Veräußerungskette
4. April 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E kauft ein Buch von S, welches S dem G gestohlen hat. Davon weiß E allerdings nichts. E gefällt das Buch wider Erwarten nicht. Sie (E) verkauft es weiter an die gutgläubige F. G verlangt von E Herausgabe des Veräußerungserlöses.
Diesen Fall lösen 81,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Veräußerungskette
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Möglicherweise kann G den durch den Verkauf erzielten Erlös von E herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt eine wirksame Verfügung der S an E vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. F hat gutgläubig von E das Eigentum und den Besitz an dem Buch erlangt.
Nein!
4. G kann den Veräußerungserlös ausschließlich von dem ersten Glied in der Veräußerungskette herausverlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Es liegt eine wirksame Verfügung der E an F vor, nachdem G von E Herausgabe des Erlöses verlangt hat.
Ja, in der Tat!
6. E hat G den Veräußerungserlös herauszugeben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie
9.9.2022, 11:47:31
Wann kann der Gläubiger beim Weiterverkauf nur
Wertersatzverlangen und wann wie hier Veräußerungserlös?

Lukas_Mengestu
3.1.2023, 13:35:41
Hallo Antonia, bei § 816 Abs. 1 BGB ist der Nichtberechtigte zur Herausgabe des "durch die Verfügung Erlangten" verpflichtet. Nach der hM ist darunter die Erlangte Gegenleistung zu verstehen, also der Kaufpreis (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 816 Rn. 39). Anders ist dies dagegen zB bei einem normalen Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Hier hat der
Bereicherungsschuldner "etwas" erlangt, zB das Eigentum an einer Sache. Insoweit ist er zunächst verpflichtet, das Eigentum zurückzuübereignen (§ 818 Abs. 1 BGB). Kann er dies nicht mehr, so schuldet er nach § 818 Abs. 2 BGB
Wertersatz. Dieser ist nach hM objektiv zu bestimmen, d.h. die Höhe ist unabhängig davon, ob der
Bereicherungsschuldner die Ware zu einem besonders guten Preis (Mehrerlös) oder zu einem schlechten Preis veräußert (Mindererlös). Ich hoffe, es wird jetzt etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
8.9.2023, 00:05:08
Aber unterm Strich ist dann nur die Verfügung E-F genehmigt, nicht die vorherigen Verfügungen in der Kette (hier: S-E), diese bleiben unwirksam, richtig?
Leo Lee
8.9.2023, 11:58:52
Hallo evanici, genauso ist es! Diesbzgl. hat der Berechtigte (also hier der Eigentümer) ein Wahlrecht :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
jana2000
10.1.2024, 20:16:14
Ich habe grade etwas Verständnisschwierigkeiten und verstehe leider folgendes Detail nicht: Wenn der Berechtigte die Verfügung gem. § 816 genehmigt (um das Erlangte herausverlangen zu können) und die Genehmigung sodann ex tunc wirkt, wäre doch der vor der Genehmigung "Nichtberechtigte" auch durch die Ex Tunc Wirkung als berechtigter anzusehen !? Vielen Dank für eure tolle Arbeit !
Maitre68
15.4.2024, 14:29:11
Hey @[jana2000](211361) das ist nicht mega intuitiv, aber trotz der ex tunc Wirkung der Genehmigung bleibt der Verfügende Nichtberechtigter. Siehe dazu MüKoBGB/Bayreuther, 9. Aufl. 2021, BGB § 185 Rn. 43: „Die Genehmigung macht die Verfügung des Nichtberechtigten zwar rückwirkend wirksam, diesen aber nicht zum Berechtigten.“ LG Maitre
Dogu
13.6.2024, 15:44:24
@[jana2000](211361) Der Gesetzeswortlaut ist in dem Bereich allgemein missverständlich. Beispielsweise spricht § 185 I BGB davon, dass der mit (vorher erteilter) Einwilligung Handelnde Nichtberechtigter sei, was natürlich sprachlich unzutreffend ist. Da muss man aufpassen.
Schrobl
3.10.2024, 11:30:05
Hier ist meine Anmerkung aus voriger Aufgabe umso wichtiger, als dass bei einer Veräußerungskette natürlich immer gerne einer der Schuldner infolge Insolvenz unattraktiv werden kann.
Vanessa
12.1.2025, 16:56:57
Warum führt die Genehmigung des G nicht dazu, dass der Eigentumserwerb der F wirksam, wenn die Verfügung wirksam wird. Hat das was mit der ex-tunc Wirkung zu tun?
yannich
16.1.2025, 17:19:48
Inwiefern liegt hier eine ausdrückliche Genehmigung der Verfügung vor. Wenn er den Veräußerungserlös fordert kann darin doch höchstens eine
konkludente Genehmigunggesehen werden. Bitte berichtigt mich falls ich da falsch liege.
benjaminmeister
25.1.2025, 12:35:10
Der Erklärungstext ist leider falsch, es liegt keine explizite Genehmigung vor, sondern - wie du bereits richtig gesagt hast - nur eine
konkludente Genehmigung.
Magnum
17.1.2025, 18:22:38
Wird E denn irgendwie entschädigt? Sie hat im guten Glauben einen Kaufvertrag abgeschlossen und den Preis bezahlt, musste aber jetzt auch den Veräußerungserlös herausgeben. Sie zahlt insofern doppelt, wohingegen die anderen in der Kette fein raus sind. Kann sie sich zum Beispiel irgendwie an den Dieb halten?
Amelie7
18.1.2025, 16:39:55
Das Frage ich mich auch, wäre super, wenn da noch ein kleiner Hinweis als Vertiefung möglich wäre

Jakob G.
22.1.2025, 23:50:20
§ 812 I 1 Var. 1 BGB: S hat (1) etwas [Kaufpreis] (2) durch Leistung der E [
solvendi causa, Kaufvertrag] (3) erlangt [B
esitz] (4) ohne Rechtsgrund [keine causa Kaufvertrag wenn E aufgrund der Täuschung (123 I Var. 1 BGB) über die
Verfügungsbefugnisvon S anficht]
Bastian P.
3.2.2025, 09:10:05
@[Jakob G.](132813) § 812 dürfte hier
nicht einschlägigsein. Der Rechtsgrund (Kaufvertrag zwischen E und S) besteht ja noch. Die E könnte sich hier vielmehr schuldrechtlich (
Schadensersatzetc.) gegen S wehren, da dieser seine Pflicht aus dem KV (Übereignung) nicht erfüllen kann. Mit freundlichen Grüßen