leicht

Diesen Fall lösen 88,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schriftsteller S möchte endlich sein lang ersehntes erstes eigenes Buch veröffentlichen. Dazu verhandelt er mit dem Verlag V. Im Zuge des Vertrages verpflichtet sich S in Zukunft alle Bücher dem V vorzulegen. V kann entscheiden, ob er es veröffentlicht.

Einordnung des Falls

Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).

Ja!

Die guten Sitten werden definiert als die Verletzung des Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Inhalt oder dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäftes ergeben. Der Vertrag ist einseitig zugunsten des V ausgestaltet. Die wirtschaftliche Freiheit des S zu entscheiden, bei welchem Verlag er seine zukünftigen Bücher veröffentlicht, wird für unbestimmte Dauer eingeschränkt.

2. Die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB liegen vor.

Genau, so ist das!

Eine verwerfliche Gesinnung ist nicht erforderlich. Den Parteien muss die Sittenwidrigkeit nicht bewusst gewesen sein. Ausreichend ist grundsätzlich die Kenntnis oder die grobfahrlässige Unkenntnis der Umstände, die zur Bewertung der Sittenwidrigkeit führen. Die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände sind offensichtlich. Zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ist auszugehen.

3. Der Vertrag zwischen V und S ist wirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rechtsfolge ist § 138 Abs. 1 BGB ist die ex tunc Nichtigkeit. Eine Ausnahme besteht für in Vollzug gesetzte Arbeits- und Gesellschaftsverträge. Der Vertrag ist rückwirkend nichtig.

Jurafuchs kostenlos testen


Kathi

Kathi

31.5.2024, 16:51:43

auch hier mal wieder ein Lob an den Zeichner! :D

Foxxy

Foxxy

19.7.2024, 15:13:47

Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


© Jurafuchs 2024