Brandstiftung bei unbewohnbaren Wohnungen?

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet Fotos im Eimer an und setzt so fahrlässig die Wohnung in Brand. Das Bauordnungsamt erklärt alle Wohnungen im Haus für unbewohnbar. T kehrt zurück und zündet das Badezimmer gezielt an, um sich zu töten. Er überlebt. Die Wohnung wird aber so zerstört, dass sie saniert werden muss.

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Einordnung des Falls

Brandstiftung bei unbewohnbaren Wohnungen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich durch das Anzünden des Badezimmers wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn es sich bei der Wohnung um ein "Gebäude handelt, das der Wohnung von Menschen dient".

Ja, in der Tat!

§ 306a Abs. 1 stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar und bezweckt den Schutz von Menschen vor der Gefährdung durch Brände. Ein Gebäude dient der Wohnung von Menschen, wenn es von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort (privater) Lebensführung benutzt wird. Indizien hierfür können Gebrauchsdauer, regelmäßiges Übernachten oder eine postalische oder telefonische Erreichbarkeit sein. Nicht ausreichend sind kurzfristige Aufenthalte, wie Reinigung oder Gartenpflege.
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2. Das Gebäude dient noch der Wohnung von Menschen (§ 306a Abs. 1 Var. 1 StGB), obwohl das Bauordnungsamt die Wohnungen für unbewohnbar erklärt hat.

Ja!

BGH: § 306a Abs. 1 StGB erfasse gerade abstrakte Gefahren für das Leben von Menschen, die sich aus der teilweisen Zerstörung von Wohngebäuden durch Brandlegung wegen des damit verbundenen generellen hohen Gefährdungspotentials ergäben. Weder der Wortlaut der Norm noch der Gesetzeszweck sprächen für eine enge Auslegung, nach der eine bereits durch Brandlegung unbrauchbare Wohnung als taugliches Tatobjekt generell ausscheide. Mit erneuter Brandlegung seien noch einmal Personen und Sachen erheblich gefährdet worden. Trotz des Verbots der Behörde habe die Gefahr bestanden, dass sich Menschen dort aufhalten. Die Wohnung könne wie hier in ihrer Sachsubstanz noch weiter zerstört werden, wenn sie nicht bereits vollständig niedergebrannt war.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PH

Philippe

9.8.2022, 19:57:04

Gilt das auch dann, wenn die Bewohner letztlich ausziehen? Dann dient das Gebäude doch nicht mehr dem Wohnen von Menschen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.8.2022, 11:31:27

Hallo Philippe, sollte die Wohnung tatsächlich aufgegeben werden durch die Bewohner ändert sich natürlich die Bewertung. Aber allein der Auszug aufgrund des vorhergegangenen Brandes z.B. zu Sanierungszwecken ist nicht ausreichend. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent

HGWrepresent

9.10.2024, 22:51:53

Hier steht aber, dass das Amt alles für unbewohnbar erklärt hat. Das heißt vollständige und nicht nur vorübergehende Entwidmung. Es dient also nicht mehr dem Wohnzweck, womit § 306a I Nr. 1 nicht erfüllt sein dürfte?

AG

agi

13.10.2024, 20:13:56

Der SV las sich auch aus meiner Sicht so, als wäre das Wohngebäude aufgrund der Unbewohnbarkeit entwidmet worden.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

8.8.2023, 22:47:49

Ändert sich die Lage jedoch, wenn das Gebäude so stark beschädigt wurde (zB durch Rußbildung), dass ein Wohnen darin nicht mehr möglich ist.

LELEE

Leo Lee

11.8.2023, 12:48:30

Hallo tomvali, da es - wie erwähnt - auf eine Bewohnbarkeit nicht ankommt (§ 306a I StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt), wäre bei einer Unmöglichkeit der Belohnung trotzdem der Tatbestand einschlägig :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

DIAA

Diaa

30.9.2023, 09:27:33

Ich checke eine Sache nicht. Im vorigen Fall wurde 306 und dann im Anschluss 306a geprüft. Schließen sie sich nicht gegenseitig aus? Ich meine, das eine setzt nicht die Erfüllung des anderen voraus oder?

DIAA

Diaa

30.9.2023, 09:38:30

NM, hat sich erledigt. Beide werden nebeneinander geprüft.

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 11:07:43

Hallo Diaa, genauso ist es! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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