Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)

3. Dezember 2024

4,8(3.803 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A glaubt, ihr Sohn hätte den Zaun der Nachbarin N aufgrund As mangelnder Aufsicht beschädigt. N geht ebenfalls davon aus. A zahlt N €200 Schadensersatz. Später stellt sich heraus, dass die Tochter von Nachbarin X, den Zaun beschädigt hat.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat eine Drittleistung (§ 267 BGB) für X erbracht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Drittleistung setzt voraus, dass der Leistende eine entsprechende Tilgungsbestimmung abgibt. Diese Tilgungsbestimmung muss aussagen, dass mit der Zahlung eine fremde Schuld getilgt werden soll. A ging hier von einer eigenen Verpflichtung zum Schadensersatz aus (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB). A wollte keine fremde Schuld der X tilgen, sondern eine eigene. Eine Drittleistung scheidet aus.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. N hat etwas durch Leistung der A erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Ob eine solche vorliegt, beurteilt sich dabei aus der Sicht eines objektiven Empfängers N hat €200 erlangt. A hat bewusst Ns Vermögen gemehrt. Bei der Zahlung der A an N handelte A in Erfüllung der vermeintlich aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB bestehenden eigenen Schuld. Auch ein objektiver Empfänger musste hier annehmen, dass A in Erfüllung der eigenen Schuld handelte.

3. A hat einen Anspruch auf Herausgabe der €200 aus Leistungskondiktion gegen N (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Anspruchssteller etwas durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt hat. N hat €200 durch Leistung der A erlangt. Da A nicht aus § 832 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet war, besteht auch kein Rechtsgrund für die Zahlung. N ist zur Herausgabe verpflichtet.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lexspecialia

lexspecialia

17.5.2024, 15:36:41

wäre in diesem fall auch eine nkl möglich? Also könnte A die 200€ von X ersetzt verlangen nach § 812 I 1 2. Alt. BGB

Dogu

Dogu

7.8.2024, 18:46:07

Nach dem vorliegenden SV denke ich nicht: X hat ja nichts erlangt, da sie nicht von der Verbindlichkeit befreit wurde. Anders bei einer nachträglichen

Tilgungsbestimmung

.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen