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Prüfung von Hilfswiderklage und unbedingter Widerklage bei unbegründeter Klage
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Kostentragungspflicht nach Aufrechnung – einseitige Erledigungserklärung der Klägerin
K klagt gegen B auf Zahlung des Kaufpreises (€6.000). Aus demselben Kaufvertrag steht auch B eine Forderung gegen K (€6.000) zu. Mit dieser Forderung rechnet B im Prozess unbedingt auf.

Teilweise Klagerücknahme nach Aufrechnung – Auswirkungen auf Kostentragung
K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000. B erklärt nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage die Aufrechnung mit einer Forderung iHv. €2.000. Die Aufrechnungslage bestand bereits lange vor Erhebung der Klage. K nimmt die Klage daraufhin iHv. €2.000 zurück. Die Klage war bis zur Aufrechnung voll begründet.