Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Kirche


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Januar zündet T eine kleine Marienkapelle an, in der nur im Mai Gottesdienste gefeiert werden. Sie brennt vollständig ab.

Einordnung des Falls

Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Kirche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich durch das Anzünden der Kapelle wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Die Kapelle ist ein Gebäude, da sie ein zumindest teilweise umschlossener, mit Grund und Boden verbundener Raum ist, der dem Eintritt von Menschen zugänglich ist und ihrem Aufenthalt dienen kann. Die Kapelle ist auch für T fremd, da sie weder in ihrem Alleineigentum stand noch herrenlos ist. Zudem ist sie in Brand gesetzt, da sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.

2. Die Kapelle ist eine "Kirche" (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Kircheist ein überwiegend dem Gottesdienst gewidmetes Gebäude. Darunter fallen auch solche Gebäude, die nur selten von Menschen oder nur von einzelnen Menschen betreten werden. In der Kapelle finden im Mai Gottesdienste statt. Sie ist daher ein Gebäude, das überwiegend Gottesdiensten gewidmet ist.

3. Zum Tatzeitpunkt muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass sich Menschen in der Kapelle befinden (abstrakte Gefährlichkeit).

Nein, das trifft nicht zu!

Dies ist nicht erforderlich. § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB hebt Kirchen oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude hervor. Dabei bezieht sich das taugliche Tatobjekt nicht nur auf christliche Religionsgemeinschaften, sondern auch auf jüdische, islamische und jeder sonstigen Religion genutzte Gebäude. Der besondere Schutz, der religiösen Gebäuden zukommt, folgt aus der Wahrung des religiösen Friedens. Dogmatisch mag dies zweifelhaft erscheinen, da § 306a Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt die Gemeingefährlichkeit der Tat unter Strafe stellt. Daher ist es unerheblich, dass sich im Januar keine Menschen in der Kapelle befanden.

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