Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands
mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands
4. April 2025
9 Kommentare
4,6 ★ (14.389 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S leiht sich Gs brandneue Spielkonsole, welche G €500 gekostet hat. Diese ist überall ausverkauft und deshalb mehr wert als der Kaufpreis. S ist knapp bei Kasse und verkauft die Spielkonsole deshalb an die gutgläubige E für €700. G verlangt Herausgabe der €700 von S.
Diesen Fall lösen 89,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Möglicherweise kann G den durch den Verkauf erzielten Erlös von S herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor.
Genau, so ist das!
3. Es ist stets nur der Wert der Sache herauszugeben und nicht der Veräußerungserlös.
Nein, das trifft nicht zu!
4. S hat €500 an G herauszugeben.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
8.9.2023, 00:19:45
Was ist denn mit dem Schutz des Verfügenden durch §
818 IIIgemeint? Hier war dieser ja schon einmal
nicht einschlägigin Bezug auf die Verrechnung des Ankaufpreises mit dem Verkaufspreis. Wäre das ggf. die Situation, in der der Nichtberechtigte die Konsole für weniger als den objektiven Wert veräußern würde? Dann würde der
Bereicherungsschuldner zumindest den
Wertersatznur noch in Höhe des Verkaufserlöses schulden, im Übrigen wäre er um die Differenz aus Ankaufs- und Verkaufspreis
entreichert, oder?
Leo Lee
8.9.2023, 11:57:38
Hallo evanici, mit Schutz des Verfügenden ist wir gemeint, dass (egal ob der Verfügende mehr oder weniger als den objektiven Wert erlangt) er insofern durch §
818 III BGBgeschützt wird, als er sich bzgl. des
Geldes (was immer der Fall bei § 816 I 1 BGB sein wird) auf die sog.
Luxusaufwendungenberufen kann (wenn er denn solche tätigt). Und
Luxusaufwendungenschützen den
Bereicherungsschuldner (hier also den Verfügenden). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 7. Auflage Schwab § 816 Rn. 52 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Felix
15.4.2024, 14:23:09
Moin, ich weiß hier wird explizit aufs
Bereicherungsrecht abgestellt, aber der G hat in dem Fall ja anscheinend ein Arsenal an Ansprüchen gegen S. Auch
Schadensersatzzumindest wegen
Pflichtverletzungaus dem Leihvertrag gem. §§ 280 I 1, 241 II - wohl auch wegen Unmöglichkeit der Rückgabepflicht an den Verleiher aus §§ 280 I 1, III, 283 1, wenn der gutgläubige Erwerber nicht zur Rückgabe oder angemessenen Rückkauf bereit ist. Während die die
Schadensersatzansprüche im Wert dann wohl den Verlust des Eigentums umfassen (hier wohl auch § 823 I), müsste doch auch der § 285 I, II es möglich machen, den Erlös, den Pflichtverletzer S erlangt, in vollem Umfang herauszuverlangen? VG

CR7
17.8.2024, 10:40:15
Dem Wortlaut nach müsste
§ 285 BGBdurchgehen. Wie du richtig sagst, ist die Rückgabe subjektiv unmöglich geworden. Die Vermögenslage der Eigentümerin hat sich dadurch negativ verändert. Für
§ 285 BGBbrauchen wir (1) Unmöglichkeit nach § 275 I bis III BGB, (2) auf Grund dessen einen Ersatz oder Ersatzanspruch für den geschuldeten Gegenstand erlangt. Beachte aber dann § 285 II BGB. Vertiefend hier: https://applink.jurafuchs.de/C3f73fma8Lb
Geldhatmanzuhaben
13.12.2024, 16:11:35
Etwas unpräzise: “Durch die Verfügung erlangt” wird die Befreiung aus der Verbindlichkeit. Der Veräußerungserlös stammt aus dem Kausalverhältnis. Das Wortlautargument dürfte somit nicht vollends überzeugen.

paulmachtexamen
2.1.2025, 21:07:20
Dem stimm ich zu. Ich würde daher sogar eine Korrektur seitens Jurafuchs befürworten. Wenn man das „Wortlautargument“ so im Examen schreibt und der Korrektor das Gefühl bekommt, man hätte das Abstraktionsprinzp nicht verstanden, dann Gnade einem Gott … :D

paulmachtexamen
2.1.2025, 21:10:50
Allerdings lese ich das Wortlautargument auch in Lehrbüchern, zB Brox/Walker Schuldrecht BT. Vielleicht übersehen wir hier etwas... Wäre super, könnte JF hierzu Stellung beziehen 🙏
yannich
16.1.2025, 17:28:23
Ich hab nicht nochmal nachgelesen, aber ich glaube Medicus vertritt das Wortlautargument genau auf der anderen Seite mit folgender Begründung: Streng genommen erlangt man durch die Verfügung (also Verfügungsgeschäft) lediglich die Befreiung von der Verbindlichkeit und der Wert dieser ist der objektive Wert. Dagegen wendet die h.M. ein, dass das zwar grds. auch so stimmt, aber dass § 816 I S. 2 BGB auf die unentgeltliche Verfügung abstellt, welche es nicht geben kann; damit wird das Argument umgedreht und gesagt dass das aus dem
Verpflichtungsgeschäfterlangte gemeint sein soll, weil der Gesetzgeber das Trennungs- und Abstraktionsprinzip verkannt hat. Ich hoffe man konnte verstehen was ich meine und falls jemand nicht damit übereinstimmt lasst es mich wissen. Ich konnte mir jedenfalls mit dieser Herleitung den Streit super merken und die Argumente und Meinungen machen Sinn.
benjaminmeister
11.1.2025, 19:20:58
In dem Fall soll offensichtlich das Problem thematisiert werden, was der
Bereicherungsgläubiger herausverlangen kann: hM: Veräußerungserlös mM: Wert der Sache (ggf. nur erzielten Veräußerungserlös wenn dieser niedriger ist sls der Wert der Sache wegen der
Entreicherungseinrede) Im vorliegenden Fall entspricht aber der Veräußerungserlös gerade dem Wert der Sache! Dass der Eigentümer irgendwann mal 500 € für die Konsole gezahlt hat, ist völlig unerheblich, wenn jetzt der Marktpreis aufgrund der schlechten Verfügbarkeit 700 € beträgt. Der Wert der Konsole in diesem Fall ist 700 € und nicht 500 €. Der Fall muss deshalb angepasst werden. Um das Problem zu thematisieren wird in der Literatur häufig darauf abgestellt, dass der Nichtberechtigte den Mehrerlös (also der Erlös, der den Marktpreis übersteigt) durch eigenes Verhandlungsgeschick erzielen konnte. Generell könnten hier auch die Argumente für die jeweiligen Ansichten ausführlicher dargestellt werden (außer das geschieht in der nächsten Aufgabe, aber dann verstehe ich nicht warum man das auf mehrere Aufgaben aufteilt und nicht kompakt in einer behandelt).