Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands

mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands

4. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

S leiht sich Gs brandneue Spielkonsole, welche G €500 gekostet hat. Diese ist überall ausverkauft und deshalb mehr wert als der Kaufpreis. S ist knapp bei Kasse und verkauft die Spielkonsole deshalb an die gutgläubige E für €700. G verlangt Herausgabe der €700 von S.

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Einordnung des Falls

mehr Veräußerungserlös als Wert des Gegenstands

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Möglicherweise kann G den durch den Verkauf erzielten Erlös von S herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist gegeben, wenn eine (1) Verfügung (2) eines Nichtberechtigten vorliegt. Diese Verfügung muss (3) gegenüber dem Berechtigten wirksam sein. Hierbei kann sich eine Wirksamkeit der Verfügung ausschließlich aus einem gutgläubigen Erwerb des Verfügungsempfängers (§§ 929 S. 1, 932 BGB) oder aus einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) der Verfügung durch den Berechtigten ergeben.
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2. Es liegt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor.

Genau, so ist das!

E hat gutgläubig Eigentum erworben (vgl. §§ 929 S. 1, 932 BGB). Der Eigentumserwerb ist eine Übertragung eines bestehenden Rechts, also eine Verfügung. Zu dieser Verfügung war S nicht berechtigt. Allein G als Eigentümerin hatte das Recht, über ihr Eigentum zu verfügen. Somit liegt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vor.

3. Es ist stets nur der Wert der Sache herauszugeben und nicht der Veräußerungserlös.

Nein, das trifft nicht zu!

Dies ist umstritten. Nach h.M. ist der gesamte Veräußerungserlös herauszugeben. Dafür sprechen mehrere Aspekte: Zunächst der Wortlaut. Das „durch die Verfügung Erlangte“ ist hier eben mehr als der bloße Wert. Dies entspricht außerdem der Einordnung des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist gerade der Ersatz für die verlorene Vindikation. Der Besitzer hätte, wenn die Vindikationslage noch bestehen würde, auch gem. § 993 Abs. 1 BGB die Übermaßfrüchte in vollem Umfang herauszugeben. Zuletzt wird ein konkreter Schutz des Verfügenden durch § 818 Abs. 3 BGB gewährleistet.

4. S hat €500 an G herauszugeben.

Nein!

Nach h.M. ist der gesamte Veräußerungserlös herauszugeben. S hat also die gesamten €700 an G herauszugeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

8.9.2023, 00:19:45

Was ist denn mit dem Schutz des Verfügenden durch §

818 III

gemeint? Hier war dieser ja schon einmal

nicht einschlägig

in Bezug auf die Verrechnung des Ankaufpreises mit dem Verkaufspreis. Wäre das ggf. die Situation, in der der Nichtberechtigte die Konsole für weniger als den objektiven Wert veräußern würde? Dann würde der

Bereicherung

sschuldner zumindest den

Wertersatz

nur noch in Höhe des Verkaufserlöses schulden, im Übrigen wäre er um die Differenz aus Ankaufs- und Verkaufspreis

entreichert

, oder?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 11:57:38

Hallo evanici, mit Schutz des Verfügenden ist wir gemeint, dass (egal ob der Verfügende mehr oder weniger als den objektiven Wert erlangt) er insofern durch §

818 III BGB

geschützt wird, als er sich bzgl. des

Geld

es (was immer der Fall bei § 816 I 1 BGB sein wird) auf die sog.

Luxusaufwendungen

berufen kann (wenn er denn solche tätigt). Und

Luxusaufwendungen

schützen den

Bereicherung

sschuldner (hier also den Verfügenden). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 7. Auflage Schwab § 816 Rn. 52 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

FEL

Felix

15.4.2024, 14:23:09

Moin, ich weiß hier wird explizit aufs

Bereicherung

srecht abgestellt, aber der G hat in dem Fall ja anscheinend ein Arsenal an Ansprüchen gegen S. Auch

Schadensersatz

zumindest wegen

Pflichtverletzung

aus dem Leihvertrag gem. §§ 280 I 1, 241 II - wohl auch wegen Unmöglichkeit der Rückgabepflicht an den Verleiher aus §§ 280 I 1, III, 283 1, wenn der gutgläubige Erwerber nicht zur Rückgabe oder angemessenen Rückkauf bereit ist. Während die die

