Prorogation 1
30. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die K-GmbH (Sitz: Bonn) schließt mit der B-AG (Sitz: Düsseldorf) einen Mietvertrag über Büroräume in Düsseldorf. K und B vereinbaren, dass etwaige Rechtsstreitigkeiten vor dem LG Köln stattfinden sollen. Die B-AG gerät mit € 7.000 in Verzug.
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Einordnung des Falls
Prorogation 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gerichtsstand für eine Klage K gegen B liegt am Sitz der B in Düsseldorf.
Ja, in der Tat!
2. Das LG Köln ist örtlich zuständig, wenn K und B eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) getroffen haben.
Ja!
3. Die K-GmbH und die B-AG sind „Kaufleute“ (§ 38 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen K und B bezieht sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten (§ 40 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
5. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 2 ZPO).
Ja!
6. Es besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Ort der Mieträume in Düsseldorf (§ 29a Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des LG Köln ist unwirksam (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Genau, so ist das!
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