Keine Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Opa O möchte sein Testament verfassen. Da er selbst nicht mehr gut schreiben kann, bittet er seinen Enkel E, das Testament aufzusetzen und in Os Namen zu unterschreiben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Keine Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) für alle Willenserklärungen zulässig?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Stellvertretung bei der Testamentserrichtung (§ 2247 BGB) zulässig?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
21.12.2020, 12:39:26
Ist das in dieser Absolutheit richtig? Was macht denn jemand, der - aus welchen Gründen auf immer - nicht schreiben kann? Ich dachte in solchen Fällen reicht die eigenhändige Unterschrift.
t o m m y
21.12.2020, 12:56:34
nein, in solchen faellen muss der erblasser zum notar (2232 bgb)
Christian Leupold-Wendling
21.12.2020, 23:18:30
**/
Matteo M
12.2.2022, 13:09:50
Handelt es sich in diesem Fall tatsächlich um eine Stellvertretung ? Da E doch eigentlich keine eigene WE abgibt. Ist es nicht E nicht eher eine Art Bote. Da O die Erklärung ja diktiert, und man aus dem Bild annehmen kann, dass er sogar dabei ist während geschrieben wird.
Marilena
15.2.2022, 17:44:28
Hallo Matteo M, danke für die gute Nachfrage und den Hinweis. Das Prüfungsschema zur Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) sieht als ersten Prüfungspunkt die „Zulässigkeit“ der Stellvertretung im konkreten Fall vor. Daran scheitert es hier, eine Stellvertretung ist bei der
Testamentserrichtung nicht zulässig. Genau wie Du sagst, wäre hier aber auch der zweite Prüfungspunkt „Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter“, bei dem eine Abgrenzung zur
Botenschafterfolgt, nicht erfüllt. E hat keinen gewissen Entscheidungsspielraum von O eingeräumt bekommen (Indiz für Stellvertretung). Nach dem
objektiven Empfängerhorizontübermittelt er eine fremde Willenserklärung. Ich hoffe, dass die Einordnung hier Dir hilft. Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team