Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte
Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit
Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schriftsteller S möchte endlich sein lang ersehntes erstes eigenes Buch veröffentlichen. Dazu verhandelt er mit dem Verlag V. Im Zuge des Vertrages verpflichtet sich S, in Zukunft alle Bücher dem V vorzulegen. V kann entscheiden, ob er sie veröffentlicht.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolgen der Sittenwidrigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vertrag verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB liegen vor.
Genau, so ist das!
3. Der Vertrag zwischen V und S ist wirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kathi
31.5.2024, 16:51:43
auch hier mal wieder ein Lob an den Zeichner! :D
Foxxy
19.7.2024, 15:13:47
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
Tobias Baumgarten
25.9.2024, 16:52:34
Die Lösung ist zwar dem Gesetz nach korrekt. Allerdings stört das Ergebnis wiederum mein Gerechtigkeitsempfinden. Immerhin steht der Autor jetzt komplett ohne Verlag da. In einem solchen Fall, in dem der Vertrag in einzelne Teilgeschäfte teilbar ist, wäre es doch für den beabsichtigten Schutzzweck besser, dass der Vertrat als solches wirksam wird und lediglich die sittenwidrige Klausel (alle künftigen Werke dem Verlag vorzulegen) nichtig werden zu lassen. Also eine Regelung angelehnt an diejenigen zu dem AGBs.
Falsus Prokuristor
26.9.2024, 14:47:36
Für den Fall der Teilbarkeit eines nichtigen Rechtsgeschäft trifft der Gesetzgeber eine Regelung zur Teilnichtigkeit in § 139 BGB. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verlag den Vertrag auch nur über das anstehende Buch geschlossen hätte, so dass die Zweifelsregelung greift und eine Gesamtnichtigkeit anzunehmen ist. Das ist auch nicht unbillig, da den Parteien anderenfalls per Gesetz mit dem verbliebenen Teilgeschäft ein nicht gewolltes Rechtsgeschäft aufgezwängt würde. Dies würde der Privatautonomie widersprechen, welche auch die negative Freiheit umfasst, Verträge nicht zu schließen. Diese Freiheit leitet sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG ab, so dass ich der Gesetzgeber durch einfaches Recht darüber auch gar nicht hinweg setzen könnte, vielmehr ist die Wertung des § 139 BGB verfassungsrechtlich geboten.