Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (5.358 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A glaubt, ihr Sohn hätte den Zaun der Nachbarin N aufgrund As mangelnder Aufsicht beschädigt. N geht ebenfalls davon aus. A zahlt N €200 Schadensersatz. Später stellt sich heraus, dass die Tochter von Nachbarin X, den Zaun beschädigt hat.
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Einordnung des Falls
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine Drittleistung (§ 267 BGB) für X erbracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. N hat etwas durch Leistung der A erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. A hat einen Anspruch auf Herausgabe der €200 aus Leistungskondiktion gegen N (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lexspecialia
17.5.2024, 15:36:41
wäre in diesem fall auch eine nkl möglich? Also könnte A die 200€ von X ersetzt verlangen nach § 812 I 1 2. Alt. BGB
Dogu
7.8.2024, 18:46:07
Nach dem vorliegenden SV denke ich nicht: X hat ja nichts erlangt, da sie nicht von der Verbindlichkeit befreit wurde. Anders bei einer nachträglichen
Tilgungsbestimmung.

Wesensgleiches Minus
9.1.2025, 19:27:29
benjaminmeister
12.1.2025, 19:58:14
@[Ala](241758) da hier nur eine Person
etwas erlangthat (nämlich N Eigentum/B
esitz am
Geld) (X wurde ja wie @[Dogu](137074) festgestellt hat nicht von seiner Schuld befreit) kann hier keine Kondiktion vorrangig sein. Es gibt nur die eine
Leistungskondiktionder A gegen N (solange wir A's Sohn mal komplett ignorieren).

Wesensgleiches Minus
13.1.2025, 08:24:33
@[benjaminmeister](216712) genau. Und diese ist doch dann vorrangig gegenüber einer eventuellen NLK von A gegen X (Rückabwicklung entlang der leistungsbeziehungen) 🤔