Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
4. April 2025
12 Kommentare
4,4 ★ (10.176 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist an der F-OHG und an der T-KG beteiligt. F und T schulden Gläubiger G jeweils Werklohn i.H.v. €1000. G spricht mit S über die Zahlung von Ts Verbindlichkeit. Als F €1000 „zur Zahlung der Verbindlichkeit“ an G überweist, denkt G, dies erfolge zugunsten der T, da er von S' Beteiligung an F weiß.
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Einordnung des Falls
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fraglich ist, ob F an G geleistet hat (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit der Überweisung hat S für F eine Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) vorgenommen, die erklärt, eine eigene Schuld begleichen zu wollen.
Nein!
3. F kann das Geld ohne weiteres von G im Wege der Leistungskondiktion zurückfordern (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. F kann das Geld von T zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Alternativ könnte F die Tilgungsbestimmung anfechten und das Geld von G zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Barbara Salesch
20.12.2022, 16:13:09
Angenommen F ficht jetzt die
Tilgungsbestimmungwirksam an und fordert das
Geldvon G im Wege der
Leistungskondiktionzurück, könnte sich dann G auf die dolo agit-Einrede berufen? Schließlich hat er ja tatsächlich einen Anspruch in entsprechender Höhe gegen die F aus Werkvertrag?
benjaminmeister
12.1.2025, 20:10:48
Ich würde vermuten, dass G hier einfach aufrechnen könnte. Edit: Auch im zitierten BGH Urteil ist ganz am Ende von einer Aufrechnung die Rede (wobei ich jetzt nicht das komplette Urteil gelesen habe und evt. irgendwas missverstehe).
StellaChiara
7.6.2023, 13:43:50
Warum fehlt hier im Rahmen der
Nichtleistungskondiktionder Rechtsgrund? Es bestand ja eine Verbindlichkeit der T KG....

Juramaus
12.6.2023, 16:42:34
Dadurch dass F faktisch für T leistet entfällt deren Verbindlichkeit. Es bestand aber keine rechtliche Verbindung zwischen der OHG und der KG. Der Rechtsgrund liegt nur zwischen F und G gegeben, was dich wohl etwas verwirrt hat!
nataliaco
13.9.2023, 11:07:52
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch: Warum ist die
Nichtleistungskondiktionder F gegen T nicht durch die bestehende vorrangige Leistungsbeziehung zwischen F und G ausgeschlossen? Die Subsidiarität der NLK setzt doch nur eine anderweitige Leistungsbeziehung voraus, selbst wenn im Rahmen dieser wie hier keine
Leistungskondiktioneröffnet ist?

Richter Alexander Hold
27.11.2023, 12:45:00
Eine vorrangige Leistungsbeziehung würde nur bestehen, wenn jemand AN T geleistet hätte. Dies ist aber hier nicht passiert. Weder G hat an T geleistet noch hat F an T geleistet (T hat durch die
Tilgungsbestimmungaus der Sicht des G (§§ 133,
157 BGB) zum Ausdruck gebracht, sie wolle an G leisten um die Schuld der F gem. §§ 267 I, 366 BGB zu erfüllen). Dass zwischen F und G eine Leistung vorliegt, ist also für die NLK der F ggü. T irrelevant. T hat die Befreiung der Verbindlichkeit ggü. G in sonstiger Weise (also durch niemandes Leistung an sie selbst) auf Kosten der F erlangt.

Richter Alexander Hold
27.11.2023, 12:47:08
Kleiner Fehler: Ich meinte, F hat durch die
Tilgungsbestimmungaus der Sicht des G zum Ausdruck gebracht, er wolle an G leisten um die Schuld der T zu erfüllen.

LS2024
12.5.2024, 13:53:37
mMn ist die Lösung hinsichtlich der Rechtsfolgen der Anfechtung der Zweckbestimmung falsch. Durch die Anfechtung entfällt die Zweckbestimmung. Es liegt somit keine Zweckbestimmung vor (und ein Nachholen ist nach hL immer und laut BGH grds. ausgeschlossen). Damit fehlt eine Leistung. Eine Kondiktion ist somit auf § 812 I 1 Var. 2 zu stützen (so auch in einer anderen Konstellation in dieser Klausur gelöst: Kiehnle/Huber JuS 2020, 1037).

Wesensgleiches Minus
21.1.2025, 16:49:40
Sehe es genauso wie @[LS2024](144077). Die Aufgabe liest sich so, als würde durch die
Anfechtung der Tilgungsbestimmungdurch F der Werkvertrag zwischen T und G nichtig werden 😅 ich glaube es ist sehr unglücklich geschrieben.

Cocos.lawstudy
12.1.2025, 12:48:14
Ich finde den Fall total seltsam. Wenn F und T
GeldSchulden und F das
Geldbezahlt. Dann geht doch jeder davon aus, dass F für sich selbst bezahlt. Keiner würde auf die Idee kommen es sei für T bezahlt. Komisch dass G denkt es sei für T, obwohl kein Hinweis dazu besteht. Müssen wir in der Prüfung eigentlich nicht auch von dieser objektiven Ansicht ausgehen, dass F für sich selbst bezahlt und G einfach ein Komisches Denken hat?
benjaminmeister
12.1.2025, 20:07:42
Im Sachverhalt steht, dass G mit dem Gesellschafter S (sowohl von T als auch F) über die Schuld der T gesprochen hat. G wusste von S seiner Beteiligung an F, so dass G davon ausging die F leiste nach Absprache mit Gesellschafter S jetzt für die Verbindlichkeit der T.

paulmachtexamen
15.1.2025, 17:36:05
Ich finde den Fall auch super strange. Ich bin mir sicher, dass man das in der Klausur auch sicherlich so vertreten kann, wie @[Cocos.lawstudy](28586) es vorgeschlagen hat. Ein Gespräch hat sicherlich eine gewisse Aussagekraft. Aber eine Überweisung spricht halt auch für sich - und zwar erst recht, wenn diese von jemandem kommt, der einem auch
Geldschuldet.