Keine Höchstpersönlichkeit: Eheschließung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M und F möchten heiraten. Weil M allerdings sehr beschäftigt ist, schafft er es selbst nicht zum Standesamt. Stattdessen beauftragt er seinen besten Freund, um an seiner Stelle das Ja-Wort zu geben.
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Einordnung des Falls
Keine Höchstpersönlichkeit: Eheschließung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) für alle Willenserklärungen zulässig?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Stellvertretung des M durch B bei der Eheschließung (§§ 1303 ff. BGB) mit F zulässig?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juritude
17.12.2019, 18:44:22
Müsste das nicht 1311 BGB sein ?
Christian Leupold-Wendling
19.12.2019, 12:08:53
Ja, steht auch so in Hinweis 2.
Saufen_Fetzt
30.10.2022, 00:23:32
Stabil wäre ein Hinweis auf die italienische Handschuh-Ehe 🙃
Nora Mommsen
3.11.2022, 13:46:42
Hallo Saufen_fetzt, danke für den interessanten Hinweis. Diese gibt es sogar nicht nur in Italien sondern auch in den Niederlanden, Polen, Portugal, Spanien, Mazedonien, aber auch in Mexiko und in einigen US-Bundesstaaten. Für alle die sich fragen, worum es sich dabei handelt: IN diesen Ländern ist der Eheschluss mittels eines Stellvertreters zulässig, früher hat sich dieser insbesondere in Adelskreisen durch Überreichung eines persönlichen Stücks z.B. eines Handschuhs legitimiert. Relevant wird dies eher im Kapitel IPR. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Felix
10.10.2023, 23:01:47
Wäre nicht noch relevant zu erwähnen, dass die Ehe aufgrund dieses Mangels nicht nichtig ist, sondern tatsächlich nur aufhebbar (arg. ex § 1314 I Nr. 2)? Oder sehe ich hier etwas falsch?
Leo Lee
14.10.2023, 15:27:44
Hallo Felix, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist dann die Ehe nicht nichtig, sondern nur aufhebbar. Wir haben dies als Vertiefung ergänzt. I.Ü. kann ich bei Interesse die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Wellenhofer § 1311 Rn. 3 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo