Nach Monaten bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wurde vom Amtsgericht A dazu verurteilt, € 2.000 an K zu zahlen. Das Urteil wurde B am 25.6. zugestellt. Sie möchte dagegen Berufung einlegen.
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Einordnung des Falls
Nach Monaten bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Frist für die Einlegung einer Berufung im Zivilprozess beträgt einen Monat (§ 517 Hs. 1 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Berufungseinlegungsfrist beginnt am 26.06. zu laufen.
Ja, in der Tat!
4. Die Berufungseinlegungsfrist endet mit Ablauf des 26.07.
Nein!
5. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate (§ 520 Abs. 2 ZPO).
Genau, so ist das!
6. Bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist.
Ja, in der Tat!
7. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt am 25.06. zu laufen.
Nein!
8. Die Berufungsbegründungsfrist endet mit Ablauf des 26.08.
Nein, das ist nicht der Fall!
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