Anscheinsvollmacht
4. April 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (37.909 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angestellte A bestellt oft Büromaterial bei B für U, obwohl sie dazu nicht berechtigt ist. U wundert sich zwar, dass das Büromaterial nie ausgeht, denkt sich aber nichts dabei. Als eines Tages ein besonders großes Paket von B ankommt, verweigert U die Zahlung.
Diesen Fall lösen 75,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat bei den Bestellungen jeweils eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. U hat A durch seine Untätigkeit konkludent eine Vollmacht zur Bestellung von Büromaterial erteilt.
Nein!
3. A konnte U wirksam gegenüber B verpflichten, da eine Duldungsvollmacht bestand.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A konnte U wirksam gegenüber B verpflichten, da eine Anscheinsvollmacht bestand.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
5.11.2024, 19:21:33
Ist mehrmaliges Auftreten notwendig oder reicht bereits das einmalige Auftreten aus?

MerkurMagie
11.11.2024, 19:15:51
Bei einer
Duldungsvollmachtgenügt einmaliges Auftreten. Bei einer
Anscheinsvollmachtist hingegen nach h.M. ein mehrmaliges Auftreten erforderlich. Dadurch wird der Wertung Rechnung getragen, dass der Vertretene bei der
Duldungsvollmachtwenigstens positive Kenntnis über dieses eine Mal hatte und es sofort hätte unterbinden können. Bei einer
Anscheinsvollmachtweiß der Vertretene (wenn auch schuldhaft) nichts von dem Rechtsschein.
Josef K.
5.2.2025, 21:32:31
BGH: "Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der
Anscheinsvollmachtin der Regel [!] nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist " Rn. 22 https://
openjur.de/u/165214.html Schwarze weist in der Klausur JA 2021, 289 darauf hin, dass sich der BGH mit dieser Formulierung eine Ausnahme von der Anforderung mehrmaligen Auftretens von einiger Dauer und Häufigkeit vorbehalten könnte. Das ist in den 10 Jahren zwar noch nicht geschehen, aber möglicherweise kommen andere objektive Umstände als dauerhaftes und wiederholtes Auftreten in Betracht, etwa durch technische Entwicklungen, die den Rechtsschein in die Welt setzen könnten, die ebenfalls geringere subjektive Anforderungen auf der Zurechnungsseite rechtfertigen.

iPhone von Jannik
18.1.2025, 13:55:36
Die in diesen Aufgaben genannten Voraussetzungen der Anscheins- und
Duldungsvollmachtunterscheiden sich von den Voraussetzungen die für diese im Rahmen der Aufgaben zur
Identitätstäuschunggenannt wurden. Stellt die Rechtsprechung dort tatsächlich andere Kriterien auf?