Prorogation 2
4. Juli 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann K wohnt in Andernach und betreibt in Koblenz einen Laden für Fitnessgeräte. B aus Trier kauft dort ein Laufband für € 6.000. Im Kaufvertrag steht: „Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Amtsgericht Andernach zuständig“. B zahlt den Kaufpreis trotz Mahnung nicht. K möchte Klage erheben.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gerichtsstand für eine Klage K gegen B liegt am Wohnsitz des B in Trier.
Ja, in der Tat!
2. Ein Gericht in Andernach ist örtlich zuständig, wenn K und B eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) zugunsten von Andernach getroffen haben.
Ja!
3. K und B sind „Kaufleute“ (§ 38 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K und B haben die Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit getroffen (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Eine der Parteien hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland (§ 38 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nein!
6. Für die Klage des K gegen B sind die Gerichte in Trier örtlich zuständig (§§ 12, 13 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Leo
2.9.2021, 14:18:22

Lukas_Mengestu
2.11.2021, 19:58:34
Hallo Leo, in der Aufgabe wollten wir uns schwerpunktmäßig auf den Gerichtsstand der
Prorogationkonzentrieren. Du hast aber völlig recht, dass es für die Klagereinreichung in Koblenz der
Prorogationnicht bedarf, da hier der besondere Gerichtsstand des
Erfüllungsortes liegt. Wir haben die Vereinbarung insoweit nach Andernach verlegt. Danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Julia Maxi
22.3.2022, 14:11:49
Hey, leider passt deshalb jetzt der Vertrag im Bild (Gerichtsstand Koblenz) nicht mehr zum Vertrag in der Aufgabe (Gerichtsstand Andernach) 🙈

Lukas_Mengestu
23.3.2022, 10:47:12
Lieben Dank für den Hinweis, Julia. Das werden wir korrigieren! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rebecca
29.1.2025, 16:48:15
Aber ist der
Erfüllungsortnicht auch in Trier, da
Geldschuldeine
Schickschuldist und damit der Ort der Leistung in Trier am Wohnort des Beklagten?
ButchCassidy
7.6.2025, 11:32:58
Hey @[Rebecca](284393), Eine
Geldschuldist eine qualifizierte
Schickschuld. Der Leistungserfolg hat beim Gläubiger einzutreten!

Leo
7.6.2025, 11:38:20
@butch In Zweifel ist die
Schuldam Sitz des
Schuldner zu zahlen nach § 270 IV, 269 I BGB. Das
Geldeine qualifizierte
Schickschuldist keine vorrangige Leistungsvereinbarung aus den Umständen. Hab den Fehler selbst schon gemacht…
ButchCassidy
7.6.2025, 11:44:38
@[Leo](134509) danke für den Hinweis! Ich hatte den Kommentar schon gelöscht, weil mir irgend
was merkwürdig vorkam. Jetzt weiß ich es!- Danke!
s.t.
7.9.2021, 12:17:05
Müsste hier nicht 38 III Nr.2 zitiert werden ?

Lukas_Mengestu
30.11.2021, 12:30:55
Hallo s.t., § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO betrifft Fälle mit Auslandsbezug. Hier ist die
Gerichtsstandsvereinbarungzulässig, sofern sie nur für den Fall geschlossen wird, dass der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthaltsort ins Ausland verlegt wird bzw. bei Klageerhebung nicht (mehr) bekannt ist. Diese Varianten liegen aber vorliegend nicht vor. Vielmehr geht es in der Frage um die Variante, dass nach Enstehung der Streitigkeit erst eine
Gerichtsstandsvereinbarungabgeschlossen wird. Dies unterfällt aber § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
StellaChiara
22.2.2024, 15:52:01
hier wird das Amtsgericht bei einem Streitwert von 6000 Euro genannt. Hier muss aber das LG zuständig sein oder? ich habe immer gedacht, dass die Zuständigkeit der Amts und Landgerichte nie vereinbart werden kann, sondern sturr nach GVG bestimmt wird. meine zweite Frage wäre, ob zb im Fall des § 38 I ZPO kumulativ Abs. 3 vorliegen muss. Also Kaufleute vereinbaren einen Gerichtsstand (abs. 1), und das nach entstehen der streitigkeit (abs. 3 nr.1) oder für den fall, dass eine Partei ihren Sitz ins Ausland verlegen wird (nr. 2)?

Nora Mommsen
23.2.2024, 12:31:49
Hallo StellaChiara, danke für deine Frage. Die Voraussetzungen der Absätze des § 38 ZPO müssen nicht kumulativ vorliegen, dies ergibt sich bereits aus der Formulierung. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten: - „kaufmännische
Gerichtsstandsvereinbarung“, Abs. 1.; - „internationale
Gerichtsstandsvereinbarung“, Abs. 2, - „nachträgliche
Gerichtsstandsvereinbarung“, Abs. 3 Nr. 1 - oder vorsorglich für den Fall des nachträglichen Fortfalls eines inländischen Wohn- oder Aufenthaltsortes, Abs. 3 Nr. 2 Zulässiger Regelungsgegenstand einer
Gerichtsstandsvereinbarungist die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz. Dabei ist sowohl die örtliche Zuständigkeit erfasst als auch die sachliche Zuständigkeit des Eingangsgerichts. Dazu vertiefend mit Nachweisen: Toussaint in BeckOK ZPO, § 38 Rn. 16. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team