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Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme

Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E gehört ein Hausgrundstück auf dem eine Hypothek lastet. Im Haus ist eine Einbauküche eingebaut, die E vom Grundstück entfernt. Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung an, der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Nun verkauft E die Küche an den unwissenden K.

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Einordnung des Falls

Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Enthaftung der Küche beurteilt sich nach § 1121 Abs. 2 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 1121 Abs. 2 BGB erfasst die hier nicht vorliegende Situation, in der die letzte Handlung nach erfolgter Veräußerung und Beschlagnahme die Entfernung des Gegenstands vom haftenden Grundstück ist.
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2. Die Enthaftung der Küche beurteilt sich nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB.

Ja, in der Tat!

Da die Veräußerung als letzte Handlung, auf die abzustellen ist, eine Verfügung im Sinne von § 135 Abs. 1 BGB darstellt, ist § 135 Abs. 2 BGB anwendbar, der auf die §§ 932 ff. BGB verweist.

3. K war gutgläubig bezüglich der Beschlagnahme (§ 932 Abs. 2 BGB).

Nein!

K wusste zwar nichts von der Beschlagnahme. Zu beachten ist jedoch § 23 Abs. 2 ZVG: Ist, wie hier, der Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen, so liegt Bösgläubigkeit ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch vor, unabhängig von der tatsächlichem Kenntnis des Erwerbers.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ajboby90

ajboby90

16.4.2024, 22:49:45

dass die entfernte Einbauküche zu dem Haus des E gehörte, auf welches eine Hypothek besteht und eine Beschlagnahme stattgefunden hat? Sobald ein zum Haftungsverband gehörender Gegenstand entfernt wurde, kann doch ein Erwerber nicht wissen, zu welcher Liegenschaft dieser mal gehörte.

BL

Blotgrim

19.4.2024, 08:17:55

An sich stimme ich dir da zu allerdings gibt es hier halt eben den Vermerk im Grundbuch der die gutgläubigkeit gem § 23 ZVG ausschließt. Man tut also als wäre die Zuordnung kein Problem. So habe ich das verstanden.

LUKA

Lukas_Schulle

11.9.2024, 10:37:45

Muss nicht der Maßstab § 1121 II 2 (lex speciales) sein und nicht §

932

II, wo sich der gute Glaube allein auf die Eigentümerstellung bezieht?

FL

Flohm

24.10.2024, 12:59:24

Ich glaube das der nicht greift, weil die Beschlagnahme nicht vor der Entfernung war. §1121 II 2: "eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme .... " Den Fall haben wir hier ja nicht.


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