Fallgruppe: Bierlieferungsverträge
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gastwirt G möchte mit einem neuen Lokal durchstarten. Brauerei B bietet ihm an, das Inventar der Gastwirtschaft zu stellen. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich G über einen Zeitraum von 30 Jahren das von der Brauerei hergestellte Bier für die Gastwirtschaft zu beziehen.
Einordnung des Falls
Fallgruppe: Bierlieferungsverträge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es bedarf eines beidseitigen Sittenverstoßes (§ 138 Abs 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Bierlieferungsvertrag ist objektiv sittenwidrig.
Ja!
3. § 138 Abs. 1 BGB erfordert zudem ein subjektives Element.
Genau, so ist das!
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FalkTG
10.7.2024, 13:05:36
m.E. besteht hier eine klare Konnexität. Aber warum ist die Vereinbarung nichtig? Wir wissen doch noch nicht einmal wie teuer das Inventar war. Nur weil etwas für 30 Jahre gilt? Finde alles insgesamt etwas komisch