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Jurafuchs

Nach einem anstrengenden Sommersemester möchte Studentin S Urlaub buchen. Dafür geht S in ein Reisebüro. Da sie keines der vorgeschlagenen Hotels überzeugt, begnügt sie sich zunächst nur mit der Buchung von Flügen nach Sizilien für €300. Nach Hotels will sie später selbst suchen.

Einordnung des Falls

Pauschalreise - Abgrenzungsbeispiel 1: Nur Flug gebucht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB) muss eine entgeltliche Verpflichtung eines Reiseveranstalters enthalten.

Genau, so ist das!

Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man die entgeltliche Verpflichtung eines Reiseveranstalters, mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (Pauschalreise) einem Reisenden zu „verschaffen“, d. h. in eigener Verantwortung zu erbringen. Unentgeltliche Verpflichtungen sind somit nicht erfasst.

2. S hat zwei Flüge gebucht. Es liegen somit zwei Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Pauschalreise muss verschiedene Reiseleistungen aus dem Katalog des § 651a Abs. 3 BGB kombinieren. In Betracht kommen: (1) Die Beförderung, (2) die Beherbergung, (3) die Kfz-Vermietung und (4) sonstige touristische Leistungen. Zur Annahme eines Pauschalreisevertrag sind mindestens zwei verschiedene Einzelleistungen nötig. Mehrere Leistungen aus einem Bereich (Bsp.: Transit und Flüge) genügen nicht. Hier hat S nur Flüge bei dem Reisebüro gebucht. Es liegt also nur eine Reiseleistung im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Damit scheidet ein Pauschalreisevertrag aus.

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