Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Verbotene Eigenmacht mittels Einschaltung der Polizei, § 858 Abs. 1 BGB

Verbotene Eigenmacht mittels Einschaltung der Polizei, § 858 Abs. 1 BGB

3. April 2025

83 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E und B sind ein Paar. E ist Eigentümer eines Autos, das B besitzt und in Benutzung hat. Als E auszieht, bleibt der PKW zunächst bei B. E ruft die Polizei und behauptet, B habe seinen Pkw unterschlagen. Aufgrund des Vortrags des E stellt die Polizei den PKW bei B sicher und gibt ihn an E heraus. B möchte den PKW zurück.

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Einordnung des Falls

Verbotene Eigenmacht mittels Einschaltung der Polizei, § 858 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat den unmittelbaren Besitz an dem PKW verloren, als die Polizei ihn abschleppen ließ.

Genau, so ist das!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt voraus, dass die Person eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache hat. B hatte keine Möglichkeit mehr, auf den Wagen einzuwirken, nachdem die Polizei ihn sicherstellte.
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2. E hat B den PKW mit verbotener Eigemacht entzogen, indem er ihn von der Polizei sicherstellen ließ.

Ja, in der Tat!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Nicht nötig ist eine eigenhändige Vornahme der Besitzbeeinträchtigung. E hat der Polizei eine Unterschlagung vorgespiegelt. Er hat damit ein staatliches Organ als sein Werkzeug eingesetzt, um sich Besitz am PKW zu verschaffen. Dies erfolgte auch gegen den Willen der B.

3. B hat einen Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB gegen E.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, (2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB, (4) kein Erlöschen nach § 864 BGB. E entzog B den Besitz mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). E besitzt auch fehlerhaft gegenüber B, da er die verbotene Eigenmacht selbst begangen hat (§ 858 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen nach § 861 Abs. 2 BGB (kein Fall von verbotener Eigenmacht des E als Reaktion auf verbotene Eigenmacht der B), da B keine Unterschlagung und damit keine verbotene Eigenmacht begangen hat. Der Anspruch ist auch nicht erloschen nach § 864 BGB (Jahresfrist ab Verübung der verbotenen Eigenmacht).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

17.1.2020, 08:47:32

Eine genauere Erläuterung zum mittelbaren B

esi

tzentzug wäre nice...

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.1.2020, 10:23:05

Hi, machen wir sehr gern! Aber in welcher Hinsicht wünschst Du eine Vertiefung? Im Hinweis heißt es: "Nicht nötig ist eine eigenhändige Vornahme der B

esi

tzbeeinträchtigung. E hat der Polizei eine Unterschlagung vorgespiegelt. Er hat damit ein staatliches Organ als sein Werkzeug eingesetzt, um sich B

esi

tz am PKW zu verschaffen." Das Besondere an dem Fall hier ist, dass B nicht selbst den PKW mitgenommen hat, sondern sich eines "Werkzeugs" (der Polizei) bedient hat.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

23.4.2020, 15:28:56

@Christian Leupold-Wendling, Danke für Ihr Angebot; sehe Ihre Antwort leider erst jetzt. M. E. wäre u. a. interessant zu wissen, ob man für die Zurechnung des B

esi

tzentzuges einer anderen Person als eigenen mittelbaren B

esi

tzentzug ähnlicher Voraussetzungen bedarf wie für die

mittelbare Täterschaft

im Strafrecht.

FW

FW

19.2.2025, 11:52:39

@[Christian Leupold-Wendling](29773) Warum ist die Polizei hier ein Werkzeug des E? Letztendlich prüft die Polizei doch selbstständig, ob die von E behaupteten

Tatsachen

vorliegen und entscheidet eigenverantwortlich ob die Voraussetzungen einer

Sicherstellung

nach den polizeirechtlichen Normen gegeben ist. Mithin finde ich es schwer, die Polizei hier als „Werkzeug“ zu betrachten. Ich hätte auch an eine Zurechnungsnorm angeknüpft. Hierbei käme mir

§ 278 BGB

analog in den Sinn.

SY

Sylvie

23.4.2020, 08:33:16

Warum ist E nicht durch seine Eigentümerstellung zum B

esi

tzentzug berechtigt?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

23.4.2020, 10:53:35

Hi, hier geht es rein um B

esi

tzschutzansprüche. Das Eigentum spielt (außer in der Sonderkonstellation der petitorischen

Widerklage

) keine Rolle. Das ergibt sich aus § 863 BGB - gegen possesorische Ansprüche können Einwendungen aus materiellem Recht nicht geltend gemacht werden (weil die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB der schnellen Wiederherstellung der B

esi

tzlage dienen). Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

lexspecialia

lexspecialia

24.7.2024, 19:12:18

Ich verstehe nicht ganz wie man das aus § 863 BGB herausliest… denn da steht ja gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein

