erwerbers ist irrelevant - Begründung: Die Sache hat den Haftungsverband bereits verlassen, bevor die Beschlagnahme wirksam wurde b) Entfernung zuletzt (V-B-E oder B-V-E): -

Enthaftung

nach § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB möglich - Guter Glaube des Erwerbers bei der Entfernung ist entscheidend - Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben ist die Entfernung, nicht die Veräußerung c) Veräußerung zuletzt (E-B-V oder B-E-V): - Zwei Möglichkeiten: 1. Wenn die Entfernung § 1

122 BGB

erfüllt (im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaft):

Enthaftung

tritt ein 2. Wenn nicht:

Gutgläubiger Erwerb

bezüglich des Veräußerungsverbots möglich (§§ 135, 136, 932 ff. BGB) d) Sonderfall (V-B-E): - § 1121 Abs. 2 S. 1 BGB verhindert gutgläubigen lastenfreien Erwerb - Verfügung wird nachträglich relativ unwirksam -

Enthaftung

nur bei Gutgläubigkeit bezüglich der Beschlagnahme möglich → Vertiefung: Ausgangslage (V-B-E): Veräußerung erfolgt zuerst Dann kommt die Beschlagnahme Zuletzt erfolgt die Entfernung Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs: Auch hier ist ein

gutgläubiger Erwerb

möglich, aber er bezieht sich auf die Beschlagnahme, nicht auf die Hypothek. § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB ist hier anwendbar. Entscheidender Zeitpunkt: Der maßgebliche Zeitpunkt für den guten Glauben ist hier die Entfernung, nicht die Veräußerung. Der Erwerber muss also bei der Entfernung gutgläubig in Bezug auf die Beschlagnahme sein. Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb: Der Erwerber darf im Moment der Entfernung keine Kenntnis von der Beschlagnahme haben. Er darf auch nicht grob fahrlässig unwissend sein. Wichtig zu beachten: Ein Versteigerungsvermerk im Grundbuch würde den guten Glauben ausschließen (§ 23 Abs. 2 ZVG). Der gute Glaube bezieht sich nur auf die Beschlagnahme, nicht auf die Existenz der Hypothek. Wirkung bei erfolgreichem gutgläubigen Erwerb: Wenn der Erwerber gutgläubig ist, erwirbt er das Eigentum frei von der Hypothek. Die Sache scheidet aus dem Haftungsverband aus (

Enthaftung

). 5. Wie kann man problematische Situationen überwinden? a) Bei Beschlagnahme vor Entfernung: -

Gutgläubiger Erwerb

möglich, wenn der Erwerber die Beschlagnahme nicht kannte (§ 1121 II S. 2 BGB) - Achtung: Versteigerungsvermerk im Grundbuch schließt guten Glauben aus (§ 23 Abs. 2 ZVG) b) Bei Entfernung vor Beschlagnahme: -

Enthaftung

nach § 1

122 BGB

, wenn Entfernung im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft - Sonst:

Gutgläubiger Erwerb

hinsichtlich des Veräußerungsverbots möglich, welches durch die Beschlagnahme entsteht c) Generell: - Guter Glaube bezieht sich nur auf die Beschlagnahme oder das Veräußerungsverbot, nicht auf die Hypothek -

§ 936 BGB

(

gutgläubiger lastenfreier Erwerb

) ist nicht anwendbar 6. Auch auf Grundschuld übertragbar? 5. Die Regelungen gelten über § 1192 Abs. 1 BGB auch für Grundschulden. 7. Mögliche Klausurkonstellationen 1. Prüfung des Duldungsanspruchs nach §

1147 BGB

2. Verhinderung der

Enthaftung

durch die Bank (§§ 1134, 1135 BGB) 3.

Schadensersatz

ansprüche bei erfolgter

Enthaftung

823 BGB

) 4. Zwangsvollstreckungsrechtliche Probleme (z.B.

Drittwiderspruch

sklage nach §

771 ZPO

)

CR7

CR7

6.8.2024, 12:08:42

Sorry, die Formatierung hat es leider nicht übernommen. :/

Stella

Stella

16.8.2024, 13:37:27

Wow richtig toller Kommentar, danke!! Hab es so aufgeschlüsselt tatsächlich noch viel besser verstehen können :)

FL

Flohm

24.10.2024, 12:45:47

Vielen vielen Dank @[CR7](145419) ! Die Jura-Fuchs-Community ist einfach klasse

KUH

kuhle_acocado

26.11.2024, 18:34:34

Vielen herzlichen Dank dir für diesen äußerst wertvollen Beitrag!!

frausummer

frausummer

9.10.2024, 08:42:33

Vielleicht ist es noch zu früh für meinen Kopf, aber in § 1211 II 2 steht doch, dass der Erwerber in Ansehnung der Beschlagnahme NICHT in gutem Glauben ist. Weshalb kann er dann das Eigentum erwerben, wenn er gutgläubig war?

