Prorogation 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die K-GmbH (Sitz: Bonn) schließt mit der B-AG (Sitz: Düsseldorf) einen Mietvertrag über Büroräume in Düsseldorf. K und B vereinbaren, dass etwaige Rechtsstreitigkeiten vor dem LG Köln stattfinden sollen. Die B-AG gerät mit € 7.000 in Verzug.
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Einordnung des Falls
Prorogation 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gerichtsstand für eine Klage K gegen B liegt am Sitz der B in Düsseldorf.
Ja, in der Tat!
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2. Das LG Köln ist örtlich zuständig, wenn K und B eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) getroffen haben.
Ja!
3. Die K-GmbH und die B-AG sind „Kaufleute“ (§ 38 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen K und B bezieht sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten (§ 40 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
5. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 2 ZPO).
Ja!
6. Es besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Ort der Mieträume in Düsseldorf (§ 29a Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des LG Köln ist unwirksam (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anonym
15.9.2021, 08:19:05
Eine kurze Rückfrage: Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist doch nur wirksam, wenn sie nach Entstehung des Streits (hier: Verzug) getroffen wurde, oder? Wenn es keinen ausschließlichen Gerichtsstand gegeben hätte, wäre sie doch deshalb unwirksam gewesen?
Taylaw
15.9.2021, 13:39:56
Hi! Das kommt ganz darauf an. Grundsätzlich kann eine Gerichtsstandvereinbarung ohne weiteres auch vor Entstehung des Streits getroffen werden. In der Praxis werden Gerichtsstandvereinbarungen auch gerne in AGB inkludiert – und dann logischerweise ohne konkreten Streitbezug. Möglich ist das allerdings nur für die in § 38 I ZPO genannten Parteien. Ist demgegenüber zB ein Verbraucher involviert, dann liegst du richtig mit der Annahme, dass die Gerichtsstandvereinbarung erst nach dem Entstehen der Streitigkeit möglich ist. Vergleiche hierzu § 38 III ZPO.
Taylaw
15.9.2021, 13:42:32
Um deine Frage auch für den konkreten Fall zu beantworten: wäre ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht gegeben, dann wäre die Vereinbarung wirksam, da es sich um eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und einer AG handelt, vgl § 38 I ZPO
AliDaei24
5.10.2021, 11:20:03
Ich glaube, es ist leicht, das Wörtchen “oder” in § 38 I ZPO zu überlesen. Taylaw hat es also ganz richtig zusammengefasst!
AliDaei24
5.10.2021, 12:19:49
Entschuldigt, ich meinte natürlich “im Übrigen” in Abs. 3! (Man müsste seine eigenen Kommentare manchmal bearbeiten können…)