Prorogation 1
19. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die K-GmbH (Sitz: Bonn) schließt mit der B-AG (Sitz: Düsseldorf) einen Mietvertrag über Büroräume in Düsseldorf. K und B vereinbaren, dass etwaige Rechtsstreitigkeiten vor dem LG Köln stattfinden sollen. Die B-AG gerät mit € 7.000 in Verzug.
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Einordnung des Falls
Prorogation 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gerichtsstand für eine Klage K gegen B liegt am Sitz der B in Düsseldorf.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das LG Köln ist örtlich zuständig, wenn K und B eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) getroffen haben.
Ja!
3. Die K-GmbH und die B-AG sind „Kaufleute“ (§ 38 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen K und B bezieht sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten (§ 40 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
5. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 2 ZPO).
Ja!
6. Es besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Ort der Mieträume in Düsseldorf (§ 29a Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des LG Köln ist unwirksam (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anonym
15.9.2021, 08:19:05
Eine kurze Rückfrage: Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist doch nur wirksam, wenn sie nach Entstehung des Streits (hier: Verzug) getroffen wurde, oder? Wenn es keinen ausschließlichen Gerichtsstand gegeben hätte, wäre sie doch deshalb unwirksam gewesen?
Taylaw
15.9.2021, 13:39:56
Hi! Das kommt ganz darauf an. Grundsätzlich kann eine Gerichtsstandvereinbarung ohne weiteres auch vor Entstehung des Streits getroffen werden. In der Praxis werden Gerichtsstandvereinbarungen auch gerne in AGB inkludiert – und dann logischerweise ohne konkreten Streitbezug. Möglich ist das allerdings nur für die in § 38 I ZPO genannten Parteien. Ist demgegenüber zB ein Verbraucher involviert, dann liegst du richtig mit der Annahme, dass die Gerichtsstandvereinbarung erst nach dem Entstehen der Streitigkeit möglich ist. Vergleiche hierzu § 38 III ZPO.
Taylaw
15.9.2021, 13:42:32
Um deine Frage auch für den konkreten Fall zu beantworten: wäre ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht gegeben, dann wäre die Vereinbarung wirksam, da es sich um eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und einer AG handelt, vgl § 38 I ZPO
AliDaei24
5.10.2021, 11:20:03
Ich glaube, es ist leicht, das Wörtchen “oder” in § 38 I ZPO zu überlesen. Taylaw hat es also ganz richtig zusammengefasst!
AliDaei24
5.10.2021, 12:19:49
Ent
schuldigt, ich meinte natürlich “im Übrigen” in Abs. 3! (Man müsste seine eigenen Kommentare manchmal bearbeiten können…)
m.e.l.a.n.i.e
29.4.2025, 16:09:17
Hallo, bei der Frage wird danach gefragt, ob es sich hier um einen vermögensrechtlichen Streit handelt. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 ZPO steht, dass "der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche" nicht betreffen darf. Es ist also nicht der Streit (nicht)vermögensrechtlich, sondern die Ansprüche, die der Streit betrifft. Demnach sollte nach der Defintion vermögensrechtlicher Ansprüche und nicht des vermögensrechtlichen Streits gefragt werden, denke ich. Liebe Grüße Melanie