Abgekürzte Lieferung
4. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C kauft von B eine Waschmaschine. Da B diese Waschmaschine selbst nicht vorrätig hat, kauft B diese von A. B weist A an, die Waschmaschine direkt an C zu liefern. Erst nach Lieferung bemerkt A, dass der Kaufvertrag zwischen ihm und B nichtig ist. B ist mittlerweile insolvent.
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Einordnung des Falls
Abgekürzte Lieferung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es sollten zwei Kaufverträge abgeschlossen werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. C hat etwas erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Ja!
3. Die Anweisung des B an A, die Waschmaschine an C zu liefern, ist eine Anweisung im Sinne des § 783 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. C hat die Waschmaschine durch Leistung des A erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Es kommt eine Nichtleistungskondiktion des A gegen C in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Steht dem die vorrangige Leistungsbeziehung zwischen C und B entgegen?
Ja!
6. Dieses Ergebnis entspricht Wertungsüberlegungen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
22.7.2022, 19:53:39
Ihr verneint hier eine
Leistungskondiktiondes A an C mit der Begründung dass aus der Sicht des C es so aussieht,als würde B seine Verpflichtung erfüllen. Könnte man auch nicht viel einfacher sagen, dass A nicht zweckgerichtet leistet, er will ja kein Verbindlichkeit ggü C erfüllen

Lukas_Mengestu
3.8.2022, 15:30:12
Hallo Blotgrim, bei
bereicherungsrechtlichen MEHRPERSONENVERHÄLTNISSEN ist oftmals unklar, wer tatsächlich Leistender ist. In diesem Fall kommt es nach der Rspr. des BGH grds. auf den
objektiven Empfängerhorizontdes Empfängers an und gerade nicht auf den subjektiven Willen des Leistenden (BGH v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 = NJW 2005, 60). Aus diesem Grund wird hier maßgeblich auf C abgestellt. Die Betonung liegt hier auf grundsätzlich, denn in den
Anweisungsfällen wird hiervon durchaus abgewichen. Wir werden hierzu demnächst noch weitere Abgrenzungsfälle einstellen, um hier die Bestimmung des Leistungsbegriffes in Mehrpersonenverhältnissen noch deutlicher zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Molesley
1.2.2023, 09:49:25
Hallo! Kann ich fragen, warum es sich hier um einen doppelten
Geheißerwerbhandelt? Ich hätte gedacht, dass es sich nur auf einer Seite, nämlich bei B, um eine Geheißperson handelt, nämlich A. C hat auf seiner Seite ja keine Geheißperson eingeschaltet. Inwiefern ist es trotzdem ein
doppelter Geheißerwerb?
Paul
1.2.2023, 16:58:45
Hallo Molesley. Das ergibt sich daraus, dass B zwei Geheißpersonen eingeschaltet hat. Wenn wir die Kette nachverfolgen, haben wir in der Zuwendung von A an C gleich zwei Eigentumsübertragungen. Die erste erfolgt nach § 929 S.1 BGB von A an B. Hier tritt im Rahmen der Übergabe der C als Geheißperson auf Empfängerseite für den B auf. Rein rechtlich erwirbt der B für eine juristische Sekunde Eigentum an der Waschmaschine. Nachfolgend findet eine Übereignung von B an C statt, bei welcher jetzt der A als Geheißperson auf Veräußererseite auftritt. Somit handelt es sich um einen doppelte
Geheißerwerb(vgl. MüKoBGB/Oechsler BGB § 929 Rn. 68)

Molesley
1.2.2023, 17:53:55
Alles klar (wenn auch sehr kompliziert). Vielen Dank für die Erklärung!
evanici
8.9.2023, 15:48:48
Ich verstehe den Satz in eurer bestimmt total hilfreichen Eselsbrücke nicht ganz: "Das
Valutaverhältnisgibt dem
DeckungsverhältnisWert, valutiert es also." Wenn sich der B doch gerade bei A eindeckt für das Geschäft mit seinem Käufer C, würde ich es ja eher so verstehen, dass das
Deckungsverhältnisdem
ValutaverhältnisWert gibt bzw. ganz eigentlich doch das Zuwendungsverhältnis dem
ValutaverhältnisWert gibt. Könnt ihr helfen?

BenKenobi
20.11.2023, 21:32:57
B deckt sich bei A ein, um an C (i.d.R. gewinnbringend) zu verkaufen. Der Wert des
Deckungsverhältnisses liegt also darin, im
Valutaverhältniserfüllen zu können.
Christian Quaritsch
4.9.2024, 14:30:15
Die Beantwortung auf Frage 2 ist vollkommen unverständlich.

Sebastian Schmitt
7.11.2024, 15:22:24
Hallo @[
Christian Quaritsch](239663), was genau Dich an der Aufgabe stört, teilst Du leider nicht mit. Geht es darum, dasss wir nicht näher darauf eingehen, was ein
doppelter Geheißerwerbist und wann er vorliegt? Die entsprechende Lektion findest Du über die Suchfunktion unter dem "Entdecken"-Reiter und kommst dann zu unseren sachenrechtlichen Fällen, in denen der
Geheißerwerbnäher erläutert wird (vor allem diese hier: https://applink.jurafuchs.de/A0KeltRDkOb, https://applink.jurafuchs.de/HZZDBNUDkOb). Wir haben die Aufgabe jetzt um entsprechende Verlinkungen im Vertiefungshinweis ergänzt. Ein umfassender, die Aufgabe tendenziell überfrachtender Einschub, in dem wir den
Geheißerwerbnoch einmal komplett erläutern, scheint mir hier wenig sinnvoll. Vielmehr steht die vorliegende Aufgabe in unserem Abschnitt zum
Bereicherungsrecht, deswegen soll es hier schwerpunktmäßig um die
Leistungskondiktiongehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
as.mzkw
13.9.2024, 13:15:12
Ich habe darauf mit „Stimmt“ geantwortet, da sie ja grundsätzlich schon in Betracht kommt, aber dann eben rasch wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehungen abzulehnen wäre. Oder wäre das im Rahmen einer Klausur falsche Schwerpunktsetzung? Ich wüsste jedenfalls nicht, wo ich die Ausführung zum Vorrang der LK sonst angemessen platzieren könnte, insbesondere wenn nach Ansprüchen gefragt ist, die sich nicht gegen den (vermeintlichen) Vertragspartne richten wie hier.

Linne_Karlotta_
13.9.2024, 15:24:28
Hallo @[as.mzkw](244917), danke für die gute Anmerkung. Die Fragestellung war in der Tat ungünstig gewählt. Ich habe das jetzt angepasst. In der Klausur könntest Du die
Nichtleistungskondiktionin einem Obersatz anprüfen, dann aber direkt mit dem Verweis auf die vorrangige Leistungsbeziehung (die Du ggf. inzident prüfen musst) ablehnen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team