Schadensersatz

ansprüche im Wert dann wohl den Verlust des Eigentums umfassen (hier wohl auch § 823 I), müsste doch auch der § 285 I, II es möglich machen, den Erlös, den Pflichtverletzer S erlangt, in vollem Umfang herauszuverlangen? VG

CR7

CR7

17.8.2024, 10:40:15

Dem Wortlaut nach müsste

§ 285 BGB

durchgehen. Wie du richtig sagst, ist die Rückgabe subjektiv unmöglich geworden. Die Vermögenslage der Eigentümerin hat sich dadurch negativ verändert. Für

§ 285 BGB

brauchen wir (1) Unmöglichkeit nach § 275 I bis III BGB, (2) auf Grund dessen einen Ersatz oder Ersatzanspruch für den geschuldeten Gegenstand erlangt. Beachte aber dann § 285 II BGB. Vertiefend hier: https://applink.jurafuchs.de/C3f73fma8Lb

GELD

Geldhatmanzuhaben

13.12.2024, 16:11:35

Etwas unpräzise: “Durch die Verfügung erlangt” wird die Befreiung aus der Verbindlichkeit. Der Veräußerungserlös stammt aus dem Kausalverhältnis. Das Wortlautargument dürfte somit nicht vollends überzeugen.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

2.1.2025, 21:07:20

Dem stimm ich zu. Ich würde daher sogar eine Korrektur seitens Jurafuchs befürworten. Wenn man das „Wortlautargument“ so im Examen schreibt und der Korrektor das Gefühl bekommt, man hätte das Abstraktionsprinzp nicht verstanden, dann Gnade einem Gott … :D

paulmachtexamen

paulmachtexamen

2.1.2025, 21:10:50

Allerdings lese ich das Wortlautargument auch in Lehrbüchern, zB Brox/Walker Schuldrecht BT. Vielleicht übersehen wir hier etwas... Wäre super, könnte JF hierzu Stellung beziehen 🙏

YAN

yannich

16.1.2025, 17:28:23

Ich hab nicht nochmal nachgelesen, aber ich glaube Medicus vertritt das Wortlautargument genau auf der anderen Seite mit folgender Begründung: Streng genommen erlangt man durch die Verfügung (also Verfügungsgeschäft) lediglich die Befreiung von der Verbindlichkeit und der Wert dieser ist der objektive Wert. Dagegen wendet die h.M. ein, dass das zwar grds. auch so stimmt, aber dass § 816 I S. 2 BGB auf die unentgeltliche Verfügung abstellt, welche es nicht geben kann; damit wird das Argument umgedreht und gesagt dass das aus dem

Verpflichtungsgeschäft

erlangte gemeint sein soll, weil der Gesetzgeber das Trennungs- und Abstraktionsprinzip verkannt hat. Ich hoffe man konnte verstehen was ich meine und falls jemand nicht damit übereinstimmt lasst es mich wissen. Ich konnte mir jedenfalls mit dieser Herleitung den Streit super merken und die Argumente und Meinungen machen Sinn.

BEN

benjaminmeister

11.1.2025, 19:20:58

In dem Fall soll offensichtlich das Problem thematisiert werden, was der

Bereicherung

sgläubiger herausverlangen kann: hM: Veräußerungserlös mM: Wert der Sache (ggf. nur erzielten Veräußerungserlös wenn dieser niedriger ist sls der Wert der Sache wegen der

Entreicherung

seinrede) Im vorliegenden Fall entspricht aber der Veräußerungserlös gerade dem Wert der Sache! Dass der Eigentümer irgendwann mal 500 € für die Konsole gezahlt hat, ist völlig unerheblich, wenn jetzt der Marktpreis aufgrund der schlechten Verfügbarkeit 700 € beträgt. Der Wert der Konsole in diesem Fall ist 700 € und nicht 500 €. Der Fall muss deshalb angepasst werden. Um das Problem zu thematisieren wird in der Literatur häufig darauf abgestellt, dass der Nichtberechtigte den Mehrerlös (also der Erlös, der den Marktpreis übersteigt) durch eigenes Verhandlungsgeschick erzielen konnte. Generell könnten hier auch die Argumente für die jeweiligen Ansichten ausführlicher dargestellt werden (außer das geschieht in der nächsten Aufgabe, aber dann verstehe ich nicht warum man das auf mehrere Aufgaben aufteilt und nicht kompakt in einer behandelt).


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