Bsp 5: Kein Abzug nach § 818 Abs. 3 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E kauft ein Buch von S für €20, welches S dem G gestohlen hat. Davon weiß E allerdings nichts. E gefällt das Buch wider Erwarten nicht. Sie (E) verkauft es für €30 weiter an die gutgläubige F. G verlangt von E Herausgabe des Veräußerungserlöses.
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Einordnung des Falls
Bsp 5: Kein Abzug nach § 818 Abs. 3 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Möglicherweise kann G den durch den Verkauf erzielten Erlös von E herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G kann den Veräußerungserlös ausschließlich von dem ersten Glied in der Veräußerungskette herausverlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es liegt eine wirksame Verfügung der E an F vor, nachdem G den Erlös von E herausverlangt hat.
Ja!
4. Die Höhe der Herausgabepflicht ist um den Betrag zu mindern, den der Bereicherungsschuldner selbst für den Erwerb bezahlt hat (§ 818 Abs. 3 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. G hat einen Anspruch gegen E auf Herausgabe des gesamten Veräußerungserlöses (€30).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JonasRehder
10.7.2023, 11:59:20
Das zweite Argument, dass sich der Verfügende auf eine Rechtsmängelhaftung ggü. seinem Verkäufer berufen kann, ist vor dem Hintergrund der hM vlt. etwas missverständlich formuliert durch den Zusatz des § 437. Nach hM unterfällt das
Abhandenkommenund damit das fehlende Eigentum des Verkäufers dem § 433 I 1, sodass keine Erfüllung eintritt. Demnach bedarf es keines Rückgriffes auf § 437. Hierzu Petersen, Jens. "Rechtsmängel" JURA 2014 1030-1032.
Itsajourney
22.11.2023, 22:25:19
Nach Genehmigung durch den Berechtigten, liegt mEn ein Eigentumserwerb des Bereicherungsschuldners bzw. Käufers vor. u beachten ist auch, dass § 185 ll ex tunc wirkt, vgl. § 184 l. Liebe Grüße
Franz
20.7.2023, 21:38:34
Wieso müssen hier die 30 EUR herausgegeben werden und nicht der objektive Wert i. H. von 20 EUR? Nach Medicis/Lorenz ist der Umfang des Herauszugebenden umstritten, ob also der objektive Wert oder das tatsächlich Erlangte herausgegeben werden soll; vielleicht wird es noch später diskutiert, aber zumindest in dieser Aufgabe wird der Streit nicht thematisiert.
Franz
20.7.2023, 21:43:18
Der Meinungsstreit wird tatsächlich gleich in der bei mir nächsten Aufgabe aufgegriffen :) Trotzdem fände ich es gut, wenn umstrittenes in Aufgaben vor der Darlegung des Streits als str. gekennzeichnet würden.
Burumar🐸
9.10.2024, 14:09:46
*push
lexspecialia
5.6.2024, 15:05:54
ich habe nicht genau verstanden welchen anspruch der E gegen seinen Vordermann ( glaube S) hat. kann mir das jemand nochmal erklären? Danke :)
Susan
25.9.2024, 14:05:22
ich hätte jetzt an einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 gedacht, bin mir aber tbh auch nicht sicher
Falsus Prokuristor
26.9.2024, 13:32:10
Ein Anspruch aus § 812 der E gegen den Dieb S scheitert an dem wirksamen Kaufvertrag zwischen den beiden. Es bestehen allerdings Ansprüche aus Gewährleistungsrecht. Umstritten ist dort, ob es sich um einen
Rechtsmangelhandelt, wenn der Verkäufer dem Käufer überhaupt kein Eigentum verschaffen kann, oder ob er bereits seine primäre
Leistungspflichtaus § 433 damit nicht erfüllen kann. Eine Anfechtung des Kaufvertrages, welche eine Kondiktion im Anschluss ermöglichen würde, scheitert häufig am Vorrang des Gewährleistungsrecht. Hier läge zwar wohl eine
arglistige Täuschungvor, sodass das Anfechtungsrecht nicht verdrängt wird, allerdings ist eine Anfechtung aus Käufersicht, dennoch nicht unbedingt vorteilhaft, da einem Bereicherungsanspruch der
Einwand der Entreicherungentgegengehalten werden kann. Dieses Problem besteht bei einem Schadensersatzanspruch nicht und auch am Verschulden wird dieser regelmäßig nicht scheitern.