Prorogation 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann K wohnt in Andernach und betreibt in Koblenz einen Laden für Fitnessgeräte. B aus Trier kauft dort ein Laufband für € 6.000. Im Kaufvertrag steht: „Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Amtsgericht Andernach zuständig“. B zahlt den Kaufpreis trotz Mahnung nicht. K möchte Klage erheben.
Einordnung des Falls
Prorogation 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gerichtsstand für eine Klage K gegen B liegt am Wohnsitz des B in Trier.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. Ein Gericht in Andernach ist örtlich zuständig, wenn K und B eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) zugunsten von Andernach getroffen haben.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. K und B sind „Kaufleute“ (§ 38 ZPO).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K und B haben die Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit getroffen (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine der Parteien hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland (§ 38 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
6. Für die Klage des K gegen B sind die Gerichte in Trier örtlich zuständig (§§ 12, 13 ZPO).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
Jurafuchs kostenlos testen

Leo
2.9.2021, 14:18:22
Warum wird hier nicht der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsort erwähnt nach § 29 I ZPO ?

Lukas_Mengestu
2.11.2021, 19:58:34
Hallo Leo, in der Aufgabe wollten wir uns schwerpunktmäßig auf den Gerichtsstand der Prorogation konzentrieren. Du hast aber völlig recht, dass es für die Klagereinreichung in Koblenz der Prorogation nicht bedarf, da hier der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes liegt. Wir haben die Vereinbarung insoweit nach Andernach verlegt. Danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Julia Maxi
22.3.2022, 14:11:49
Hey, leider passt deshalb jetzt der Vertrag im Bild (Gerichtsstand Koblenz) nicht mehr zum Vertrag in der Aufgabe (Gerichtsstand Andernach) 🙈

Lukas_Mengestu
23.3.2022, 10:47:12
Lieben Dank für den Hinweis, Julia. Das werden wir korrigieren! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
s.t.
7.9.2021, 12:17:05
Müsste hier nicht 38 III Nr.2 zitiert werden ?

Lukas_Mengestu
30.11.2021, 12:30:55
Hallo s.t., § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO betrifft Fälle mit Auslandsbezug. Hier ist die Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, sofern sie nur für den Fall geschlossen wird, dass der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthaltsort ins Ausland verlegt wird bzw. bei Klageerhebung nicht (mehr) bekannt ist. Diese Varianten liegen aber vorliegend nicht vor. Vielmehr geht es in der Frage um die Variante, dass nach Enstehung der Streitigkeit erst eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen wird. Dies unterfällt aber § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team