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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

C kauft von B eine Waschmaschine. Da B diese Waschmaschine selbst nicht vorrätig hat, kauft B diese von A. B weist A an, die Waschmaschine direkt an C zu liefern. Erst nach Lieferung bemerkt A, dass der Vertrag zwischen ihm und B nichtig ist. B ist mittlerweile insolvent.

Einordnung des Falls

Abgekürzte Lieferung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es sollten zwei Kaufverträge abgeschlossen werden.

Ja, in der Tat!

B und C haben einen Kaufvertrag abgeschlossen (§ 433 BGB). Dieses Verhältnis nennt sich das Valutaverhältnis. Um diesen Vertrag zu erfüllen, wollte B einen weiteren Kaufvertrag mit A abschließen. Das Verhältnis zwischen A und B nennt sich Deckungsverhältnis. Eselsbrücke: Beim Deckungsverhältnis deckt sich der Verkäufer ein für das Geschäft mit seinem Käufer. Das Valutaverhältnis ist der Grund für das Deckungsverhältnis. Das Valutaverhältnis gibt dem Deckungsverhältnis also quasi Wert, valutiert es also. In diesen Mehrpersonenverhältnissen ist es immer ratsam, sich eine Skizze anzufertigen.

2. C hat etwas erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ja!

C hat Eigentum und Besitz an der Waschmaschine erlangt. Diese Konstellation der Eigentumsübertragung nennt sich „doppelter Geheißerwerb“ und ist Thema des Sachenrechts.

3. Die Anweisung des B an A, die Waschmaschine an C zu liefern, ist eine Anweisung im Sinne des § 783 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff der Anweisung wird in § 783 BGB definiert. Im juristischen Sprachgebrauch versteht man unter einer „Anweisung“ aber auch darüber hinaus eine auch bloß mündliche oder nicht dem Begünstigten (Leistungsempfänger) ausgehändigte Leistungsanweisung. Nötig ist also ein tatsächlicher Veranlassungsakt, die geschuldete Leistungshandlung direkt bei einem Dritten zu erbringen.

4. C hat die Waschmaschine durch Leistung des A erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Das Vorliegen ist aus Sicht eines objektiven Beobachters an Stelle des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. C kennt nicht alle Mitarbeiter des B. Mit A hat C keinen Vertrag. Ein objektiver Beobachter in der Position der C würde deshalb davon ausgehen, dass C die Waschmaschine durch eine Leistung des B zur Erfüllung der Forderung aus § 433 Abs. 1 BGB erlangt hat. Es schien vielmehr so, als würde A als Bote die Tilgungsbestimmung der B an C überbringen.

5. Es kommt eine Nichtleistungskondiktion des A gegen C in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein!

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion braucht der Bereicherungsschuldner nichts herauszugeben, was er durch Leistung eines Dritten erworben hat. C hat die Waschmaschine durch Leistung des B erlangt. Er hat deshalb die Waschmaschine nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion an A herauszugeben.

6. Dieses Ergebnis entspricht Wertungsüberlegungen.

Genau, so ist das!

Unterschiedliche Wertungsüberlegungen sind zu berücksichtigen: (1) Einwendungen innerhalb des Kausalverhältnisses sollen erhalten bleiben. (2) Jede Partei soll vor Einwendungen aus Rechtsverhältnissen mit Dritten geschützt werden. (3) Jede Partei soll nur das Insolvenzrisiko desjenigen tragen, den sie sich selbst als Partner ausgesucht hat. A hat das Insolvenzrisiko aus dem Vertrag mit B zu tragen und kann dieses nicht auf C abwälzen. A hat sich B als Vertragspartner ausgesucht. C muss sich nicht mit vertragsfremden Rechten auseinandersetzen.

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