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 06:29:16

Hallo frausummer, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat steht in der Norm, dass die Beschlagnahme vor Entfernung nur dann wirksam ist, wenn der Erwerber NICHT gutgläubig war. D.h., wenn er bei Entfernung um die Beschlagnahme in dem Moment wusste, kann er sich nicht hierauf berufen. Wenn er aber gerade gutgläubig war, dann ist eben die Beschlagnahme ihm ggü. NICHT wirksam (denn dafür muss er ja gerade NICHT gutgläubig sein). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Rn. 22 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FalkTG

FalkTG

12.1.2025, 20:53:11

Verstehe ich es richtig: Die Küche wird veräußert und dann erst ordnet die

Behörde

die Beschlagnahme an? Wenn dies so wäre, lägt nicht der banale Fall des § 929 S. 1 BGB vor, weil es noch gar keine Veräußerungsbeschränkung gibt? Die Beeinträchtigung der Gutgläubigkeit, sei es durch Vorverlagerung oder § 23 ZVG spielt dann ja gar keine Rolle denn es läge ein Erwerb vom Berechtigten vor.

HAN

hannabuma

13.1.2025, 22:01:23

Bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube es liegt am Zeitpunkt der Übergabe in diesem Fall. Grundsätzlich liegen die VSS des § 929 S. 1 BGB wie du sagst schon vor. Jedoch kommt es auf den Zeitpunkt an, zu welchem die VSS erfüllt sind. Nur, wenn alle VSS des § 929 S. 1 BGB VOR der Beschlagnahme vorliegen, ist die Verfügung vor dem Veräußerungsverbot sicher (dann

Enthaftung

aus § 1121 I BGB wegen Veräußerung & Entfernung vom Grundstück vor Beschlagnahme). In diesem Fall findet die Übergabe aber erst nach der Beschlagnahme statt, weshalb die VSS des § 929 S. 1 BGB nicht vor Beschlagnahme vorliegen. D.h. das Veräußerungsverbot entsteht vor der vollendeten Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB und macht somit die Übereignung relativ unwirksam. Dann ist auch keine

Enthaftung

gem. § 1121 I BGB möglich, weshalb der gutgläubige Erwerb gem. §§ 136, 135 II, 932ff. BGB und eine

Enthaftung

durch gutgläubigen Erwerb gem. § 1121 II 1 BGB ins Spiel kommen.

HAN

hannabuma

14.1.2025, 01:03:13

Deine Frage hat mich auch eine ganze Weile beschäftigt und zum Recherchieren angeregt. Folgende Erklärung habe ich dazu gefunden: „(b) Die Veräußerung der Zubehörteile ist zwar vor der Beschlagnahme erfolgt, nicht aber ihre Entfernung vom Grundstück (Veräußerung-Beschlagnahme-Entfernung). Nach der Grundregel des § 1121 I BGB erstreckt sich in diesem Fall die Beschlagnahme auch auf die veräußerte Sache. § 135 II BGB greift hier nicht ein: Für den Eigentumsübergang kommt es auf den guten Glauben des Erwerbers nicht an. Denn bei der Veräußerung galt mangels Beschlagnahme noch kein Veräußerungsverbot, und die Tatsache, dass die Entfernung vom Grundstück entgegen § 1121 I BGB erst nach der Beschlagnahme erfolgte, kann mit § 135 II BGB nicht überwunden werden, da die tatsächliche Wegschaffung keine Verfügung iSd § 135 BGB (unmittelbare Einwirkung auf den Bestand eines Rechts durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung) ist. Hier hilft § 1121 II 2 BGB: Wenn der Erwerber bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme gutgläubig ist, fällt der Zubehörgegenstand aus dem

