Keine Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung


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Opa O möchte sein Testament verfassen. Da er selbst nicht mehr gut schreiben kann, bittet er seinen Enkel E, das Testament aufzusetzen und in Os Namen zu unterschreiben.

Einordnung des Falls

Keine Höchstpersönlichkeit: Testamentserrichtung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) für alle Willenserklärungen zulässig?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Stellvertretung nach §§ 164ff. BGB kann im Einzelfall unzulässig sein. Dies gilt beispielsweise bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Die Höchstpersönlichkeit eines Rechtsgeschäfts folgt dabei entweder aus dem Gesetz oder aus Vertrag (gewillkürte Höchstpersönlichkeit). Fälle von gesetzlich angeordneter Höchstpersönlichkeit finden sich vor allem im Familien- und Erbrecht wegen der persönlichen Bedeutung der Rechtsgeschäfte.

2. Ist die Stellvertretung bei der Testamentserrichtung (§ 2247 BGB) zulässig?

Nein!

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten (§ 2064 BGB) Damit ist die Stellvertretung bei der Testamentserrichtung unzulässig. Das Gleiche gilt auch für einen Erbvertrag (§ 2274 BGB). Nach § 2247 BGB muss das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Dies bedeutet, dass O das Testament nicht nur selbst unterschreiben, sondern auch schreiben müsste. Ist er hierzu nicht in der Lage, müsste das Testament stattdessen nach §§ 2231 S. 1 Nr. 1, 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.

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