Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands
mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S leiht sich Gs brandneue Spielkonsole, welche G €500 gekostet hat. Diese ist überall ausverkauft und deshalb mehr wert als der Kaufpreis. S ist knapp bei Kasse und verkauft die Spielkonsole deshalb an die gutgläubige E für €700. G verlangt Herausgabe der €700 von S.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Möglicherweise kann G den durch den Verkauf erzielten Erlös von S herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor.
Genau, so ist das!
3. Es ist stets nur der Wert der Sache herauszugeben und nicht der Veräußerungserlös.
Nein, das trifft nicht zu!
4. S hat €500 an G herauszugeben.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
8.9.2023, 00:19:45
Was ist denn mit dem Schutz des Verfügenden durch §
818 IIIgemeint? Hier war dieser ja schon einmal nicht einschlägig in Bezug auf die Verrechnung des Ankaufpreises mit dem Verkaufspreis. Wäre das ggf. die Situation, in der der Nichtberechtigte die Konsole für weniger als den objektiven Wert veräußern würde? Dann würde der Bereicherungsschuldner zumindest den Wertersatz nur noch in Höhe des Verkaufserlöses schulden, im Übrigen wäre er um die Differenz aus Ankaufs- und Verkaufspreis
entreichert, oder?
Leo Lee
8.9.2023, 11:57:38
Hallo evanici, mit Schutz des Verfügenden ist wir gemeint, dass (egal ob der Verfügende mehr oder weniger als den objektiven Wert erlangt) er insofern durch
§ 818 III BGBgeschützt wird, als er sich bzgl. des Geldes (was immer der Fall bei § 816 I 1 BGB sein wird) auf die sog.
Luxusaufwendungenberufen kann (wenn er denn solche tätigt). Und
Luxusaufwendungenschützen den Bereicherungsschuldner (hier also den Verfügenden). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 7. Auflage Schwab § 816 Rn. 52 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Felix
15.4.2024, 14:23:09
Moin, ich weiß hier wird explizit aufs Bereicherungsrecht abgestellt, aber der G hat in dem Fall ja anscheinend ein Arsenal an Ansprüchen gegen S. Auch Schadensersatz zumindest wegen Pflichtverletzung aus dem Leihvertrag gem. §§ 280 I 1, 241 II - wohl auch wegen Unmöglichkeit der
Rückgabepflichtan den Ver
leiher aus §§ 280 I 1, III, 283 1, wenn der gutgläubige Erwerber nicht zur Rückgabe oder angemessenen Rückkauf bereit ist. Während die die Schadensersatzansprüche im Wert dann wohl den Verlust des Eigentums umfassen (hier wohl auch § 823 I), müsste doch auch der § 285 I, II es möglich machen, den Erlös, den Pflichtverletzer S erlangt, in vollem Umfang herauszuverlangen? VG
CR7
17.8.2024, 10:40:15
Dem Wortlaut nach müsste § 285 BGB durchgehen. Wie du richtig sagst, ist die Rückgabe subjektiv unmöglich geworden. Die Vermögenslage der Eigentümerin hat sich dadurch negativ verändert. Für § 285 BGB brauchen wir (1) Unmöglichkeit nach § 275 I bis III BGB, (2) auf Grund dessen einen Ersatz oder Ersatzanspruch für den geschuldeten Gegenstand erlangt. Beachte aber dann § 285 II BGB. Vertiefend hier: https://applink.jurafuchs.de/C3f73fma8Lb