Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist an der F-OHG und an der T-KG beteiligt. F und T schulden Gläubiger G jeweils Werklohn i.H.v. €1000. G spricht mit S über die Zahlung von Ts Verbindlichkeit. Als F €1000 „zur Zahlung der Verbindlichkeit“ an G überweist, denkt G, dies erfolge zugunsten der T, da er von S' Beteiligung an F weiß.
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Einordnung des Falls
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Einseitiger Irrtum)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fraglich ist, ob F an G geleistet hat (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit der Überweisung hat S für F eine Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) vorgenommen, die erklärt, eine eigene Schuld begleichen zu wollen.
Nein!
3. F kann das Geld ohne weiteres von G im Wege der Leistungskondiktion zurückfordern (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. F kann das Geld von T zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Alternativ könnte F die Tilgungsbestimmung anfechten und das Geld von G zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Barbara Salesch
20.12.2022, 16:13:09
Angenommen F ficht jetzt die
Tilgungsbestimmungwirksam an und fordert das Geld von G im Wege der Leistungskondiktion zurück, könnte sich dann G auf die dolo agit-Einrede berufen? Schließlich hat er ja tatsächlich einen Anspruch in entsprechender Höhe gegen die F aus Werkvertrag?
StellaChiara
7.6.2023, 13:43:50
Warum fehlt hier im Rahmen der
Nichtleistungskondiktionder Rechtsgrund? Es bestand ja eine Verbindlichkeit der T KG....
Juramaus
12.6.2023, 16:42:34
Dadurch dass F faktisch für T leistet entfällt deren Verbindlichkeit. Es bestand aber keine rechtliche Verbindung zwischen der OHG und der KG. Der Rechtsgrund liegt nur zwischen F und G gegeben, was dich wohl etwas verwirrt hat!
nataliaco
13.9.2023, 11:07:52
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch: Warum ist die
Nichtleistungskondiktionder F gegen T nicht durch die bestehende vorrangige Leistungsbeziehung zwischen F und G ausgeschlossen? Die Subsidiarität der NLK setzt doch nur eine anderweitige Leistungsbeziehung voraus, selbst wenn im Rahmen dieser wie hier keine Leistungskondiktion eröffnet ist?
Richter Alexander Hold
27.11.2023, 12:45:00
Eine vorrangige Leistungsbeziehung würde nur bestehen, wenn jemand AN T geleistet hätte. Dies ist aber hier nicht passiert. Weder G hat an T geleistet noch hat F an T geleistet (T hat durch die
Tilgungsbestimmungaus der Sicht des G (§§ 133, 157 BGB) zum Ausdruck gebracht, sie wolle an G leisten um die Schuld der F gem. §§ 267 I, 366 BGB zu erfüllen). Dass zwischen F und G eine Leistung vorliegt, ist also für die NLK der F ggü. T irrelevant. T hat die Befreiung der Verbindlichkeit ggü. G in sonstiger Weise (also durch niemandes Leistung an sie selbst) auf Kosten der F erlangt.
Richter Alexander Hold
27.11.2023, 12:47:08
Kleiner Fehler: Ich meinte, F hat durch die
Tilgungsbestimmungaus der Sicht des G zum Ausdruck gebracht, er wolle an G leisten um die Schuld der T zu erfüllen.
LS2024
12.5.2024, 13:53:37
mMn ist die Lösung hinsichtlich der Rechtsfolgen der Anfechtung der Zweckbestimmung falsch. Durch die Anfechtung entfällt die Zweckbestimmung. Es liegt somit keine Zweckbestimmung vor (und ein Nachholen ist nach hL immer und laut BGH grds. ausgeschlossen). Damit fehlt eine Leistung. Eine Kondiktion ist somit auf § 812 I 1 Var. 2 zu stützen (so auch in einer anderen Konstellation in dieser Klausur gelöst: Kiehnle/Huber JuS 2020, 1037).