Abgrenzung Warnung Drohung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist Schuldeneintreiberin von Mafiapatin Maria. Sie sucht O auf und warnt diesen davor, dass Maria sie - die T - beauftragen wird O zu töten, wenn O nicht ein Schutzgeld bezahlt. T selbst könne leider nichts dagegen tun. O zahlt aus Angst.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Warnung Drohung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht
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Justinian
26.1.2024, 23:03:53
Also ich sehe hier überhaupt keinen Anhalt, in dem beschriebenen Sachverhalt eine Drohung zu sehen. Dies zum einen aufgrund der Tatsache, dass T (im Mafia-Rahmen) für M arbeitet und, der eigenen Aussage nach, keine Wahl hat, den entsprechenden Auftrag auszuführen, als auch aufgrund des Umstandes (sollte ich den SV richtig verstanden haben), dass das Geld an M selbst bezahlt wird. Ich würde das eher als Warnung klassifizieren, da es immernoch im Ermessen der Auftraggeberin M steht, ob sie T beauftragen soll ihn zu töten.
P K
14.3.2024, 19:21:30
Auch in kriminellen Strukturen darf und muss man den Mitgliedern zumuten, selbst über die Ausführung von Befehlen zu entscheiden. Natürlich hat T eine Wahl, ob sie das Opfer tötet oder nicht, auch wenn sie etwas anderes aussagt, was an der Stelle schlichter Trash Talk ist.