Gerichtsstandsvereinbarung nach Streitaufkommen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Kläger K aus Köln führt wegen Verzugsschäden in Höhe von €17.000 zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der B-AG (Sitz: Münster). K und B vereinbaren dann schriftlich, dass diese Rechtsstreitigkeit vor dem LG Köln stattfinden soll. K erhebt anschließend dort Klage.
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Einordnung des Falls
Gerichtsstandsvereinbarung nach Streitaufkommen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gerichtsstand für eine Klage K gegen B liegt am Sitz der B in Münster.
Ja!
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2. Das LG Köln ist örtlich zuständig, wenn K und B eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) getroffen haben.
Genau, so ist das!
3. Vorliegend haben K und B eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehen des Rechtsstreits getroffen.
Ja, in der Tat!
4. Die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen K und B bezieht sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten (§ 40 Abs. 1 ZPO).
Ja!
5. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 2 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
29.10.2020, 16:08:22
Was wäre ein Beispiel für einen prozessualen Anspruch, der auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, das auf Gewinn oder Erhaltung von
Geldoder
Geldwerten Gegenständen gerichtet ist, welcher auf eine Leistung, Feststellung oder Gestaltung gerichtet ist, die nicht in
Geldoder
Geldwert besteht?
Mario
20.3.2021, 22:53:08
z.B. die
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung. Verurteilung zur Annahme des Angebots des Klägers, wenn ein entsprechender Vorvertrag besteht.
mimi0202
16.8.2023, 08:29:42
Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung müsste K doch aber auch z.B. Kaufmann sein oder? Im Fall steht nur „Kläger K“.
Lukas_Mengestu
17.8.2023, 13:06:19
Hallo mimi0202, schau Dir hierzu am besten noch einmal den § 38 ZPO an, der verschiedene Varianten enthält. Nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist auch für Nicht-Kaufleute eine Gerichtsstandsvereinbarung möglich, wenn diese NACH Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde. Dies ist hier der Fall, weshalb es auf die Kaufmannseigenschaft des K nicht ankommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
heiceju
24.7.2024, 19:06:39
Indiziert wird die Anwendbarkeit auf Nicht-Kaufleute durch den
Wortlautin Abs. 3 „im Übrigen“. So kann man das gut unterscheiden, wie ich finde.