Aufwendungsersatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Herr H beauftragt seinen Nachbarn N, in die Stadt zu fahren und ihm einen Wintermantel zu kaufen. N kauft einen Wintermantel für H und hat für das Bahnticket in die Stadt €5 ausgegeben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufwendungsersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Haben N und H einen Auftragsvertrag (§ 662 BGB) geschlossen?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann N von H die €5 Fahrtkosten nach § 670 BGB ersetzt verlangen?
Ja, in der Tat!
3. Kann N die €5 Fahrtkosten in jedem Fall erst nach der Erfüllung des Auftrags von H verlangen?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
13.3.2022, 19:35:36
Das A der Angestellte des A ist, bedeutet doch, dass zwischen den beiden ein Arbeitsverhältnis besteht. Nun geht der SV nicht darauf ein, ob der "Auftrag" inner- oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Wenn es während der Arbeitszeit wäre, wäre dann die Einstufung als Auftrag i.S.d. §§ 662 ff. BGB ausgeschlossen?
Lukas_Mengestu
14.3.2022, 11:04:47
Hallo Daniel, vielen Dank für Deine Nachfrage. Der Sachverhalt war an dieser Stelle in der Tat nicht ganz präzise. Wir haben den Angestellten A insoweit zur Klarstellung durch den Nachbarn N ausgetauscht. Denn "Aufträge" innerhalb der Arbeitszeit unterfallen stellen keine Aufträge iSv § 662 BGB dar, denn sie sind ja gerade nicht unentgeltlich, sondern werden durch das Gehalt vergütet. Allerdings findet § 670 BGB im Arbeitsrecht zumindest entsprechend Anwendung. Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist der Vorschrift ein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen, der auch für das Arbeitsverhältnis gilt: Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz dieser Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (BAG NZA
1999, 38). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team