Zugewinngemeinschaft - Ersetzung der Zustimmung 2 (Fall)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Ehegatten F und M leben in Jena. Der Großteil des Vermögens des M (95%) besteht in einer geerbten Villa in Dublin. Aufgrund der sprachlichen Barriere schafft es M nicht, einen geeigneten Mieter dafür zu finden. Als er daher ein Kaufangebot erhält, nimmt er dieses kurzentschlossen an. F ist dagegen, da sie das Haus so schön findet.

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Einordnung des Falls

Zugewinngemeinschaft - Ersetzung der Zustimmung 2 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kaufvertrag über die Villa ist schwebend unwirksam.

Genau, so ist das!

Gemäß § 1365 Abs. 1 BGB ist ein ohne Einwilligung geschlossenes Verpflichtungsgeschäft eines Ehegatten über das Vermögen als Ganzes bis zur Genehmigung durch den anderen Ehegatten schwebend unwirksam. Nach der Einzeltheorie stellen auch Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände ein Gesamtvermögensgeschäft dar, wenn diese bei wirtschaftlicher Betrachtung faktisch nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmacht Der Kaufvertrag ist aufgrund der fehlenden Zustimmung der F schwebend unwirksam.Der Wert der Gegenleistung spielt keine Rolle bei der Frage, ob über das Vermögen im Ganzen verfügt wird.
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2. Kann M die Zustimmung der F gerichtlich ersetzen lassen?

Ja, in der Tat!

Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Gericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen ersetzten, wenn dieser hierfür keinen ausreichenden Grund hat oder wegen Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe verhindert ist und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, § 1365 Abs. 2 BGB. M kann mit der Villa keine Mieteinnahmen erzielen und wohnt zudem in Jena, sodass der Verkauf der Villa den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Da F die Zustimmung ohne hinreichenden Grund verweigert, ist die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung möglich. Möglicherweise einschlägige Rechtsfragen des internationalen Privatrechts bleiben hier außer Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

28.2.2022, 16:09:00

Man könnte auch noch erwähnen, dass der Wert der Gegenleistung im Rahmen der Verfügung als Ganzes nicht berücksichtigt wird ☺️

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.3.2022, 10:50:48

Vielen Dank, dielaura1. Wir haben da jetzt mit aufgenommen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

15.9.2023, 07:33:01

Der Fall ist vielleicht zu kurz, um das zu vertiefen. Aber könnte man wegen des Normzwecks, den Zugewinnausgleich zu schützen (vorausgesetzt, man bevorzugt diesen Zweck aus systematischen Gründen ggü dem Erhalt der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe), nicht daran denken, den § 1365 teleologisch zu reduzieren, wenn es um den Verkauf einer Erbschaft geht?

Dogu

Dogu

11.1.2024, 13:23:22

Wäre es nicht besser, wenn das Kaufobjekt in Deutschland belegen wäre? Hier müsste ja zunächst festgestellt werden, ob überhaupt deutsches Zivilrecht Anwendung findet oder die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht eher nach irischen Recht zu bestimmen wäre.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

5.4.2024, 14:41:38

Hallo @[Dogu](137074), berechtigte Frage! Wir haben einen entsprechenden Hinweis darauf aufgenommen, dass Rechtsfragen des internationalen Privatrechts (IPR) an dieser Stelle außer Betracht bleiben. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

3.2.2024, 11:56:25

Fordert Einzeltheorie nicht bei solchen Einzelgeschäften, die eben nicht das Vermögen en bloc, sondern einen einzelnen Gegenstand betreffen, aus Gründen des Verkehrsschutzes die

positive Kenntnis

des Vertragspartners für die Anwendbarkeit des § 1365 BGB? Meines Erachtens fehlt dementsprechend ein Hinweis im Sachverhalt bezüglich der Kenntnis des Käufers, um eine Zustimmungsbedürftigkeit gem. § 1365 I 1 BGB anzunehmen.

BigLebowski

BigLebowski

18.2.2024, 18:46:40

Das kommt drauf an, ob man der objektiven oder der subjektiven Einzeltheorie folgt. Zitat aus "Familienrecht" von Dieter Schwab, 30. Auflage, 2022: "Umstritten ist ferner, ob bei Geschäften über einzelne Gegenstände – der Einzeltheorie folgend – § 1365 immer schon dann anzuwenden ist, wenn das Geschäftsobjekt wertmäßig (nahezu) das ganze Vermögen des beteiligten Ehegatten ausmacht (objektive Theorie) oder ob in der Person des Geschäftspartners ein subjektives Element hinzukommen muss. [...] Der BGH vertritt die subjektive Theorie in einer den Verkehrsbedürfnissen weit entgegenkommenden Ausprägung: Sofern es um Geschäfte über Einzelgegenstände geht, greift § 1365 nur dann ein, wenn der Vertragspartner positiv weiß, dass es sich beim Geschäftsgegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten handelt oder wenn er zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 43, 174, 177; 123, 93, 95; FamRZ 1996, 792)". Ein Hinweis darauf wäre wirklich hilfreich!

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

8.4.2024, 11:19:56

Hallo ihr beiden, danke für die Diskussion. Eure Ausführungen sind völlig richtig, und nach ganz h.M. findet § 1365 BGB tatsächlich keine Anwendung in Fällen, in denen der Vertragspartner keine Kenntnis davon hat, dass der betreffende Einzelgegenstand faktisch nahezu das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten darstellt (

subjektive Einzeltheorie

). In einem ausführlicheren Fall wäre ein entsprechender Hinweis also auf jeden Fall geboten und die Thematik in der Falllösung ohnehin gerne anzusprechen. Weil das zusätzliche subjektive Erfordernis (die Kenntnis) tatbestandsbeschränkende Wirkung und Ausnahmecharakter hat, ist es m.E.n. aber auch vertretbar, wenn sich in einem kurzen Fall - wie hier - mal kein Hinweis findet. Dann könnt ihr davon ausgehen, dass Kenntnis gegeben war. In Fällen, in denen der verfügende Ehegatte seiner Vertragspartnerin aber etwa wahrheitswidrig versichert, dass er über noch 'viel mehr' Vermögenswerte verfüge, sind die Theorien ausführlicher zu besprechen! Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team


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