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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die K-GmbH (Sitz: Bonn) schließt mit der B-AG (Sitz: Düsseldorf) einen Mietvertrag über Büroräume in Düsseldorf. K und B vereinbaren, dass etwaige Rechtsstreitigkeiten vor dem LG Köln stattfinden sollen. Die B-AG gerät mit € 7.000 in Verzug.

Einordnung des Falls

Prorogation 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der allgemeine Gerichtsstand für eine Klage K gegen B liegt am Sitz der B in Düsseldorf.

Ja, in der Tat!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 12ff. ZPO. Der Kläger muss grundsätzlich die Klage am (Wohn-)Sitz des Beklagten erheben (§§ 12, 13 ZPO). Für juristische Personen ergibt sich der allgemeine Gerichtsstand aus § 17 ZPO. Nach § 17 Abs. 1 ZPO kommt es auf den "Sitz" an. Sitz ist, "wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird" (§ 17 Abs. 1 ZPO).Der Sitz der B-AG ist in Düsseldorf.

2. Das LG Köln ist örtlich zuständig, wenn K und B eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) getroffen haben.

Ja!

Grundsätzlich verbietet § 38 ZPO Gerichtsstandsvereinbarungen. Sie sind nur zulässig, wenn (1) einer der folgenden Fälle vorliegt: (a) beide Parteien sind Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, oder (b) eine Partei hat keinen Sitz im Inland, oder (c) die Parteien haben die Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehen des Streits getroffen, oder (d) die beklagte Partei hat ihren Wohnsitz nach Vertragsschluss aus Deutschland verlegt oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist bei Klageerhebung unbekannt. Weitere Voraussetzungen: (2) Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis (3) kein Streit i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO (4) kein ausschließlicher Gerichtsstand.

3. Die K-GmbH und die B-AG sind „Kaufleute“ (§ 38 ZPO).

Genau, so ist das!

Das Landgericht Köln ist zuständig, wenn eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (auch Prorogation genannt) vorliegt. Die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen wird in § 38 und § 40 ZPO geregelt.Die K-GmbH ist gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann. Die B-AG ist gemäß § 3 Abs. 1 AktG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB ebenfalls Formkaufmann. Sie können damit grundsätzlich Gerichtsstandsvereinbarungen treffen.

4. Die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen K und B bezieht sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten (§ 40 Abs. 1 ZPO).

Ja, in der Tat!

§ 40 ZPO zählt Unzulässigkeitsgründe auf. So ist eine Gerichtsstandsvereinbarung etwa dann unzulässig, wenn sie keinen Bezug zu einem bestimmten Rechtsverhältnis und die aus ihm resultierenden Rechtsstreitigkeiten hat.Vorliegend haben die K-GmbH und die B-AG die Gerichtsstandsvereinbarung auf den Mietvertrag bezogen.

5. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 2 ZPO).

Ja!

Vermögensrechtlich ist der Streit, wenn (a) der prozessuale Anspruch auf Geld oder geldwerte Gegenstände (Sachen oder Rechte) gerichtet ist, oder (b) wenn der prozessuale Anspruch auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet sein muss, auch wenn der prozessuale Anspruch auf eine Leistung, Feststellung oder Gestaltung geht, die nicht in Geld oder Geldwert besteht.K begehrt Zahlung von ausstehendem Mietzins.

6. Es besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Ort der Mieträume in Düsseldorf (§ 29a Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des LG Köln ist unwirksam (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Genau, so ist das!

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist unzulässig, wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). Für einen Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus einem Mietverhältnis über Räume ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden (§ 29a Abs. 1 ZPO).Die Büroräume liegen in Düsseldorf, so dass das Verfahren dort zu führen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des LG Köln ist unwirksam.

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AN

Anonym

15.9.2021, 08:19:05

Eine kurze Rückfrage: Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist doch nur wirksam, wenn sie nach Entstehung des Streits (hier: Verzug) getroffen wurde, oder? Wenn es keinen ausschließlichen Gerichtsstand gegeben hätte, wäre sie doch deshalb unwirksam gewesen?

TAY

Taylaw

15.9.2021, 13:39:56

Hi! Das kommt ganz darauf an. Grundsätzlich kann eine Gerichtsstandvereinbarung ohne weiteres auch vor Entstehung des Streits getroffen werden. In der Praxis werden Gerichtsstandvereinbarungen auch gerne in AGB inkludiert – und dann logischerweise ohne konkreten Streitbezug. Möglich ist das allerdings nur für die in § 38 I ZPO genannten Parteien. Ist demgegenüber zB ein Verbraucher involviert, dann liegst du richtig mit der Annahme, dass die Gerichtsstandvereinbarung erst nach dem Entstehen der Streitigkeit möglich ist. Vergleiche hierzu § 38 III ZPO.

TAY

Taylaw

15.9.2021, 13:42:32

Um deine Frage auch für den konkreten Fall zu beantworten: wäre ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht gegeben, dann wäre die Vereinbarung wirksam, da es sich um eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und einer AG handelt, vgl § 38 I ZPO

AL

AliDaei24

5.10.2021, 11:20:03

Ich glaube, es ist leicht, das Wörtchen “oder” in § 38 I ZPO zu überlesen. Taylaw hat es also ganz richtig zusammengefasst!

AL

AliDaei24

5.10.2021, 12:19:49

Entschuldigt, ich meinte natürlich “im Übrigen” in Abs. 3! (Man müsste seine eigenen Kommentare manchmal bearbeiten können…)


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