Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klage unbegründet (Klage + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage)
K verklagt B (€500). B hat eine Gegenforderung (€1.500). Da er Ks Klage für unbegründet hält, rechnet er nur hilfsweise auf (€500) und erhebt zudem Hilfswiderklage (€500), falls keine Aufrechnung stattfindet. Ferner erhebt er unbedingt Widerklage (€1.000). Nur Bs Gegenforderung besteht.
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Klage begründet (Klage + Hilfsaufrechnung + unbedingte Widerklage)
K verklagt B (€2.500). B hat eine Gegenforderung (€4.000). Er bestreitet Ks Vortrag und rechnet hilfsweise auf (€2.500). Zudem erhebt er Hilfswiderklage (€2.500) falls keine Aufrechnung stattfindet und daneben unbedingte Widerklage (€1.500). Die Klage- und die Gegenforderung bestehen.
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Hilfsaufrechnung greift nicht, Hilfswiderklage greift nicht
K verklagt B (€4.000). B bestreitet Ks Vortrag und rechnet hilfsweise mit einer Gegenforderung von €3.000 auf. Zudem erhebt er Hilfswiderklage in gleicher Höhe, falls keine Aufrechnung stattfindet. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass weder die Klage- noch die Gegenforderung besteht.
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Hilfsaufrechnung greift ein, Hilfswiderklage bleibt unberücksichtigt
K verklagt B (€4.000). B hat eine Gegenforderung (€3.000). Er bestreitet Ks Vortrag und rechnet hilfsweise auf (€3.000). Zudem erhebt er Hilfswiderklage (€3.000) falls keine Aufrechnung stattfindet. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass Klageforderung und Gegenforderung bestehen.
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Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Klageforderung zunächst vollumfänglich begründet, hilfsweise Aufrechnung mit höherer Forderung teilweise erfolgreich
K klagt auf Zahlung von €10.000. B bestreitet den klägerischen Tatsachenvortrag und rechnet hilfsweise mit einer eigenen Forderung über €15.000 auf. Die Hilfsaufrechnung greift mit €5.000 durch. Im Übrigen besteht die Gegenforderung nicht.
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Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird abgewiesen, da Klage zwar zunächst wirksame Forderung enthielt, die aber durch die Aufrechnung erlosch (§ 45 III GKG)
K klagt auf Zahlung von €10.000. B bestreitet den klägerischen Tatsachenvortrag und rechnet hilfsweise mit einer eigenen Forderung über €15.000 auf. Klageforderung und Gegenforderung bestehen, sodass die Klage aufgrund der erfolgreichen Aufrechnung abgewiesen wird.
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Klage voll begründet, Hilfsaufrechnung unbegründet
K klagt gegen B auf Zahlung von €6.000. B bestreitet die zugrunde liegenden Tatsachen. Für den Fall, dass die Klageforderung besteht, erklärt er die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung über €6.000. Ks Forderung ist begründet, Bs Gegenforderung ist unbegründet.
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Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage
K erhebt Klage gegen B. Er behauptet, B schulde ihm €4.000. B erwidert, diese Schuld sei bereits beglichen. Vorsorglich erklärt er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von €2.000. Zudem erhebt er Hilfswiderklage, falls über die Gegenforderung nicht bei der Aufrechnung entschieden wird.