Anscheinsvollmacht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angestellte A bestellt oft Büromaterial bei B für U, obwohl sie dazu nicht berechtigt ist. U wundert sich zwar, dass das Büromaterial nie ausgeht, denkt sich aber nichts dabei. Als eines Tages ein besonders großes Paket von B ankommt, verweigert U die Zahlung.
Diesen Fall lösen 76,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anscheinsvollmacht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat bei den Bestellungen jeweils eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. U hat A durch seine Untätigkeit konkludent eine Vollmacht zur Bestellung von Büromaterial erteilt.
Nein!
3. A konnte U wirksam gegenüber B verpflichten, da eine Duldungsvollmacht bestand.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A konnte U wirksam gegenüber B verpflichten, da eine Anscheinsvollmacht bestand.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
5.11.2024, 19:21:33
Ist mehrmaliges Auftreten notwendig oder reicht bereits das einmalige Auftreten aus?
MerkurMagie
11.11.2024, 19:15:51
Bei einer
Duldungsvollmachtgenügt einmaliges Auftreten. Bei einer
Anscheinsvollmachtist hingegen nach h.M. ein mehrmaliges Auftreten erforderlich. Dadurch wird der Wertung Rechnung getragen, dass der Vertretene bei der
Duldungsvollmachtwenigstens
positive Kenntnisüber dieses eine Mal hatte und es sofort hätte unterbinden können. Bei einer
Anscheinsvollmachtweiß der Vertretene (wenn auch schuldhaft) nichts von dem Rechtsschein.