Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Besitznachfolger, z.B. als Käufer, der Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Erwerb positiv kannte
Besitznachfolger, z.B. als Käufer, der Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Erwerb positiv kannte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt das Gemälde des B und verkauft es an den Hehler H. H weiß, dass das Gemälde gestohlen ist.
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Einordnung des Falls
Besitznachfolger, z.B. als Käufer, der Fehlerhaftigkeit des Besitzes beim Erwerb positiv kannte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat gegenüber B verbotene Eigenmacht verübt, als er das Gemälde entwendete.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat gegenüber B verbotene Eigenmacht verübt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. B kann von H Herausgabe des Gemäldes aus § 861 Abs. 1 BGB verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
9.9.2020, 15:19:23
Kann mir jemand ein Beispiel zu dem Paragraphen § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung geben? (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. Ich verstehe den Text nicht. Wie kann denn etwas im Jahr VOR der eigentlichen Entziehung geklaut werden?
TeamRahad 🧞
17.11.2020, 18:26:29
Nach meinem Verständnis von 861 II ist der zeitliche Ablauf folgender: A besitzt fehlerhaft gegenüber B (oder dessen Rechtsvorgänger) i.S.v. 858 II. Weniger als ein Jahr später entzieht B dem A den Besitz durch
verbotene Eigenmacht, 858 I. Aktueller Besitzer ist also B. A macht jetzt 861 I gegenüber B geltend. D.h. "wenn der [dem A] entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer [= B] oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und [dieser dem A entzogene Besitz] in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist."
🦊LEXDEROGANS
6.12.2020, 22:39:50
Es ließe sich zmd. über Besitzstörung von B durch H nachdenken, indem H wissentlich entgegen B‘s Willen das Gemälde besitzt. Man könnte hiergegen m. E. mit dem Wortlaut („ihn im Besitz stört“) argumentieren, welcher nahelegt, dass der Gestörte bei der Störung eben noch im Besitz der Sache sein muss.
Lukas_Mengestu
18.11.2021, 19:14:30
Hallo Lexderogans, natürlich könnte man darüber nachdenken, aber wie Du schon richtig eingewendet hast, bedarf es für
verbotene EigenmachtiSv § 858 BGB zwingend des Besitzes desjenigen, gegen den die
verbotene Eigenmachtausgeübt wird. Beispiele für eine Besitzstörung sind zB das Betreten oder Befahren eines Grundstückes durch unbefugte Personen, Zugangsverweigerung des Mieters zu seinen Sachen durch den Vermieter nach Ablauf des Mietvertrages oder zB die Beeinträchtigung der Nutzung durch Immissionen (vgl. mit weiteren Beispielen: Fritzsche, in BeckOK BGB, § 858 RdNr. 11 ff). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Skinnynorris
29.8.2021, 19:28:02
Lukas_Mengestu
16.11.2021, 18:30:06
Hallo Skynnynorris, die Begriffe sind nicht identisch, aber stehen in engem Zusammenhang. Mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bezeichnet man die in den §§ 987-1003 geregelten Ansprüche. Voraussetzung all dieser Ansprüche ist die
Vindikationslage, also dass ein Eigentümer vom Besitzer nach § 985 BGB die Herausgabe der Sache verlangen kann, der Besitzer also kein Recht zum Besitz iS von § 986 BGB hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
evanici
14.9.2023, 12:53:55
Würde § 858 II 2 F. 2 dann ausscheiden, wenn zwischen H und B noch an einen gutgläubigen G als Zwischenhändler verkauft und von diesem an H weiterveräußert werden würde? Oder meint Vorgänger irgendeinen Vorgänger in der Kette?