Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Keine Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung

Keine Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Opa O möchte sein Testament verfassen. Da er selbst nicht mehr gut schreiben kann, bittet er seinen Enkel E, das Testament aufzusetzen und in Os Namen zu unterschreiben.

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Einordnung des Falls

Keine Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) für alle Willenserklärungen zulässig?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Stellvertretung nach §§ 164ff. BGB kann im Einzelfall unzulässig sein. Dies gilt beispielsweise bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Die Höchstpersönlichkeit eines Rechtsgeschäfts folgt dabei entweder aus dem Gesetz oder aus Vertrag (gewillkürte Höchstpersönlichkeit). Fälle von gesetzlich angeordneter Höchstpersönlichkeit finden sich vor allem im Familien- und Erbrecht wegen der persönlichen Bedeutung der Rechtsgeschäfte.
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2. Ist die Stellvertretung bei der Testamentserrichtung (§ 2247 BGB) zulässig?

Nein!

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB) Damit ist die Stellvertretung bei der Testamentserrichtung unzulässig. Das Gleiche gilt auch für einen Erbvertrag (§ 2274 BGB). Nach § 2247 BGB muss das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass O das Testament nicht nur selbst unterschreiben, sondern auch schreiben müsste. Ist er hierzu nicht in der Lage, müsste das Testament stattdessen nach §§ 2231 S. 1 Nr. 1, 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

21.12.2020, 12:39:26

Ist das in dieser Absolutheit richtig? Was macht denn jemand, der - aus welchen Gründen auf immer - nicht schreiben kann? Ich dachte in solchen Fällen reicht die eigenhändige Unterschrift.

t o m m y

t o m m y

21.12.2020, 12:56:34

nein, in solchen faellen muss der erblasser zum notar (2232 bgb)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

21.12.2020, 23:18:30

**/

MAM

Matteo M

12.2.2022, 13:09:50

Handelt es sich in diesem Fall tatsächlich um eine Stellvertretung ? Da E doch eigentlich keine eigene WE abgibt. Ist es nicht E nicht eher eine Art Bote. Da O die Erklärung ja diktiert, und man aus dem Bild annehmen kann, dass er sogar dabei ist während geschrieben wird.

Marilena

Marilena

15.2.2022, 17:44:28

Hallo Matteo M, danke für die gute Nachfrage und den Hinweis. Das Prüfungsschema zur Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) sieht als ersten Prüfungspunkt die „Zulässigkeit“ der Stellvertretung im konkreten Fall vor. Daran scheitert es hier, eine Stellvertretung ist bei der Testamentserrichtung nicht zulässig. Genau wie Du sagst, wäre hier aber auch der zweite Prüfungspunkt „Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter“, bei dem eine Abgrenzung zur

Botenschaft

erfolgt, nicht erfüllt. E hat keinen gewissen Entscheidungsspielraum von O eingeräumt bekommen (Indiz für Stellvertretung). Nach dem objektiven

Empfängerhorizont

übermittelt er eine fremde Willenserklärung. Ich hoffe, dass die Einordnung hier Dir hilft. Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team


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