+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wurde vom Amtsgericht A dazu verurteilt, € 2.000 an K zu zahlen. Das Urteil wurde B am 25.6. zugestellt. Sie möchte dagegen Berufung einlegen.
Einordnung des Falls
Nach Monaten bemessen (§ 188 Abs. 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Frist für die Einlegung einer Berufung im Zivilprozess beträgt einen Monat (§ 517 Hs. 1 ZPO).
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Ja!
Nach § 517 HS 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.Schneller sein muss man im Strafprozess. Hier steht für die Einlegung lediglich eine Woche zur Verfügung (§ 314 Abs. 1 StPO).
2. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine Beginnfrist (§ 187 Abs. 2 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch den Beginn eines Tages ausgelöst wird.
Die in § 517 ZPO enthaltene Berufungsfrist wird durch die Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beziehungsweise ein Ereignis ausgelöst. Bei der Berufungsfrist handelt es sich somit um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB.
3. Die Berufungseinlegungsfrist beginnt am 26.06. zu laufen.
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Ja, in der Tat!
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
B wurde das Urteil am 25.06. zugestellt. Dieser Tag wird bei der Berechnung der Berufungsfrist nicht mitgerechnet, sodass die Frist erst am 26.06. zu laufen beginnt.
4. Die Berufungseinlegungsfrist endet mit Ablauf des 26.07.
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Nein!
Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 188 Abs. 2 BGB).
Die Berufungsfrist des § 517 ZPO beträgt einen Monat und ist damit nach Monaten bemessen. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 25.06. Die Frist endet mit Ablauf des 25. des darauffolgenden Monats, also mit Ablauf des 25.07.
5. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate (§ 520 Abs. 2 ZPO).
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Genau, so ist das!
Nach § 520 Abs. 2 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung innerhalb von zwei Monaten begründen.Auch dies muss im Strafprozess schneller gehen. Die Prozessbeteiligten haben eine weitere Woche nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. nach Zustellung des Urteils (§ 317 Abs. 1 StPO).
6. Bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist.
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Ja, in der Tat!
Eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass ihr Lauf durch ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ausgelöst wird.
Die in § 520 Abs. 2 ZPO enthaltene Berufungsbegründungsfrist wird durch die Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beziehungsweise ein Ereignis ausgelöst. Bei der Berufungsbegründungsfrist handelt es sich somit um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
7. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt am 25.06. zu laufen.
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Nein!
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt (§ 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
B wurde das Urteil am 25.06. zugestellt. Dieser Tag wird bei der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist nicht mitgerechnet, sodass die Frist erst am 26.06. zu laufen beginnt.
8. Die Berufungsbegründungsfrist endet mit Ablauf des 26.08.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 188 Abs. 2 BGB).
Die Berufungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO beträgt zwei Monate und ist damit nach Monaten bemessen. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 25.06. Die Frist endet mit Ablauf des 25. Des übernächsten Monats, also mit Ablauf des 25.08.