Untersagte Postwurfsendungen
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M wünscht keine Werbung. Er bringt an seinem Briefkasten einen Aufkleber an, auf dem es heißt „Keine Werbung!“. Dennoch wirft Unternehmer U vereinzelt Werbung ein. M möchte dies unterbinden.
Einordnung des Falls
Untersagte Postwurfsendungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U stört den Besitz (§ 862 Abs. 1 BGB), indem er dem M Werbung in den Briefkasten einwirft.
Genau, so ist das!
2. U handelte mit verbotener Eigenmacht.
Ja, in der Tat!
3. U ist Störer (§ 862 BGB).
Ja!
4. Da U nur vereinzelt Post einwirft, sind weitere Störungen nicht zu besorgen. Eine Unterlassungsklage wäre unbegründet (§ 862 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Vulpes
11.1.2021, 15:05:32
Ist der U nicht in den Zeiträumen, in denen sich die Werbung in dem Briefkasten befindet auch
Zustandsstörer?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
23.11.2021, 10:56:37
Danke für den Hinweis, Adrian. Die Haftung des
Zustandsstörers beruht darauf, dass er die Störungsquelle beherrscht und die Aufrechterhaltung der Störung maßgeblich durch seinen Willen beeinflusst (vgl. Raff, in: MüKO-BGB, 8.A. 2020, § 1004 RdNr. 170). Daran fehlt es hier in dem Beispiel. Denn durch den Einwurf in die Briefkästen verliert U die Möglichkeit, die Störungsquelle zu beseitigen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Quarklo
8.6.2024, 02:39:31
Inwiefern passt diese Definition des
Zustandsstörers auf einen vorherigen Fall, bei dem die
Zustandsstörereigenschaft bei demjenigen bejaht wurde, der Müll über seinen Gartenzaun auf das andere Grundstück geworfen hat? Auf diesen kann er dann, wie in diesem Fall, nicht mehr einwirken.
evanici
14.9.2023, 13:39:19
Sofern es nicht sowieso noch in den kommenden Einheiten kommt... Ich gehe davon aus, dass der vorbeugende Unterlassungsanspruch wie bei § 1004 I 2 ebenso über § 862 I 2 funktionieren würde, oder?
![CR7](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dywyyccdlqqvmidbwslki.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
CR7
10.1.2024, 10:57:09
§ 1004 I 2 und § 862 I 2 BGB sind weitestgehend identisch
![Tomˑ](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__odgqfsxvvamejqbunoxfh.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Tomˑ
23.4.2024, 11:12:29
Der Postbote dürfte hier doch sowohl Handlungs- als auch
Zustandsstörersein, da die Beeinträchtigung ja auch durch die Werbeprospekte (Sache) verursacht wird, oder? In den Fällen zuvor wird immer beides genannt, hier spricht die Lösung aber nur von Handlungsstörer oder übersehe ich hier was? Gruß