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Grundpfandrechte
Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme
Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E gehört ein Hausgrundstück auf dem eine Hypothek lastet. Im Haus ist eine Einbauküche eingebaut, die E vom Grundstück entfernt. Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung an, der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Nun verkauft E die Küche an den unwissenden K.
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Einordnung des Falls
Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Enthaftung der Küche beurteilt sich nach § 1121 Abs. 2 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Enthaftung der Küche beurteilt sich nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB.
Ja, in der Tat!
3. K war gutgläubig bezüglich der Beschlagnahme (§ 932 Abs. 2 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ajboby90
16.4.2024, 22:49:45
dass die entfernte Einbauküche zu dem Haus des E gehörte, auf welches eine Hypothek besteht und eine Beschlagnahme stattgefunden hat? Sobald ein zum Haftungsverband gehörender Gegenstand entfernt wurde, kann doch ein Erwerber nicht wissen, zu welcher Liegenschaft dieser mal gehörte.
Blotgrim
19.4.2024, 08:17:55
An sich stimme ich dir da zu allerdings gibt es hier halt eben den Vermerk im Grundbuch der die gutgläubigkeit gem § 23 ZVG ausschließt. Man tut also als wäre die Zuordnung kein Problem. So habe ich das verstanden.
Lukas_Schulle
11.9.2024, 10:37:45
Muss nicht der Maßstab § 1121 II 2 (lex speciales) sein und nicht §
932II, wo sich der gute Glaube allein auf die Eigentümerstellung bezieht?
Flohm
24.10.2024, 12:59:24
Ich glaube das der nicht greift, weil die Beschlagnahme nicht vor der Entfernung war. §1121 II 2: "eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme .... " Den Fall haben wir hier ja nicht.