Prorogation 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann K wohnt in Andernach und betreibt in Koblenz einen Laden für Fitnessgeräte. B aus Trier kauft dort ein Laufband für € 6.000. Im Kaufvertrag steht: „Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Amtsgericht Andernach zuständig“. B zahlt den Kaufpreis trotz Mahnung nicht. K möchte Klage erheben.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gerichtsstand für eine Klage K gegen B liegt am Wohnsitz des B in Trier.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Gericht in Andernach ist örtlich zuständig, wenn K und B eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) zugunsten von Andernach getroffen haben.
Ja!
3. K und B sind „Kaufleute“ (§ 38 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K und B haben die Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit getroffen (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine der Parteien hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland (§ 38 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nein!
6. Für die Klage des K gegen B sind die Gerichte in Trier örtlich zuständig (§§ 12, 13 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.