Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M baut in einem durch B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgesetzten reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) eine Fabrik. Behörde B nimmt die zunächst erteilte Baugenehmigung zurück. M baut trotzdem. Nachbarin N meint, Fabriken seien mit Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet unvereinbar.

Einordnung des Falls

Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N klagt nach erfolglosem Antrag bei der Behörde. N muss die erteilte Baugenehmigung anfechten, weil diese noch immer Legalisierungswirkung entfaltet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine wirksame Baugenehmigung hat mehrere Rechtswirkungen. Am wichtigsten ist, dass die Baugenehmigung formelle Legalität bezüglich des genehmigten Vorhabens bewirkt. Das bedeutet, dass das Vorhaben selbst nicht angegriffen werden kann, solange die Baugenehmigung wirksam besteht - unabhängig davon, ob das Bauvorhaben materiell legal - also mit dem materiellen Recht vereinbar - ist. Liegt eine Baugenehmigung vor, muss der Kläger diese anfechten, wenn er gegen das Bauvorhaben vorgehen will. B hat die Baugenehmigung aufgehoben. Es liegt damit keine wirksame Baugenehmigung vor. Die Anfechtungsklage scheidet damit aus.

2. N will, dass B gegen den Bau einschreitet. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). N ist klagebefugt, wenn sie einen möglichen Anspruch auf Bs Einschreiten geltend machen kann.

Ja, in der Tat!

Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Die erforderliche subjektive Betroffenheit (Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO) liegt vor, wenn der Kläger die Möglichkeit geltend machen kann, dass er einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat. N möchte, dass B „einschreitet. Dieses Begehren ist lebensnah so auszulegen, dass B einen Verwaltungsakt gegenüber P erlässt, der ihm den weiteren Bau untersagt. Nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften gibt es mehrere Möglichkeiten, wie eine Behörde "einschreiten" kann (Verbot bestimmter Baustoffe, Baustopp, Abrissverfügung). Was gewollt ist, ermittelt man aus den Gesamtumständen.

3. N muss zudem geltend machen, dass das Bauvorhaben der M sie in eigenen Rechten betrifft.

Ja!

Das Handeln eines Dritten kann nicht schon deswegen angegriffen werden, weil es nicht im Einklang mit der objektiven Rechtsordnung steht. Vielmehr muss der Kläger eine subjektive Betroffenheit geltend machen. Diese liegt vor, wenn das Handeln des Dritten gegen eine drittschützende Norm verstößt und der Kläger vom Schutzbereich dieser Norm erfasst ist. Eine Norm ist drittschützend, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit schützen, sondern (zumindest auch) den Individualinteressen des Klägers dienen soll. (Schutznormtheorie). N muss geltend machen, dass Ms Bauvorhaben gegen eine drittschützende Norm verstößt, die auch N schützen soll.

4. Die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) sind drittschützend.

Genau, so ist das!

In Gebieten, in denen ein qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) besteht, sind die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung (§§ 2 ff. BauNVO) kraft Bundesrechts nachbar- und damit drittschützend. Innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans bilden die Nachbarn eine „bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft“. Weil sich der einzelne Eigentümer an die Beschränkungen des Plans halten muss, kann er auch von benachbarten Eigentümern verlangen, dass diese sich an die Festsetzungen halten. Der Nachbar hat einen sogenannten Gebietserhaltungsanspruch. Im Baurecht sollte man die maßgeblichen drittschützenden Normen auswendig können. Diese sind immer wieder relevant.

5. N hat substantiiert dargelegt, dass Ms Bauvorhaben möglicherweise gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt. N ist klagebefugt.

Ja, in der Tat!

In Dreieckskonstellationen muss sowohl die Möglichkeit eines bestehenden Anspruchs, als auch die Möglichkeit, dass drittschützende Normen verletzt sind, substantiiert dargelegt werden. Ein einfacher oder pauschaler Verweis darauf, dass das Verhalten des Dritten gegen eine drittschützende Norm verstößt, reicht nicht aus. Ansonsten könnte die Klagebefugnis ausufern. Es muss dargelegt werden, was genau an dem Vorhaben gegen die Normen verstößt. N hat hier - zutreffend - angeführt, dass die Errichtung von Ms Fabrik im reinen Wohngebiet wegen § 3 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung vereinbar ist.Ob eine Norm drittschützend ist, ergibt sich durch Auslegung. Wichtige drittschützende Normen sind die Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG.

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Melanie 🐝

Melanie 🐝

11.8.2021, 09:18:29

Hier wäre eine Auflistung der drittschützenden Normen, die man auswendig können muss, interessant. So könnte man es screenshotten und lernen. Und eine Abfrage dazu hier in Jurafuchs wäre natürlich noch besser! Das fehlt mit noch. Außerdem hat sich in der vorvorletzten ein Fehler in der Frage eingeschlichen. Da muss es heißen "Bauvorhaben der M"

S.

s.t.

26.8.2021, 12:47:30

Das fände ich auch wichtig !

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

16.11.2021, 19:04:48

Hallo Melanie, hallo s.t., danke für euren Hinweis. Wir haben wichtige drittschützende Normen in die Hinweise dieser und der umliegenden Aufgaben aufgenommen. Wir werden das Thema beizeiten auch noch vertiefen und eine entsprechende Abfrage hinzufügen, v.a. im Baurechtskurs. Danke auch für den Hinweis auf den Fehler, haben wir behoben. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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