Keine Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung
22. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Opa O möchte sein Testament verfassen. Da er selbst nicht mehr gut schreiben kann, bittet er seinen Enkel E, das Testament aufzusetzen und in Os Namen zu unterschreiben.
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Einordnung des Falls
Keine Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) für alle Willenserklärungen zulässig?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Stellvertretung bei der Testamentserrichtung (§ 2247 BGB) zulässig?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
21.12.2020, 12:39:26
Ist das in dieser Absolutheit richtig? Was macht denn jemand, der - aus welchen Gründen auf immer - nicht schreiben kann? Ich dachte in solchen Fällen reicht die
eigenhändige Unterschrift.
t o m m y
21.12.2020, 12:56:34
nein, in solchen faellen muss der erblasser zum notar (2232 bgb)

Christian Leupold-Wendling
21.12.2020, 23:18:30
**/
QueerSocialistLawyer
11.4.2025, 16:58:46
Es gibt die Nottestamente in den 2249ff.BGB
Matteo M
12.2.2022, 13:09:50
Handelt es sich in diesem Fall tatsächlich um eine Stellvertretung ? Da E doch eigentlich keine eigene WE abgibt. Ist es nicht E nicht eher eine Art Bote. Da O die Erklärung ja diktiert, und man aus dem Bild annehmen kann, dass er sogar dabei ist während geschrieben wird.

Marilena
15.2.2022, 17:44:28
Hallo Matteo M, danke für die gute Nachfrage und den Hinweis. Das Prüfungsschema zur Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) sieht als ersten Prüfungspunkt die „Zulässigkeit“ der Stellvertretung im konkreten Fall vor. Daran scheitert es hier, eine Stellvertretung ist bei der Testamentserrichtung nicht zulässig. Genau wie Du sagst, wäre hier aber auch der zweite Prüfungspunkt „Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter“, bei dem eine Abgrenzung zur
Botenschafterfolgt, nicht erfüllt. E hat keinen gewissen Entscheidungsspielraum von O eingeräumt bekommen (Indiz für Stellvertretung). Nach dem
objektiven Empfängerhorizontübermittelt er eine
fremde Willenserklärung. Ich hoffe, dass die Einordnung hier Dir hilft. Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

Louicay
28.2.2025, 17:25:05
Hi Jura Fuchs Team, ihr könntet hier vielleicht als (kleinen) ergänzenden Hinweis bereits auf die Problematik der zulässigen Stützhandlung in Abgrenzung zum unzulässigen Führen (der Hand) bei der Testamentserrichtung aufmerksam machen, auch wenn dieses Problem wahrscheinlich eher im Erbrecht zu verordnen ist. VG
okalinkk
28.4.2025, 15:22:27
@[Louicay](290702) könntest du dieses näher ausführen?

Louicay
29.4.2025, 10:34:55
Hi @[okalinkk](253888), im Prinzip erschöpft sich dieses Problem bereits in seiner Bezeichnung. Da das Testament gem.
§ 2247 BGBlediglich eigenhändig errichtet werden kann, stellt sich teilweise die Frage, wann dieses Erfordernis noch erfüllt ist, wenn Dritte den Errichter bei der Niederschrift des Testaments unterstützen. Dabei sind Unterstützungshandlungen grundsätzlich zulässig, sofern diese keinen Einfluss auf den Inhalt des Testaments nehmen. Ein
erforderliches stützen des Armes, das dem Errichter das Schreiben ermöglicht ist dabei zulässig. Sobald jedoch der
Hilfeleistende durch physischen Krafteinsatz Einfluss auf die Handbewegungen des Errichters nimmt handelt es sich um ein unzulässiges Führen der Hand, das die eigenhändige Errichtung des Testaments gem. § 2247 I BGB und damit die Wirksamkeit des Testaments ausschießt.
okalinkk
29.4.2025, 18:03:05
Danke 🙏🏻 @[Louicay](290702)
Annika
13.5.2025, 21:32:27
Die Aufgabe heißt Keine
Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung die Antworten auf die Fragen zeigen dann aber doch eine
Höchstpersönlichkeit
Major Tom(as)
14.5.2025, 09:13:59
Ich glaube, das ist deshalb so, weil die Aufgaben unter der Kategorie "Zulässigkeit der Stellvertretung" stehen. Vss. dafür ist "keine
Höchstpersönlichkeit" und ein Fall, bei dem die
Höchstpersönlichkeiteben gefordert ist, ist das Testament - dementsprechend ist das mE nicht auf den Inhalt, sondern die Vss. bezogen :)