Abgekürzte Lieferung

4. April 2025

17 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

C kauft von B eine Waschmaschine. Da B diese Waschmaschine selbst nicht vorrätig hat, kauft B diese von A. B weist A an, die Waschmaschine direkt an C zu liefern. Erst nach Lieferung bemerkt A, dass der Kaufvertrag zwischen ihm und B nichtig ist. B ist mittlerweile insolvent.

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Einordnung des Falls

Abgekürzte Lieferung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es sollten zwei Kaufverträge abgeschlossen werden.

Ja, in der Tat!

B und C haben einen Kaufvertrag abgeschlossen (§ 433 BGB). Dieses Verhältnis nennt sich das Valutaverhältnis. Um diesen Vertrag zu erfüllen, wollte B einen weiteren Kaufvertrag mit A abschließen. Das Verhältnis zwischen A und B nennt sich Deckungsverhältnis. Beim Deckungsverhältnis deckt sich der Verkäufer ein für das Geschäft mit seinem Käufer. Das Valutaverhältnis ist der Grund für das Deckungsverhältnis. Das Valutaverhältnis gibt dem Deckungsverhältnis also quasi Wert, valutiert es also. In solchen Mehrpersonenverhältnissen ist es immer ratsam, sich eine Skizze anzufertigen.
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2. C hat etwas erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ja!

Infolge der Lieferung auf die Anweisung des B hin hat C hat Eigentum und Besitz an der Waschmaschine erlangt. Diese Konstellation der Eigentumsübertragung nennt sich „doppelter Geheißerwerb“ und ist Thema des Sachenrechts. Auf ihn wollen wir im Rahmen dieser Frage nicht näher eingehen. Eine Aufgabe zum Geheißerwerb auf Veräußererseite findest Du z.B. hier, auf Erwerberseite hier.

3. Die Anweisung des B an A, die Waschmaschine an C zu liefern, ist eine Anweisung im Sinne des § 783 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff der Anweisung wird in § 783 BGB definiert. Im juristischen Sprachgebrauch versteht man unter einer „Anweisung“ aber auch darüber hinaus auch eine bloß mündliche oder nicht dem Begünstigten (Leistungsempfänger) ausgehändigte Leistungsanweisung. Nötig ist also ein tatsächlicher Veranlassungsakt, die geschuldete Leistungshandlung direkt bei einem Dritten zu erbringen.

4. C hat die Waschmaschine durch Leistung des A erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Das Vorliegen ist aus Sicht eines objektiven Beobachters an Stelle des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. C kennt nicht alle Mitarbeiter des B. Mit A hat C keinen Vertrag. Ein objektiver Beobachter in der Position der C würde deshalb davon ausgehen, dass C die Waschmaschine durch eine Leistung des B zur Erfüllung der Forderung aus § 433 Abs. 1 BGB erlangt hat. Es schien vielmehr so, als würde A als Bote die Tilgungsbestimmung der B an C überbringen.

5. Es kommt eine Nichtleistungskondiktion des A gegen C in Betracht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Steht dem die vorrangige Leistungsbeziehung zwischen C und B entgegen?

Ja!

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion braucht der Bereicherungsschuldner nichts herauszugeben, was er durch Leistung eines Dritten erworben hat. C hat die Waschmaschine durch Leistung des B erlangt. Er hat deshalb die Waschmaschine nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion an A herauszugeben.

6. Dieses Ergebnis entspricht Wertungsüberlegungen.

Genau, so ist das!

Unterschiedliche Wertungsüberlegungen sind zu berücksichtigen: (1) Einwendungen innerhalb des Kausalverhältnisses sollen erhalten bleiben. (2) Jede Partei soll vor Einwendungen aus Rechtsverhältnissen mit Dritten geschützt werden. (3) Jede Partei soll nur das Insolvenzrisiko desjenigen tragen, den sie sich selbst als Partner ausgesucht hat. A hat das Insolvenzrisiko aus dem Vertrag mit B zu tragen und kann dieses nicht auf C abwälzen. A hat sich B als Vertragspartner ausgesucht. C muss sich nicht mit vertragsfremden Rechten auseinandersetzen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

22.7.2022, 19:53:39

Ihr verneint hier eine

Leistungskondiktion

des A an C mit der Begründung dass aus der Sicht des C es so aussieht,als würde B seine Verpflichtung erfüllen. Könnte man auch nicht viel einfacher sagen, dass A nicht zweckgerichtet leistet, er will ja kein Verbindlichkeit ggü C erfüllen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.8.2022, 15:30:12

Hallo Blotgrim, bei

bereicherung

srechtlichen MEHRPERSONENVERHÄLTNISSEN ist oftmals unklar, wer tatsächlich Leistender ist. In diesem Fall kommt es nach der Rspr. des BGH grds. auf den

objektiven Empfängerhorizont

des Empfängers an und gerade nicht auf den subjektiven Willen des Leistenden (BGH v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 = NJW 2005, 60). Aus diesem Grund wird hier maßgeblich auf C abgestellt. Die Betonung liegt hier auf grundsätzlich, denn in den

Anweisungsfälle

n wird hiervon durchaus abgewichen. Wir werden hierzu demnächst noch weitere Abgrenzungsfälle einstellen, um hier die Bestimmung des Leistungsbegriffes in Mehrpersonenverhältnissen noch deutlicher zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Molesley

Molesley

1.2.2023, 09:49:25

Hallo! Kann ich fragen, warum es sich hier um einen doppelten

Geheißerwerb

handelt? Ich hätte gedacht, dass es sich nur auf einer Seite, nämlich bei B, um eine Geheißperson handelt, nämlich A. C hat auf seiner Seite ja keine Geheißperson eingeschaltet. Inwiefern ist es trotzdem ein

doppelter Geheißerwerb

?

