Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Gerichtsstandsvereinbarung nach Streitaufkommen

Gerichtsstandsvereinbarung nach Streitaufkommen

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Kläger K aus Köln führt wegen Verzugsschäden in Höhe von €17.000 zunächst außergerichtliche Verhandlungen mit der B-AG (Sitz: Münster). K und B vereinbaren dann schriftlich, dass diese Rechtsstreitigkeit vor dem LG Köln stattfinden soll. K erhebt anschließend dort Klage.

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Einordnung des Falls

Gerichtsstandsvereinbarung nach Streitaufkommen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der allgemeine Gerichtsstand für eine Klage K gegen B liegt am Sitz der B in Münster.

Ja!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 12ff. ZPO. Der Kläger muss die Klage grundsätzlich am (Wohn-)Sitz des Beklagten erheben (§§ 12, 13 ZPO). Für juristische Personen ergibt sich der allgemeine Gerichtsstand aus § 17 ZPO. Nach § 17 Abs. 1 ZPO kommt es auf den "Sitz" an. Sitz ist, "wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird" (§ 17 Abs. 1 ZPO).Die Verwaltung der B-AG wird in Münster geführt.
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2. Das LG Köln ist örtlich zuständig, wenn K und B eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) getroffen haben.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich verbietet § 38 ZPO Gerichtsstandsvereinbarungen. Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn (1) eine der folgenden Varianten vorliegt: (a) beide Parteien sind Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, oder (b) eine Partei hat keinen Sitz im Inland, oder (c) die Parteien haben die Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehen des Streits getroffen, oder (d) die beklagte Partei hat ihren Wohnsitz nach Vertragsschluss aus Deutschland verlegt oder ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist bei Klageerhebung unbekannt. Weitere Voraussetzungen: (2) Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis (3) kein Streit i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, (4) kein ausschließlicher Gerichtsstand.

3. Vorliegend haben K und B eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehen des Rechtsstreits getroffen.

Ja, in der Tat!

Ist der Vertrag bereits geschlossen und die Parteien haben ihre verschiedenen Ansichten zu einem bestimmten Aspekt erörtert, ist die Streitigkeit „entstanden“ (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).K und B haben die Gerichtsstandsvereinbarung zudem schriftlich festgehalten. Dabei haben sie ein bestimmtes Gericht und das streitige Rechtsverhältnis ausdrücklich genannt.

4. Die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen K und B bezieht sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten (§ 40 Abs. 1 ZPO).

Ja!

§ 40 ZPO zählt Unzulässigkeitsgründe auf. So ist eine Gerichtsstandsvereinbarung etwa dann unzulässig, wenn sie keinen Bezug zu einem bestimmten Rechtsverhältnis und die aus ihm resultierenden Rechtsstreitigkeiten hat.Vorliegend haben K und die B-AG die Gerichtsstandsvereinbarung auf den Vertrag bezogen, bei dem es zu Verzugsschäden kam.

5. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 2 ZPO).

Genau, so ist das!

Vermögensrechtlich ist der Streit, wenn (a) der prozessuale Anspruch auf Geld oder geldwerte Gegenstände (Sachen oder Rechte) gerichtet ist, oder (b) wenn der prozessuale Anspruch auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist, auch wenn der prozessuale Anspruch auf eine Leistung, Feststellung oder Gestaltung geht, die nicht in Geld oder Geldwert besteht.K begehrt Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit liegt nicht vor. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist damit wirksam. Das Landgericht Köln ist zuständig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

29.10.2020, 16:08:22

Was wäre ein Beispiel für einen prozessualen Anspruch, der auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder Geldwerten Gegenständen gerichtet ist, welcher auf eine Leistung, Feststellung oder Gestaltung gerichtet ist, die nicht in Geld oder Geldwert besteht?

MAR

Mario

20.3.2021, 22:53:08

z.B. die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung. Verurteilung zur Annahme des Angebots des Klägers, wenn ein entsprechender Vorvertrag besteht.

MI

mimi0202

16.8.2023, 08:29:42

Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung müsste K doch aber auch z.B. Kaufmann sein oder? Im Fall steht nur „Kläger K“.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.8.2023, 13:06:19

Hallo mimi0202, schau Dir hierzu am besten noch einmal den § 38 ZPO an, der verschiedene Varianten enthält. Nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist auch für Nicht-Kaufleute eine Gerichtsstandsvereinbarung möglich, wenn diese NACH Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde. Dies ist hier der Fall, weshalb es auf die Kaufmannseigenschaft des K nicht ankommt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HEICE

heiceju

24.7.2024, 19:06:39

Indiziert wird die Anwendbarkeit auf Nicht-Kaufleute durch den Wortlaut in Abs. 3 „im Übrigen“. So kann man das gut unterscheiden, wie ich finde.


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