Möglichkeit der Unterlassungsklage gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M hört - wie nahezu jede Nacht - sehr laut Musik. Nachbar N, der eine Wohnung im gleichen Haus besitzt, fühlt sich hiervon gestört. Er möchte erreichen, dass M die Musik leiser stellt und zukünftig nachts keine laute Musik mehr abspielt.
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Einordnung des Falls
Möglichkeit der Unterlassungsklage gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M stört den Besitz des N an seiner Wohnung (§ 862 Abs. 1 BGB), indem er nachts laut Musik hört.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M handelte mit verbotener Eigenmacht.
Ja, in der Tat!
3. M ist Störer (§ 862 BGB).
Ja!
4. N hat gegen M einen Anspruch auf Einstellung der Besitzstörung aus § 862 BGB, wenn er nicht gesetzlich zur Duldung verpflichtet ist.
Genau, so ist das!
5. N muss die von M abgespielte Musik dulden (§ 906 Abs. 1 BGB analog).
Nein, das trifft nicht zu!
6. N hat neben einem Beseitigungsanspruch auch einen Unterlassungsanspruch gegen M (§ 862 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja!
7. Die Regelung zur Duldungspflicht bei Immissionen (§ 906 Abs. 1 BGB) sind vorliegend unmittelbar anwendbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die Regelung zur Duldungspflicht bei Immissionen (§ 906 Abs. 1 BGB) sind vorliegend analog anwendbar.
Ja, in der Tat!
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