Fallgruppe: Bierlieferungsverträge

4. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gastwirt G möchte mit einem neuen Lokal durchstarten. Brauerei B bietet ihm an, das Inventar der Gastwirtschaft zu stellen. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich G über einen Zeitraum von 30 Jahren das von der Brauerei hergestellte Bier für die Gastwirtschaft zu beziehen.

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Einordnung des Falls

Fallgruppe: Bierlieferungsverträge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es bedarf eines beidseitigen Sittenverstoßes (§ 138 Abs 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Inwieweit ein beidseitiger Verstoß erforderlich ist, ist im Einzelfall zu bestimmen. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Ein einseitiger Verstoß ist ausreichend, wenn eine Partei die Interessen der Gegenpartei unberücksichtigt lässt und primär ihre Interessen verfolgt. § 138 Abs. 1 BGB möchte in diesem Fall insbesondere die Gegenpartei schützen. Die Brauerei möchte ihr Bier für einen sehr langen Zeitraum absetzen. Primär stehen eigene Interessen im Fokus.
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2. Der Bierlieferungsvertrag ist objektiv sittenwidrig.

Ja!

Die guten Sitten werden definiert als die Verletzung des Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Es stellt einen normativen Begriff dar. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vornahme des Rechtsgeschäftes. Durch den Vertrag mit der Brauerei ist G verpflichtet, das Bier für 30 Jahre abzunehmen. Dadurch ist er in seiner wirtschaftlichen Freiheit für einen nicht hinnehmbaren Zeitraum beschränkt und verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

3. § 138 Abs. 1 BGB erfordert zudem ein subjektives Element.

Genau, so ist das!

Erforderlich ist die Kenntnis der Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Dem steht das bewusste oder grob fahrlässige verschließen der Kenntnis gleich. Die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen, drängen sich der Brauerei auf. Deshalb ist zumindest von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG

FalkTG

10.7.2024, 13:05:36

m.E. besteht hier eine klare

Konnexität

. Aber warum ist die Vereinbarung nichtig? Wir wissen doch noch nicht einmal wie teuer das Inventar war. Nur weil etwas für 30 Jahre gilt? Finde alles insgesamt etwas komisch

QUAR

Quarklo

20.8.2024, 03:51:01

Ja, durch die lange Laufzeit ist der Kneipeneigentümer der Brauerei ausgeliefert: Er muss jede noch so hohe Preiserhöhung mitgehen und muss weiterhin dieses Bier beziehen unabhängig davon, ob überhaupt Nachfrage besteht (Beispiel: Das Bier der Brauerei wird aus welchen Gründen auch immer nicht mehr bei seiner Kundschaft an). Dadurch ist der Vertragspartner wirtschaftlich nicht mehr bewegungsfähig; er ist in seiner Privatautonomie beschränkt. Dieser Fall wird auch als

Knebelung

bezeichnet

Tobias Baumgarten

Tobias Baumgarten

25.9.2024, 16:45:51

Die pauschale

Sittenwidrigkeit

des Vertrags drängt sich mir tatsächlich nicht auf. Zum einen müsste sich doch auch die Frage nach dem Gegenwert des Inventars stellen. Zum anderen bindet sich der Wirt ja nur für dad Bier, nicht aber für alle anderen Getränke (Wasser, Limonaden, Heißgetränke, Spirituosen) und Essen. Ihm bleibt also noch eine ganze Menge unternehmerischer Spielraum. Ich finde es seltsam, dass diese Aspekte gar nicht ins Gewicht fallen.

BEN

benjaminmeister

18.11.2024, 15:03:21

Ich glaube ganz generell hilft es sich bei diesen Fällen auch mal vor Auge zu halten, was 30 Jahre überhaupt für eine extrem lange Zeit sind. Beim bloßen Lesen der Zahl geht mal ganz schnell unter, dass 30 Jahre ein Zeitraum ist, in dem einige auf die Welt kommen, aufwachsen, ihr Abitur machen und ein Jurastudium mit 2. Staatsexamen abschließen 😉 Bei 15 Jahren scheint die

Sittenwidrigkeit

zum Beispiel nicht mehr angenommen zu werden.

Kai

Kai

25.11.2024, 07:21:54

Hey, der Fall dürfte doch grundsätzlich auch unter das KartellR fallen. Wie stehen denn Art. 101

AEUV

und § 138 I BGB im Verhältnis zueinander? An sich müssten doch mE die Wertungen des KartR vorgehen. Ich könnte mir aber auch gut vorstellen, dass die Normen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (§ 138 I BGB ja mE nicht den Wettbewerb als solchen) und daher nebeneinander anwendbar sind. Habe dazu bisher nichts in Kommentaren gefunden.

Kai

Kai

25.11.2024, 07:26:33

Alright, habe doch noch was gefunden und lasse das mal hier, falls sich jemand die gleiche Frage stellt: "Die Wirksamkeit von Bierlieferungsverträgen ist nicht nur an § 138, sondern auch am Kartellverbot des § 1 GWB nF zu messen. Insoweit ist freilich die VO (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) zu beachten, die nach § 2 Abs. 2 GWB auch auf reine Binnensachverhalte anwendbar ist." (Armbrüster, in: MüKo-BGB, § 138 Rn. 121). Das spricht wohl für eine parallele Anwendbarkeit.

LELEE

Leo Lee

1.12.2024, 09:53:59

Hallo Kai, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage sowie deine hilfreiche Ergänzung! Wie du völlig zu Recht festgestellt hast, finden in diesem Fall beide Vorschriften nebeneinander Anwendung. Ohne mich zu weite aus dem Fenster lehnen zu wollen (bin leider kein Europarechtsexperte) ist dies vermutlich dem Generalklauselcharakter des 138 geschuldet, weshalb eine "klassische Verdrängung" eher nicht stattfindet. Aber du hast völlig Recht, dass auch das Kartellrecht hier Anwendung findet. Beachte noch, dass in einer klassischen BGB-Klausur diese Ausführungen i.d.R. nicht verpflichtend sein werden :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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