Paul

Paul

1.2.2023, 16:58:45

Hallo Molesley. Das ergibt sich daraus, dass B zwei Geheißpersonen eingeschaltet hat. Wenn wir die Kette nachverfolgen, haben wir in der Zuwendung von A an C gleich zwei Eigentumsübertragungen. Die erste erfolgt nach § 929 S.1 BGB von A an B. Hier tritt im Rahmen der Übergabe der C als Geheißperson auf Empfängerseite für den B auf. Rein rechtlich erwirbt der B für eine juristische Sekunde Eigentum an der Waschmaschine. Nachfolgend findet eine Übereignung von B an C statt, bei welcher jetzt der A als Geheißperson auf Veräußererseite auftritt. Somit handelt es sich um einen doppelte

Geheißerwerb

(vgl. MüKoBGB/Oechsler BGB § 929 Rn. 68)

Molesley

Molesley

1.2.2023, 17:53:55

Alles klar (wenn auch sehr kompliziert). Vielen Dank für die Erklärung!

EVA

evanici

8.9.2023, 15:48:48

Ich verstehe den Satz in eurer bestimmt total hilfreichen Eselsbrücke nicht ganz: "Das

Valutaverhältnis

gibt dem

Deckungsverhältnis

Wert, valutiert es also." Wenn sich der B doch gerade bei A eindeckt für das Geschäft mit seinem Käufer C, würde ich es ja eher so verstehen, dass das

Deckungsverhältnis

dem

Valutaverhältnis

Wert gibt bzw. ganz eigentlich doch das Zuwendungsverhältnis dem

Valutaverhältnis

Wert gibt. Könnt ihr helfen?

BenKenobi

BenKenobi

20.11.2023, 21:32:57

B deckt sich bei A ein, um an C (i.d.R. gewinnbringend) zu verkaufen. Der Wert des

Deckungsverhältnis

ses liegt also darin, im

Valutaverhältnis

erfüllen zu können.

Christian Quaritsch

Christian Quaritsch

4.9.2024, 14:30:15

Die Beantwortung auf Frage 2 ist vollkommen unverständlich.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

7.11.2024, 15:22:24

Hallo @[

Christian Quaritsch

](239663), was genau Dich an der Aufgabe stört, teilst Du leider nicht mit. Geht es darum, dasss wir nicht näher darauf eingehen, was ein

doppelter Geheißerwerb

ist und wann er vorliegt? Die entsprechende Lektion findest Du über die Suchfunktion unter dem "Entdecken"-Reiter und kommst dann zu unseren sachenrechtlichen Fällen, in denen der

Geheißerwerb

näher erläutert wird (vor allem diese hier: https://applink.jurafuchs.de/A0KeltRDkOb, https://applink.jurafuchs.de/HZZDBNUDkOb). Wir haben die Aufgabe jetzt um entsprechende Verlinkungen im Vertiefungshinweis ergänzt. Ein umfassender, die Aufgabe tendenziell überfrachtender Einschub, in dem wir den

Geheißerwerb

noch einmal komplett erläutern, scheint mir hier wenig sinnvoll. Vielmehr steht die vorliegende Aufgabe in unserem Abschnitt zum

Bereicherung

srecht, deswegen soll es hier schwerpunktmäßig um die

Leistungskondiktion

gehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

AS

as.mzkw

13.9.2024, 13:15:12

Ich habe darauf mit „Stimmt“ geantwortet, da sie ja grundsätzlich schon in Betracht kommt, aber dann eben rasch wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehungen abzulehnen wäre. Oder wäre das im Rahmen einer Klausur falsche Schwerpunktsetzung? Ich wüsste jedenfalls nicht, wo ich die Ausführung zum Vorrang der LK sonst angemessen platzieren könnte, insbesondere wenn nach Ansprüchen gefragt ist, die sich nicht gegen den (vermeintlichen) Vertragspartne richten wie hier.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

13.9.2024, 15:24:28

Hallo @[as.mzkw](244917), danke für die gute Anmerkung. Die Fragestellung war in der Tat ungünstig gewählt. Ich habe das jetzt angepasst. In der Klausur könntest Du die

Nichtleistungskondiktion

in einem Obersatz anprüfen, dann aber direkt mit dem Verweis auf die vorrangige Leistungsbeziehung (die Du ggf. inzident prüfen musst) ablehnen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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