Bsp 5: Kein Abzug nach § 818 Abs. 3 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E kauft ein Buch von S für €20, welches S dem G gestohlen hat. Davon weiß E allerdings nichts. E gefällt das Buch wider Erwarten nicht. Sie (E) verkauft es für €30 weiter an die gutgläubige F. G verlangt von E Herausgabe des Veräußerungserlöses.
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Einordnung des Falls
Bsp 5: Kein Abzug nach § 818 Abs. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Möglicherweise kann G den durch den Verkauf erzielten Erlös von E herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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2. G kann den Veräußerungserlös ausschließlich von dem ersten Glied in der Veräußerungskette herausverlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es liegt eine wirksame Verfügung der E an F vor, nachdem G den Erlös von E herausverlangt hat.
Ja!
4. Die Höhe der Herausgabepflicht ist um den Betrag zu mindern, den der Bereicherungsschuldner selbst für den Erwerb bezahlt hat (§ 818 Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. G hat einen Anspruch gegen E auf Herausgabe des gesamten Veräußerungserlöses (€30).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JonasRehder
10.7.2023, 11:59:20
Das zweite Argument, dass sich der Verfügende auf eine Rechtsmängelhaftung ggü. seinem Verkäufer berufen kann, ist vor dem Hintergrund der hM vlt. etwas missverständlich formuliert durch den Zusatz des § 437. Nach hM unterfällt das
Abhandenkommenund damit das fehlende Eigentum des Verkäufers dem § 433 I 1, sodass keine Erfüllung eintritt. Demnach bedarf es keines Rückgriffes auf § 437. Hierzu Petersen, Jens. "Rechtsmängel" JURA 2014 1030-1032.
Itsajourney
22.11.2023, 22:25:19
Nach Genehmigung durch den Berechtigten, liegt mEn ein Eigentumserwerb des Bereicherungsschuldners bzw. Käufers vor. u beachten ist auch, dass § 185 ll ex tunc wirkt, vgl. § 184 l. Liebe Grüße
Franz
20.7.2023, 21:38:34
Wieso müssen hier die 30 EUR herausgegeben werden und nicht der objektive Wert i. H. von 20 EUR? Nach Medicis/Lorenz ist der Umfang des Herauszugebenden umstritten, ob also der objektive Wert oder das tatsächlich Erlangte herausgegeben werden soll; vielleicht wird es noch später diskutiert, aber zumindest in dieser Aufgabe wird der Streit nicht thematisiert.
Franz
20.7.2023, 21:43:18
Der Meinungsstreit wird tatsächlich gleich in der bei mir nächsten Aufgabe aufgegriffen :) Trotzdem fände ich es gut, wenn umstrittenes in Aufgaben vor der Darlegung des Streits als str. gekennzeichnet würden.
lexspecialia
5.6.2024, 15:05:54
ich habe nicht genau verstanden welchen anspruch der E gegen seinen Vordermann ( glaube S) hat. kann mir das jemand nochmal erklären? Danke :)