§§ 53 II, 15 I HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist Prokurist im Handelsgeschäft des H. Dies wurde ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines Streits zwischen P und H widerruft H die Prokura gegenüber P. Er vergisst jedoch, auch dies ins Handelsregister eintragen zu lassen.
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Einordnung des Falls
§§ 53 II, 15 I HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat weiterhin Vertretungsmacht aus § 48 HGB, weil H das Erlöschen der Prokura nicht ins Handelsregister hat eintragen lassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. P hat eine Rechtsscheinvollmacht aus §§ 53 Abs. 2, 15 Abs. 1 HGB, weil H das Erlöschen der Prokura nicht ins Handelsregister hat eintragen lassen.
Ja, in der Tat!
3. Eine Rechtsscheinvollmacht aus §§ 53 Abs. 2, 15 Abs. 1 HGB nach dem Erlöschen der Prokura kann auch dann bestehen, wenn auch die Erteilung der Prokura nicht ins Handelsregister eingetragen wurde.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
12.6.2023, 08:29:54
Aber wenn § 53 II HGB gilt auch wenn nach § 15 I HGB diese weder ein- noch ausgetragen wurde, dann macht das Publizitätserfordernis nach § 15 I HGB keinen Sinn. Dann würde die Prokura von Anfang an gelten, auch wenn diese nie eingetragen wurde. Das ist doch schräg.
Dogu
21.7.2023, 11:58:46
Und warum? Die Eintragung der Prokura im Handelsregister ist ja keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern lediglich deklaratorisch! Wenn ich dem nicht nachkomme und meinen Prokuristen trotzdem nach außen handeln lasse, muss ich trotzdem die Nachteile einer fehlenden Veröffentlichung der Entziehung tragen! Wieso sollte ich aufgrund des ersten Rechtsverstoßes von meinen weiteren Publizitätspflichten entbunden werden? Dann wird ja an einen gewissenhaften handelnden Kaufmann ein höherer Maßstab angelegt, als an einen Chaoten?