Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde
Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P baut ein Haus am See. Behörde B nimmt die zunächst erteilte Baugenehmigung während der Bauarbeiten zurück. P baut weiter. Nachbarin N mag P nicht und behauptet pauschal, der Bau sei nicht mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung vereinbar. N will, dass B einschreitet.
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Einordnung des Falls
Baurechtliche Nachbarklage zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Einschreiten bei weiterer Bauausführung des Bauherrn, obwohl zuvor die Baugenehmigung aufgehoben wurde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt N. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). N ist klagebefugt, wenn sie einen möglichen Anspruch auf Einschreiten der Behörde geltend machen kann.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. N muss zudem geltend machen, dass P's Bauvorhaben sie in eigenen Rechten betrifft.
Genau, so ist das!
3. Die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) sind drittschützend.
Ja, in der Tat!
4. N hat substantiiert dargelegt, dass P's Bauvorhaben möglicherweise gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt. N ist klagebefugt.
Nein!
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