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Klassisches Klausurproblem

Angestellte A bestellt oft Büromaterial bei B für U, obwohl sie dazu nicht berechtigt ist. U wundert sich zwar, dass das Büromaterial nie ausgeht, denkt sich aber nichts dabei. Als eines Tages ein besonders großes Paket von B ankommt, verweigert U die Zahlung.

Einordnung des Falls

Anscheinsvollmacht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat bei den Bestellungen jeweils eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Hilfsperson gibt eine eigene Willenserklärung ab, wenn sie aus Sicht eines objektiven Empfängers über ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit verfügt. Die Willenserklärung gilt als in fremdem Namen abgegeben, wenn nach außen erkennbar ist, dass sie für einen anderen, nämlich den Vertreter gelten soll. A konnte erkennbar selbst entscheiden, welche Materialien sie bestellt und handelte damit erkennbar mit einem gewissen Maß an Entschließungsfreiheit. Ferner hat sie ausdrücklich im Namen des U gehandelt.

2. U hat A durch seine Untätigkeit konkludent eine Vollmacht zur Bestellung von Büromaterial erteilt.

Nein!

Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht kann durch eine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung erfolgen. Auch eine konkludente Willenserklärung erfordert jedoch einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Handelnden. Für einen objektiven Beobachter muss erkennbar der Wille hervortreten, dass der Handelnde Vertretungsmacht erteilen möchte. Allein aus dem Umstand, dass U nichts gegen die Bestellungen der A unternahm, lässt sich nicht entnehmen, dass er der A eine entsprechende Vollmacht erteilen wollte. Vielmehr wusste er gar nichts davon, dass A die Bestellungen regelmäßig tätigt.

3. A konnte U wirksam gegenüber B verpflichten, da eine Duldungsvollmacht bestand.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Duldungsvollmacht hat nach hM die Rechtsnatur einer Rechtsscheinsvollmacht (nach aA handelt es sich um eine konkludent erklärte Vollmacht). Sie setzt voraus: (1) Der Vertreter tritt von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf (=Rechtsschein), (2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt und duldet das Verhalten (=Zurechenbarkeit), (3) der Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (=Kausalität), (4) Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB). U wusste nichts von den Bestellungen der A. Er hatte keine positive Kenntnis davon, sondern allenfalls fahrlässige Unkenntnis.

4. A konnte U wirksam gegenüber B verpflichten, da eine Anscheinsvollmacht bestand.

Ja, in der Tat!

Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus: (1) Der Vertreter tritt von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf (=Rechtsschein), (2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, er kennt die unbefugte Vertretung nicht, hätte sie aber erkennen können (=Zurechenbarkeit), (3) der Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (=Kausalität), (4) Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB). A nimmt wiederholt Bestellungen für U vor. U hatte keine Kenntnis davon. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte U die nicht autorisierten Bestellungen aber erkennen und verhindern können. Es bestand eine Anscheinsvollmacht.

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