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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Herr H beauftragt seinen Nachbarn N, in die Stadt zu fahren und ihm einen Wintermantel zu kaufen. N kauft einen Wintermantel für H und hat für das Bahnticket in die Stadt €5 ausgegeben.

Einordnung des Falls

Aufwendungsersatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Haben N und H einen Auftragsvertrag (§ 662 BGB) geschlossen?

Genau, so ist das!

Ein Auftrag nach § 662 BGB ist ein Schuldvertrag, in dem sich der eine Teil (Beauftragter) verpflichtet, ein Geschäft des anderen Teils (Auftraggebers) unentgeltlich mit Rechtsbindungswillen für diesen zu besorgen.N hat sich verpflichtet, für H einen Mantel unentgeltlich zu besorgen. H und A haben daher einen Auftragsvertrag gemäß § 662 BGB geschlossen.

2. Kann N von H die €5 Fahrtkosten nach § 670 BGB ersetzt verlangen?

Ja, in der Tat!

Nach § 670 BGB kann der Beauftragte für Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags getätigt und nach den Umständen für erforderlich halten darf, Ersatz verlangen. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. N hat das Bahnticket zum Zweck der Auftragsausführung gekauft. Das freiwillige Vermögensopfer von €5 durfte er, da H einen Mantel aus der Stadt wollte, auch für erforderlich halten. H hat dem N daher die €5 nach § 670 BGB zu ersetzen.

3. Kann N die €5 Fahrtkosten in jedem Fall erst nach der Erfüllung des Auftrags von H verlangen?

Nein!

Nach § 669 BGB hat der Auftraggeber auf Verlangen des Beauftragten für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen Vorschuss zu leisten. Die Norm ergänzt insoweit § 670 BGB. N hätte die Fahrtkosten auch im Vorhinein nach §§ 669, 670 BGB von H verlangen können.

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DAN

Daniel

13.3.2022, 19:35:36

Das A der Angestellte des A ist, bedeutet doch, dass zwischen den beiden ein Arbeitsverhältnis besteht. Nun geht der SV nicht darauf ein, ob der "Auftrag" inner- oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Wenn es während der Arbeitszeit wäre, wäre dann die Einstufung als Auftrag i.S.d. §§ 662 ff. BGB ausgeschlossen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.3.2022, 11:04:47

Hallo Daniel, vielen Dank für Deine Nachfrage. Der Sachverhalt war an dieser Stelle in der Tat nicht ganz präzise. Wir haben den Angestellten A insoweit zur Klarstellung durch den Nachbarn N ausgetauscht. Denn "Aufträge" innerhalb der Arbeitszeit unterfallen stellen keine Aufträge iSv § 662 BGB dar, denn sie sind ja gerade nicht unentgeltlich, sondern werden durch das Gehalt vergütet. Allerdings findet § 670 BGB im Arbeitsrecht zumindest entsprechend Anwendung. Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist der Vorschrift ein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt: Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz dieser Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (BAG NZA 1999, 38). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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