Bezugspunkt der Gutgläubigkeit
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S entfernt den LKW vom Grundstück. Zwei Tage später veräußert S den LKW an K. K wusste nichts von der Beschlagnahme, von der Hypothek hingegen schon.
Einordnung des Falls
Bezugspunkt der Gutgläubigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Enthaftung richtet sich hier nach § 1121 Abs. 2 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Zur Enthaftung muss K auch in Ansehung der Hypothek gutgläubig sein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der LKW ist aufgrund Enthaftung gegenüber K nicht mehr Bestandteil des Haftungsverbands der Hypothek.
Ja!
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divenir
26.6.2022, 15:22:25
Mir ist nicht ganz klar wieso hier mit einem Wertungswiderspruch zu 1120 ff. argumentiert wird, wenn vorher festgestellt wird, dass 1121 II diese Konstellation gar nicht erfasst und daher 136, 135 II, 932 ff. BGB maßgeblich sind.
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Nora Mommsen
7.7.2022, 18:55:19
Hallo divenir, zwar wird diese Konstellation nicht erfasst von § 1120 ff. BGB sondern unterliegt wie von dir richtig dargestellt den §§ 135 Abs.2, 932 ff. BGB. Allerdings ist es so, dass § 1120 ff. BGB mehrere Konstellationen regeln, in denen eine Enthaftung aus dem Hypothekenverband eintreten kann (also ohne Berechtigung, denn eigentlich beschränkt der Hypothekenhaftungsverband die Verfügungsberechtigung.) Vergleicht man also die beiden Situationen, lässt sich argumentieren, dass wenn schon bei tatsächlicher Beschlagnahme eine Enthaftung möglich sein soll, dies erst recht gelten muss für eine Situation in der die Beschlagnahme möglicherweise in Zukunft eintritt. Daran kann keine strengere Anforderung gestellt werden, als wenn es sogar schon zur Beschlagnahme gekommen ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
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LS2024
10.7.2024, 12:17:50
Ich verstehe es so, dass durch die Beschlagnahme ein (Pfändungs-)Pfandrecht an der Sache begründet wird. Damit müsste doch nicht nur nach §§ 932 ff. gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung erworben werden, sondern auch lastenfrei nach § 936 BGB, also ohne das Pfandrecht? So verstehe ich auch BeckOGK/Kern, 1.5.2024, BGB § 1121 Rn. 36