Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Unzulässige Immissionen gem. § 906 BGB

Unzulässige Immissionen gem. § 906 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurist J ist glühender Fan der Heavy Metal Band Iron Maiden. Um auch andere in Begeisterung zu versetzen, dreht J die Anlage in seinem Haus um 23 Uhr voll auf. Der Nachbar N (ebenfalls Eigentümer) möchte dies unterbinden, da er nicht schlafen kann.

Diesen Fall lösen 90,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Unzulässige Immissionen gem. § 906 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N könnte gegen J einen Anspruch auf Einstellung der Besitzstörung aus § 862 BGB haben.

Genau, so ist das!

Der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht, (2) der Anspruchsgegner muss Störer sein, (3) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 862 Abs. 2 BGB und (4) kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 BGB.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. J hat den Besitz des N an seiner Wohnung gestört (§ 862 Abs. 1 BGB), indem er nachts laut Musik hörte.

Ja, in der Tat!

Eine Besitzstörung ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch einen Eingriff in den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft. Zur tatsächlichen Sachherrschaft über eine Wohnung gehört auch, zu Ruhezeiten in dieser ohne gravierende Beeinträchtigungen schlafen zu können. Dies kann N aufgrund der lauten Musik nicht.

3. Die Besitzstörung könnte auch durch verbotene Eigenmacht erfolgt sein (§ 858 Abs. 1 BGB).

Ja!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen. J beeinträchtigte den N ohne dessen Willen in seinem Besitz. Fraglich ist aber, ob dies widerrechtlich erfolgte.

4. Das nächtliche Musikhören ist widerrechtlich, wenn N dies nach § 906 Abs. 1 BGB dulden muss.

Nein, das ist nicht der Fall!

Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Sofern eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 1 BGB besteht, handelte J somit rechtmäßig. Eine Duldungspflicht aus § 906 BGB besteht unter folgenden Voraussetzungen: (1) Vorliegen einer Immission, (2) Unwesentlichkeit der Einwirkung oder um eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung, die nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln verhindert werden kann.

5. Bei der Musik handelt es sich um eine Immission (§ 906 BGB).

Ja, in der Tat!

Immissionen sind Einwirkungen auf andere Grundstücke, die in der Regel in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB benennt in seiner beispielhaften Aufzählung "Geräusche" als Immission. Laute Musik verursacht Geräusche. Die Rspr. hat diverse Musik unter "Geräusche" subsumiert, etwa Hausmusik, Musik einer Kirche, Volksfest usw. Die vorliegenden Geräusche sind auch grundstücksüberschreitend.

6. N muss die Musik dulden, da es sich nur um unwesentliche bzw. nicht verhinderbare ortsübliche Beeinträchtigungen handelt (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein!

Eine Duldungspflicht aus § 906 BGB besteht nur, wenn es sich um unwesentliche Einwirkungen handelt oder um eine wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung, die nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln verhindert werden kann. Bei den durch die Musik verursachten Geräuschen handelt es sich um Immissionen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich oder unwesentlich ist, richtet sich ausgehend vom Empfinden eines verständig wertenden Durchschnittsmenschen nach einer Interessenabwägung. Der verständig wertende Durchschnittsmensch empfindet nächtliche laute Musik als wesentliche Beeinträchtigung. Diese ist auch nicht ortsüblich.

7. J ist Störer (§ 862 BGB).

Ja, in der Tat!

Störer ist derjenige, der die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat (unmittelbarer Handlungsstörer). Zum anderen ist Störer, wer einen Dritten durch seine Willensbetätigung zur Störung bestimmt (mittelbarer Handlungsstörer). Weiterhin ist Störer, wer durch eine Sache die Störung verursachte (Zustandsstörer). J ist hier sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörer. Zum einen hat J die Musik selbst laut aufgedreht, zum anderen verursacht J die Störung durch seine Anlage.

8. N hat gegen J einen Anspruch auf Einstellung der Besitzstörung aus § 862 BGB.

Ja!

Der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht, (2) der Anspruchsgegner muss Störer sein, (3) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 862 Abs. 2 BGB und (4) kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 BGB. J beeinträchtigte den Besitz des N durch das Aufdrehen der Musik. Da N darin nicht eingewilligt hatte und dies auch nicht dulden musste, handelte J mit verbotener Eigenmacht. J ist ebenso Störer. Der Anspruch ist auch nicht nach § 862 Abs. 2 BGB ausgeschlossen oder nach § 864 BGB erloschen.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.