Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers, der zuvor fehlerhaft besaß
Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers, der zuvor fehlerhaft besaß
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist alleiniger Erbe seines Onkels O. Im Nachlass befindet sich unter anderem eine Uhr, die O zuvor dem Uhrenliebhaber U gestohlen hat. E findet die Uhr im Nachlass und nimmt sie an sich. Kurz darauf erfährt U davon und fordert die Uhr von E heraus.
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Einordnung des Falls
Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers, der zuvor fehlerhaft besaß
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat gegenüber U verbotene Eigenmacht verübt, als er die Uhr entwendete.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat gegenüber U verbotene Eigenmacht verübt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. U hat einen Herausgabeanspruch aus § 861 BGB gegen E.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
22.4.2020, 21:15:36
Mir ist im vorletzten und letzten Fall etwas nicht klar. Im vorletzten Fall kauft jemand das Bild aus einem Diebstahl und ihr fragt, ob ggü dem Eigentümer verbotene Eigenmacht vorliegt. Die Frage wird verneint. Selbiges im letzten Fall - hier nur mit der Uhr ggü dem ursprünglichen Eigentümer. Auch da wird die Frage auf verbotene Eigenmacht verneint. Ich lese und verstehe den § 858 II 2 Var. 2 BGB jedoch so, dass der Besitz hier durch die verbotene Eigenmacht fehlerhaft ist und dieses damit vorliegt - also beide antworten doch eigentlich ja lauten müssten, oder? Was übersehe ich? 🤔
Stefan Thomas Neuhöfer
23.4.2020, 10:49:48
Hi, danke für die Frage! Hier im Fall zielt die Frage konkret darauf ab, wer verbotene Eigenmacht "verübt" hat - das ist der Fall des
§ 858 Abs. 1 BGB. Eine andere Frage ist, ob der Besitz fehlerhaft ist (§ 858 Abs. 2 BGB). Der E muss den fehlerhaften Besitz gegen sich gelten lassen (wg. § 858 Abs. 2 S. 2 Var. 1 und Var. 2) - das heißt aber nicht automatischer, dass er selbst die verbotene Eigenmacht begangen hat. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
gelöscht
23.4.2020, 20:30:04
Hi Stefan - danke für deine Antwort. Das die verbotene Eigenmacht nicht selbst begangen worden sein muss, leuchtet mir ein. Ich verstehe den § 858 II 2 nach beiden Varianten jedoch so, dass dadurch, dass dem Besitznachfolger die Fehlerhaftigkeit zugerechnet wird, gleichzeitig auch die verbotene Eigenmacht zugerechnet wird. Vielleicht ist es auch nur ein denklogisches Problem meinerseits.
Stefan Thomas Neuhöfer
23.4.2020, 21:33:48
Ich glaube, es ist hier eher eine terminologische Feinheit - in § 861 Abs. 1 BGB kommt ja auch zum Ausdruck, dass verbotene Eigenmacht und fehlerhafter Besitz verschiedene Dinge sind. Die verbotene Eigenmacht ist nur die Handlung, der fehlerhafte Besitz der daraus resultierende (nach § 858 Abs. 2 zurechenbare) Zustand. Hilft das?
gelöscht
24.4.2020, 19:45:20
Mit Sicherheit - wahrscheinlich muss ich es nur öfter lesen 😅 Danke dir für deine Antwort.