+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E und B sind ein Paar. E ist Eigentümer eines Autos, das B besitzt und in Benutzung hat. Als E auszieht, bleibt der PKW zunächst bei B. E ruft die Polizei und behauptet, B habe seinen Pkw unterschlagen. Aufgrund des Vortrags des E stellt die Polizei den PKW bei B sicher und gibt ihn an E heraus. B möchte den PKW zurück.
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Einordnung des Falls
Verbotene Eigenmacht mittels Einschaltung der Polizei, § 858 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat den unmittelbaren Besitz an dem PKW verloren, als die Polizei ihn abschleppen ließ.
Genau, so ist das!
Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt voraus, dass die Person eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache hat. B hatte keine Möglichkeit mehr, auf den Wagen einzuwirken, nachdem die Polizei ihn sicherstellte.
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2. E hat B den PKW mit verbotener Eigemacht entzogen, indem er ihn von der Polizei sicherstellen ließ.
Ja, in der Tat!
Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Nicht nötig ist eine eigenhändige Vornahme der Besitzbeeinträchtigung. E hat der Polizei eine Unterschlagung vorgespiegelt. Er hat damit ein staatliches Organ als sein Werkzeug eingesetzt, um sich Besitz am PKW zu verschaffen. Dies erfolgte auch gegen den Willen der B.
3. B hat einen Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB gegen E.
Ja!
Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht,
(2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners,
(3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB,
(4) kein Erlöschen nach § 864 BGB.
E entzog B den Besitz mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). E besitzt auch fehlerhaft gegenüber B, da er die verbotene Eigenmacht selbst begangen hat (§ 858 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen nach § 861 Abs. 2 BGB (kein Fall von verbotener Eigenmacht des E als Reaktion auf verbotene Eigenmacht der B), da B keine Unterschlagung und damit keine verbotene Eigenmacht begangen hat. Der Anspruch ist auch nicht erloschen nach § 864 BGB (Jahresfrist ab Verübung der verbotenen Eigenmacht). Dein digitaler Tutor für Jura
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