Nötigungsmittel Gewalt 2

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte von O Goldbarren erbeuten. Da er diese in Os riesiger Villa nicht finden kann, will er O dazu bringen, ihm die Goldbarren zu übergeben. T fängt an vor Os Augen mit einem Baseballschläger die Einrichtung zu zerstören. Um die wertvolle Einrichtung zu schützen, gibt O die Goldbarren freiwillig heraus.

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Einordnung des Falls

Nötigungsmittel Gewalt 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Einrichtung des O zerstört, hat T nach der herrschenden Meinung Gewalt i.S.d. § 253 StGB angewendet.

Nein!

Ein Teil der Literatur vertritt, dass im Rahmen von § 253 StGB auch Gewalt gegen Sachen das Tatbestandsmerkmal der Gewalt erfüllt. Dies folge bereits aus der Gesetzessystematik, da bei Gewalt gegen Personen stets zugleich die Qualfiikation erfüllt wäre (§ 255 StGB). Für Gewalt i.S.d. § 253 StGB verbliebe kein eigenständiger Anwendungsbereich. Die herrschende Meinung lehnt eine solche Ausdehnung des Gewaltbegriffs jedoch ab. Der Wortlaut erfordere eine körperliche Auswirkung. Eine unmittelbare körperliche Einwirkung gegenüber O liegt nicht vor.Durch die Einwirkung auf Sachen kann unter Umständen aber eine mittelbare körperliche Einwirkung entstehen, etwa durch das Abstellen der Heizung im Winter.
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2. Indem T die Einrichtung des O zerstört, hat T dem O mit einem empfindlichen Übel gedroht.

Genau, so ist das!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. Bei „Gewalt“ gegen Sachen ist stets an eine konkludente Drohung zu denken. Entweder dahingehend, dass weitere Einrichtungsgegenstände zerstört werden oder aber, dass das Einwirken auf die Gegenstände nur die Vorstufe zum Einsatz von direkter Gewalt gegen das Opfer darstellt. Vorliegend liegt in der begonnen Zerstörung der Einrichtung zumindest die konkludente Drohung, diese fortzusetzen, bis O die Goldbarren übergibt. Ein besonnener Mensch würde vor der kompletten Zerstörung seines Eigenheims die Goldbarren herausgeben. Es handelt sich bei der weiteren Zerstörung somit um ein empfindliches Übel.
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