RECHT ZUM BESITZ

(bsp eigentümerstellung) {..} geltend gemacht werden ? Wäre dankbar für eine Erklärung und was ich falsch lese/verstehe im Gesetzestext :)

natiiswelt

natiiswelt

11.10.2024, 13:59:48

Das lese ich aus dem § 683 BGB auch nicht explizit raus

Stella

Stella

28.10.2024, 11:49:57

Das

Recht zum Besitz

kann aber nur dahingehend geltend gemacht werden, dass es sich bei der Entzuehung nicht um

verbotene Eigenmacht

handele (weil derjenige zB Eigentümer der Sache ist). Im Ergebnis müsste das aber dann auch dazu führen, dass ein Anspruch aus §§ 861, 862 nicht bejaht werden könnte, weil es ja dann an dem Merkmal der verbotenen Eigenmacht fehlen würde.. vielleicht könnte jemand aus dem JuraFuchs-Team die Frage beantworten :)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

19.11.2024, 14:11:51

Hallo @[lexspecialia](213087), zunächst mal sollte klar sein, dass eine Eigentümerstellung ohnehin nicht zwingend ein

Recht zum Besitz

(RzB) gibt, denken wir nur mal an den Vermieter. So doof es klingt: Nur ein RzB gibt ein RzB. § 863 BGB muss man dann genau lesen: Die danach einzige (!) zugelassene Verteidigung gegen Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB ist, dass es keine

verbotene Eigenmacht

war (§ 863 BGB aE). Um diese Verteidigung zu untermauern, kann man dann ein RzB oder ein Recht zur Vornahme der störenden Handlung vorbringen. Ein Eigentumsrecht allein kann deshalb auch nicht die

verbotene Eigenmacht

entfallen lassen. Ihr müsst euch iRd B

esi

tzschutzansprüche weitestgehend von Eigentumsfragen lösen, die spielen eben keine Rolle. Ausnahmen sind die bereits angesprochene

petitorische Widerklage

und ein rechtskräftiges Urteil über das Eigentum iSd § 864 II BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

17.3.2025, 22:31:32

Was wären denn Beispiele für ein RzB iSd § 863, das die

verbotene Eigenmacht

entfallen lässt? Und was sind Beispiele für Gesetze, die die Entziehung/Störung gestatten? (Also zusätzliche zu den Gründen des § 863). Ich kenne nur § 562b I 1 BGB, wäre aber dankbar für weitere Beispiele (oder wenn es gibt eine gewisse Systematik), damit ich mir mehr unter diesen Gesetzen vorstellen kann.

AJT

AJT

22.3.2022, 18:26:40

Wär nicht der E durch sein Eigentum bei 'Wegnahme' des Autos gerechtfertigt, so dass schon gar keine

verbotene Eigenmacht

vorliegt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2022, 15:36:56

Hallo AJT, allein der Umstand, dass E Eigentümerin ist, berechtigt sie hier nicht, das Auto einfach wegzunehmen. Sofern B kein B

esi

tzrecht mehr hat, kann E den Wagen herausverlangen (zB § 985 BGB). Der Anspruch auf Herausgabe der Sache ändert aber nichts daran, dass der eigenmächtige B

esi

tzentzug widerrechtlich erfolgt. Kommt B dem Anspruch nicht nach, so wäre E vielmehr verpflichtet, ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JI

Jimmy105

7.9.2024, 09:26:47

Bedarf es hier nicht einer Zurechnungsnorm oÄ? Strenggenommen wird die

verbotene Eigenmacht

ja nicht "selbst" bzw. eigenhändig vorgenommen. Das ist ja erstmal gegen den Wortlaut. Was ist ggf. das teleologische Argument für die mittelbare Ausführung?

JI

Jimmy105

7.9.2024, 09:28:34

tut mir leid sollte nur einmal gesendet werden 😓

HannaHaas

HannaHaas

14.9.2024, 17:46:54

Das würde mich auch interessieren 👍🏽

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

7.11.2024, 21:02:28

„… auf eine eigenhändige Vornahme der B

esi

tzbeeinträchtigung kommt es nicht an. Es genügt, wenn dies mit Hilfe eines Dritten geschieht. So kann sich eine formal rechtmäßige

Besitzverschaffung

durch staatliche Organe als

verbotene Eigenmacht

bei demjenigen darstellen, der ihr Handeln veranlasst und die staatlichen Organe auf diese Weise als Werkzeug zur Erreichung seiner Zwecke eingesetzt hat.“ Das dem Fall zu Grunde liegende Urteil ist zwar in der Aussage eindeutig, aber (wie zu oft) ohne Begründung 😬 Ich kann mir dies nur aus einem weiten Schutzgedanken des § 859 erklären, der jeden (!) gesetzlich nicht gestatteten

Eingriff

in den unmittelbaren B

esi

tz ohne Willen des unmittelbaren B

esi

tzers unerlaubt sein lässt. Die Falschanzeige wäre dann wohl der gesetzlich nicht gestattete

Eingriff

🤔

JI

Jimmy105

8.11.2024, 11:20:31

guter Gedanke @[Rüsselrecht 🐘](133697)

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

19.11.2024, 13:58:52

Hallo @[Jimmy105](252785), wie @[Rüsselrecht 🐘](133697) vollkommen richtig gesagt hat: Begründet wird das weder von der Lit noch von der Rspr, zB auch nicht in einer etwas älteren Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 1994, 557). Ich würde das Ergebnis (ebenfalls) am ehesten mit dem weiten Schutzgedanken der Regeln zur verbotenen Eigenmacht und einer pragmatischen Rspr erklären (vgl auch BeckOGK-BGB/Götz, Stand 1.10.2024, § 858 Rn 18). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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