Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E gehört ein Hausgrundstück auf dem eine Hypothek lastet. Im Haus ist eine Einbauküche eingebaut, die E vom Grundstück entfernt. Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung an, der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Nun verkauft E die Küche an den unwissenden K.
Einordnung des Falls
Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Enthaftung der Küche beurteilt sich nach § 1121 Abs. 2 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Enthaftung der Küche beurteilt sich nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB.
Ja, in der Tat!
3. K war gutgläubig bezüglich der Beschlagnahme (§ 932 Abs. 2 BGB).
Nein!