Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme


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E gehört ein Hausgrundstück auf dem eine Hypothek lastet. Im Haus ist eine Einbauküche eingebaut, die E vom Grundstück entfernt. Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung an, der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Nun verkauft E die Küche an den unwissenden K.

Einordnung des Falls

Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Enthaftung der Küche beurteilt sich nach § 1121 Abs. 2 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 1121 Abs. 2 BGB erfasst die hier nicht vorliegende Situation, in der die letzte Handlung nach erfolgter Veräußerung und Beschlagnahme die Entfernung des Gegenstands vom haftenden Grundstück ist.

2. Die Enthaftung der Küche beurteilt sich nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB.

Ja, in der Tat!

Da die Veräußerung als letzte Handlung, auf die abzustellen ist, eine Verfügung im Sinne von § 135 Abs. 1 BGB darstellt, ist § 135 Abs. 2 BGB anwendbar, der auf die §§ 932 ff. BGB verweist.

3. K war gutgläubig bezüglich der Beschlagnahme (§ 932 Abs. 2 BGB).

Nein!

K wusste zwar nichts von der Beschlagnahme. Zu beachten ist jedoch § 23 Abs. 2 ZVG: Ist, wie hier, der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen, so liegt Bösgläubigkeit ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch vor, unabhängig von der tatsächlichem Kenntnis des Erwerbers.

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