Anscheinsvollmacht

4. April 2025

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Angestellte A bestellt oft Büromaterial bei B für U, obwohl sie dazu nicht berechtigt ist. U wundert sich zwar, dass das Büromaterial nie ausgeht, denkt sich aber nichts dabei. Als eines Tages ein besonders großes Paket von B ankommt, verweigert U die Zahlung.

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Einordnung des Falls

Anscheinsvollmacht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat bei den Bestellungen jeweils eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Hilfsperson gibt eine eigene Willenserklärung ab, wenn sie aus Sicht eines objektiven Empfängers über ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit verfügt. Die Willenserklärung gilt als in fremdem Namen abgegeben, wenn nach außen erkennbar ist, dass sie für einen anderen, nämlich den Vertreter gelten soll. A konnte erkennbar selbst entscheiden, welche Materialien sie bestellt und handelte damit erkennbar mit einem gewissen Maß an Entschließungsfreiheit. Ferner hat sie ausdrücklich im Namen des U gehandelt.
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2. U hat A durch seine Untätigkeit konkludent eine Vollmacht zur Bestellung von Büromaterial erteilt.

Nein!

Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht kann durch eine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung erfolgen. Auch eine konkludente Willenserklärung erfordert jedoch einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Handelnden. Für einen objektiven Beobachter muss erkennbar der Wille hervortreten, dass der Handelnde Vertretungsmacht erteilen möchte. Allein aus dem Umstand, dass U nichts gegen die Bestellungen der A unternahm, lässt sich nicht entnehmen, dass er der A eine entsprechende Vollmacht erteilen wollte. Vielmehr wusste er gar nichts davon, dass A die Bestellungen regelmäßig tätigt.

3. A konnte U wirksam gegenüber B verpflichten, da eine Duldungsvollmacht bestand.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Duldungsvollmacht hat nach h.M. die Rechtsnatur einer Rechtsscheinvollmacht (nach a.A. handelt es sich um eine konkludent erklärte Vollmacht). Sie setzt voraus: (1) Der Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf (=Rechtsschein), (2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt und duldet das Verhalten (=Zurechenbarkeit), (3) der Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (=Kausalität), (4) Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB). Nach h.M. kann schon ein einmaliges Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründen, wiederholtes Dulden ist demnach nicht erforderlich. Begründet liegt dies darin, dass es bei der Duldungsvollmacht um wissentliches Dulden geht. Bei positiver Kenntnis ist der Geschäftsherr bereits bei einmaligem Auftreten und Dulden nicht schutzwürdig. U wusste nichts von den Bestellungen der A. Er hatte keine positive Kenntnis davon, sondern allenfalls fahrlässige Unkenntnis.

4. A konnte U wirksam gegenüber B verpflichten, da eine Anscheinsvollmacht bestand.

Ja, in der Tat!

Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus: (1) Der Vertreter tritt von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf (=Rechtsschein), (2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, er kennt die unbefugte Vertretung nicht, hätte sie aber erkennen können (=Zurechenbarkeit), (3) der Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (=Kausalität), (4) Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB). A nimmt wiederholt Bestellungen für U vor. U hatte keine Kenntnis davon. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte U die nicht autorisierten Bestellungen aber erkennen und verhindern können. Es bestand eine Anscheinsvollmacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

5.11.2024, 19:21:33

Ist mehrmaliges Auftreten notwendig oder reicht bereits das einmalige Auftreten aus?

MerkurMagie

MerkurMagie

11.11.2024, 19:15:51

Bei einer

Duldungsvollmacht

genügt einmaliges Auftreten. Bei einer

Anscheinsvollmacht

ist hingegen nach h.M. ein mehrmaliges Auftreten erforderlich. Dadurch wird der Wertung Rechnung getragen, dass der Vertretene bei der

Duldungsvollmacht

wenigstens positive Kenntnis über dieses eine Mal hatte und es sofort hätte unterbinden können. Bei einer

Anscheinsvollmacht

weiß der Vertretene (wenn auch schuldhaft) nichts von dem Rechtsschein.

Josef K.

Josef K.

5.2.2025, 21:32:31

BGH: "Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der

Anscheinsvollmacht

in der Regel [!] nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist " Rn. 22 https://

openjur

.de/u/165214.html Schwarze weist in der Klausur JA 2021, 289 darauf hin, dass sich der BGH mit dieser Formulierung eine Ausnahme von der Anforderung mehrmaligen Auftretens von einiger Dauer und Häufigkeit vorbehalten könnte. Das ist in den 10 Jahren zwar noch nicht geschehen, aber möglicherweise kommen andere objektive Umstände als dauerhaftes und wiederholtes Auftreten in Betracht, etwa durch technische Entwicklungen, die den Rechtsschein in die Welt setzen könnten, die ebenfalls geringere subjektive Anforderungen auf der Zurechnungsseite rechtfertigen.

iPhone von Jannik

iPhone von Jannik

18.1.2025, 13:55:36

Die in diesen Aufgaben genannten Voraussetzungen der Anscheins- und

Duldungsvollmacht

unterscheiden sich von den Voraussetzungen die für diese im Rahmen der Aufgaben zur

Identitätstäuschung

genannt wurden. Stellt die Rechtsprechung dort tatsächlich andere Kriterien auf?


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