Verbotene Eigenmacht mittels Einschaltung der Polizei, § 858 Abs. 1 BGB
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E und B sind ein Paar. E ist Eigentümer eines Autos, das B besitzt und in Benutzung hat. Als E auszieht, bleibt der PKW zunächst bei B. E ruft die Polizei und behauptet, B habe seinen Pkw unterschlagen. Aufgrund des Vortrags des E stellt die Polizei den PKW bei B sicher und gibt ihn an E heraus. B möchte den PKW zurück.
Einordnung des Falls
Verbotene Eigenmacht mittels Einschaltung der Polizei, § 858 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat den unmittelbaren Besitz an dem PKW verloren, als die Polizei ihn abschleppen ließ.
Genau, so ist das!
2. E hat B den PKW mit verbotener Eigemacht entzogen, indem er ihn von der Polizei sicherstellen ließ.
Ja, in der Tat!
3. B hat einen Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB gegen E.
Ja!
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🦊LEXDEROGANS
17.1.2020, 08:47:32
Eine genauere Erläuterung zum mittelbaren Besitzentzug wäre nice...
![Christian Leupold-Wendling](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lshtholsxkjgqbdyxepjf.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Christian Leupold-Wendling
22.1.2020, 10:23:05
Hi, machen wir sehr gern! Aber in welcher Hinsicht wünschst Du eine Vertiefung? Im Hinweis heißt es: "Nicht nötig ist eine eigenhändige Vornahme der Besitzbeeinträchtigung. E hat der Polizei eine Unterschlagung vorgespiegelt. Er hat damit ein staatliches Organ als sein Werkzeug eingesetzt, um sich Besitz am PKW zu verschaffen." Das Besondere an dem Fall hier ist, dass B nicht selbst den PKW mitgenommen hat, sondern sich eines "Werkzeugs" (der Polizei) bedient hat.
🦊LEXDEROGANS
23.4.2020, 15:28:56
@Christian Leupold-Wendling, Danke für Ihr Angebot; sehe Ihre Antwort leider erst jetzt. M. E. wäre u. a. interessant zu wissen, ob man für die Zurechnung des Besitzentzuges einer anderen Person als eigenen mittelbaren Besitzentzug ähnlicher Voraussetzungen bedarf wie für die mittelbare Täterschaft im Strafrecht.
Sylvie
23.4.2020, 08:33:16
Warum ist E nicht durch seine Eigentümerstellung zum Besitzentzug berechtigt?
Stefan Thomas Neuhöfer
23.4.2020, 10:53:35
Hi, hier geht es rein um Besitzschutzansprüche. Das Eigentum spielt (außer in der Sonderkonstellation der petitorischen Widerklage) keine Rolle. Das ergibt sich aus § 863 BGB - gegen possesorische Ansprüche können Einwendungen aus materiellem Recht nicht geltend gemacht werden (weil die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB der schnellen Wiederherstellung der Besitzlage dienen). Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
AJT
22.3.2022, 18:26:40
Wär nicht der E durch sein Eigentum bei 'Wegnahme' des Autos gerechtfertigt, so dass schon gar keine verbotene Eigenmacht vorliegt?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
23.3.2022, 15:36:56
Hallo AJT, allein der Umstand, dass E Eigentümerin ist, berechtigt sie hier nicht, das Auto einfach wegzunehmen. Sofern B kein Besitzrecht mehr hat, kann E den Wagen herausverlangen (zB § 985 BGB). Der Anspruch auf Herausgabe der Sache ändert aber nichts daran, dass der eigenmächtige Besitzentzug widerrechtlich erfolgt. Kommt B dem Anspruch nicht nach, so wäre E vielmehr verpflichtet, ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
15.10.2023, 12:54:46
Es verwirrt manchmal, wenn auf der Zeichnung eine Frau zu sehen ist, aber hier als "er" bezeichnet wird, wenn im Fall die andere Partei eine männliche ist..