Haftungsverband der Hypothek

heraus. Er unterliegt dann nicht mehr dem Pfändungsverbot des § 865 II 1 ZPO. Auch hier gilt für die Gutgläubigkeit § 23 II ZVG. Zwar ist der Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfüllt, da nicht durch eine Verfügung, sondern durch die tatsächliche Entfernung gegen die Beschlagnahme verstoßen wird. Es besteht jedoch kein sachlicher Grund, bei der Veräußerung strengere Voraussetzungen an die Gutgläubigkeit des Erwerbers zu stellen als bei der Entfernung, da nach §§ 1120ff. BGB Veräußerung und Entfernung gegenüber einer vorangegangenen oder nachfolgenden Beschlagnahme des Grundstücks die gleiche rechtliche Bedeutung haben.“ (Rn. 220, https://www.soldan.de/media/pdf/f6/a3/25/9783800654635_LP.pdf?srsltid=AfmBOopIOTRl7894G9j1wZuB6elH_DKuHvbZnVaSGyaDvfr4tjuKjmt9)

HAN

hannabuma

13.1.2025, 22:06:03

ab S. 16: https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Beurskens/Dokumente/Kreditsicherung_2015_-_5.pdf

HAN

hannabuma

14.1.2025, 18:57:39

Im Sachverhalt steht, dass als Erstes die Veräußerung von E an K stattfindet, anschließend die Beschlagnahme stattfindet und erst als Drittes dann die Abholung durch K (Entfernung vom Grundstück) stattfindet. In den Fragen wird dann konkretisiert, dass es sich hier bei der Veräußerung um eine Übereignung iSd § 929 S. 1 BGB handele, deren VSS auch vorliegen, die aber nachträglich durch das Veräußerungsverbot scheitert. Ich frage mich gerade, wie hier überhaupt eine Übereignung iSd § 929 S. 1 BGB vorliegen kann, wenn im Sachverhalt behauptet wird, dass die Veräußerung schon vor der Abholung, und somit ohne Übergabe, stattfand? Müsste es sich in diesem Fall dann nicht um eine Übereignung gem. §§ 929,

930 BGB

, die keine Übergabe erfordert, handeln? Eine Veräußerung gem. § 929 S. 1 BGB kann doch ohne Übergabe gar nicht vorliegen?

FalkTG

FalkTG

19.1.2025, 10:00:48

Ich hätte auch eigentlich gesagt dass es ein klassischer Fall des §

930 BGB

ist und zwar Erwerb vom Berechtigten (also ohne 933). Gerade weil § 1121 II BGB explizit auf den guten Glauben referiert, welcher aber beim Erwerb vom Berechtigten m.E. nicht notwendig ist. Dies hier ist mit Abstand der verwirrendste Fall aus der Reihe.

UT

unvorsätzlicher Totschläger

25.1.2025, 15:36:55

Gute Frage! @[Jurafuchs](137809)

HANDE

HanDerenoglu

30.1.2025, 22:36:20

Bitte antworten

Stella

Stella

7.3.2025, 14:30:59

Bitte antworten @[Lukas_Mengestu](136780) @[Leo Lee](213375)

UT

unvorsätzlicher Totschläger

31.1.2025, 19:59:16

Noch eine Frage zu dieser Aufgabe... Ich habe gelernt, dass § 1121 II gerade nicht den Bezugspunkt der Gutgläubigkeit verändert, dieser bleibt indes immer die Beschlagnahme... § 1121 II 2 ändert vielmehr nur den Zeitpunkt, in dem der Erwerber gutgläubig in Bezug auf die Beschlagnahme sein muss. Kann auch sein, dass die Antwort genau das aussagen soll, dann fände ich aber einen zusätzlichen Hinweis darauf toll.. Ansonsten belehrt mich gerne eines besseren :)

UT

unvorsätzlicher Totschläger

31.1.2025, 21:28:22

Noch eine letzte Frage zu § 1121 II. Wenn in den folgenden Aufgaben vom gutgläubigen Erwerb des Zubehörs nach §§ 136, 135 II, 932 ff. gesprochen wird, ist dann gleichzeitig

lastenfreier Erwerb

nach § 936 gemeint?? Habe gelesen, dass § 1121 II 1 den § 936 als lex specialis verdrängt, weshalb dieser generell nicht möglich ist und es nur um den Eigentumserwerb mit Hypothek geht.. Und wenn dies nicht der Fall ist, was ist dann der Anwendungsbereich des § 1121 II 1? Vielen Dank für eine Antwort, die Norm ist echt unsäglich und die dazu gefundenen Erklärungen sind so verkompliziert, dass man das Gefühl hat, die Autoren haben es selbst nicht richtig durchblickt :S


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