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Der Besitzschutz

Untersagte Postwurfsendungen

Untersagte Postwurfsendungen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieter M wünscht keine Werbung. Er bringt an seinem Briefkasten einen Aufkleber an, auf dem es heißt „Keine Werbung!“. Dennoch wirft Unternehmer U vereinzelt Werbung ein. M möchte dies unterbinden.

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Einordnung des Falls

Untersagte Postwurfsendungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U stört den Besitz (§ 862 Abs. 1 BGB), indem er dem M Werbung in den Briefkasten einwirft.

Genau, so ist das!

Eine Besitzstörung ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch einen Eingriff in den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft. Indem U Werbung in den Briefkasten einwarf, hat er in den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft des M eingegriffen.
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2. U handelte mit verbotener Eigenmacht.

Ja, in der Tat!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen. U beeinträchtigte den Besitz erkennbar gegen den Willen des M. M hat explizit zum Ausdruck gebracht, keine Werbung erhalten zu wollen. Dies war auch nicht gesetzlich gestattet.

3. U ist Störer (§ 862 BGB).

Ja!

Störer ist derjenige, der die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat (unmittelbarer Handlungsstörer). Zum anderen ist Störer, wer einen Dritten durch seine Willensbetätigung zur Störung bestimmt (mittelbarer Handlungsstörer). Weiterhin ist Störer nach der Rspr. derjenige, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird (Zustandsstörer). U ist hier Handlungsstörer, da er die Besitzbeeinträchtigung selbst bewirkt hat.

4. Da U nur vereinzelt Post einwirft, sind weitere Störungen nicht zu besorgen. Eine Unterlassungsklage wäre unbegründet (§ 862 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Besitzer kann auf Unterlassung klagen, sofern außer der bereits erfolgten Beeinträchtigung noch weitere Störungen zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr). An das Vorliegen der Wiederholungsgefahr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Verbotene Eigenmacht begründet eine tatsächliche Vermutung für die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen. U stört regelmäßig den Besitz des M. Unerheblich ist, dass dies nur vereinzelt geschieht.
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