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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F ist von M im 8. Monat schwanger und möchte aufgrund ihrer traditionellen Ansichten das Kind unbedingt „ehelich“ auf die Welt bringen. Da M von der Not der F weiß, lässt er sich nur auf die Ehe ein, wenn F im Falle der Scheidung auf Zugewinnausgleich und jeglichen Unterhalt verzichtet. Wegen Zeitknappheit stimmt F dem Ehevertrag zu.

Einordnung des Falls

Ehevertrag – Richterliche Inhaltskontrolle 1 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und F haben den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.

Ja, in der Tat!

Gemäß § 1414 S. 2 BGB tritt Gütertrennung ein, wenn Ehegatten den Ausgleich des Zugewinns ausschließen. M und F haben daher den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.

2. Bei Eheverträgen gilt volle Vertragsfreiheit, sodass die Regelungen über Scheidungsfolgen vollständig disponibel sind.

Nein!

Das BVerfG setzt der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen dort Grenzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Partnerschaft ist und aufgrund von ungleichen Verhandlungspositionen eine einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt. Auch wenn die Regelungen über die Scheidungsfolgen zwar disponibel sind, finden sie ihre Grenzen daher in der wirklichen Selbstbestimmung beider Parteien.

3. Hält der Ehevertrag zwischen M und F einer richterlichen Inhaltskontrolle stand?

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB ist zu prüfen, ob ein Ehegatte durch den Vertragsinhalt objektiv evident einseitig benachteiligt wird und zudem subjektiv ein Ehegatte die Unterlegenheitssituation des anderen ausgenutzt hat. Die Benachteiligung wirkt dabei umso schwerer, umso näher die Vereinbarung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zum engsten Kernbereich zählen dabei Betreuungs-, Krankheits- und Altersunterhalt. Da M und F jegliche Unterhaltsansprüche ausgeschlossen haben, ist der engste Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts betroffen. Zudem nutzt M hier seine dominante Verhandlungsposition aus, um eine nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zu erzielen. Der Ehevertrag hält der Inhaltskontrolle somit nicht stand.

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