Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Keine Höchstpersönlichkeit Prokura

Keine Höchstpersönlichkeit Prokura

4. April 2025

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Prokurist P ist bei I, dem Inhaber eines Handelsgeschäfts angestellt. P fühlt sich von seiner Arbeit überlastet und ernennt seinen Kollegen K im Namen des I ebenfalls zum Prokuristen.

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Einordnung des Falls

Keine Höchstpersönlichkeit Prokura

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) ist für alle Willenserklärungen zulässig.

Nein!

Die Stellvertretung nach §§ 164ff. BGB kann im Einzelfall unzulässig sein. Dies gilt beispielsweise bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Die Höchstpersönlichkeit eines Rechtsgeschäfts folgt dabei entweder aus dem Gesetz oder aus Vertrag (gewillkürte Höchstpersönlichkeit). Fälle von gesetzlich angeordneter Höchstpersönlichkeit finden sich vor allem im Familien- und Erbrecht wegen der persönlichen Bedeutung der Rechtsgeschäfte.
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2. P konnte dem K als Vertreter des I Prokura erteilen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB). P ist Prokurist und damit zu allen Arten von Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt (§ 49 Abs. 1 HGB). P ist als Prokurist allerdings nur ein rechtsgeschäftlich bestellter und kein gesetzlicher Vertreter.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NF

NF

8.4.2023, 22:42:16

Ist nicht schon das Argument ausreichend, dass die Prokuraerteilung kein Geschäft ist, was der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt und deshalb nicht von der Vertretungsmacht des Prokuristen abgedeckt ist?

Hu Bin

Hu Bin

11.4.2023, 18:03:51

text

Dogu

Dogu

30.5.2023, 18:09:43

Das stimmt aber nicht. Der Betrieb eines Handelsgewerbes bringt auch Erteilungen von Prokura mit sich. Ansonsten hätte P ja von I auch keine erhalten.

Jakob G.

Jakob G.

5.8.2024, 21:00:35

"Unterprokura" kann nicht erteilt werden, weil sie nur von GESETZLICHEN Vertreter*innen oder de*r Inhaber*in erteilt werden kann (§ 48 I HGB)

Dolo Agate

Dolo Agate

19.1.2025, 14:21:08

Hello allerseits, ich frage mich gerade ob in diesem Fall die von P erteilte Prokura hilfsweise mindestens eine Vertretungsvollmacht sein könnte? Gibt es eine Regel, die ich mir für die Umdeutung von

Rechtsgeschäft

en merken kann?

Louicay

Louicay

28.2.2025, 17:33:03

Hi @[Dolo Agate ](209764), da die Handlungsvollmacht als Minus gegenüber der Prokura von dieser vollumfänglich eingeschlossen ist ("Handlungsvollmacht ist kleine Schwester der Prokura) - Die Erteilung der Prokura folglich auch immer die Erteilung einer Handlungsvollmacht beinhaltet, wird die Umdeutung in die Erteilung einer Handlungsvollmacht in den meisten Fällen dem hypothetischen Parteiwillen entsprechen. Es ist deshalb weitestgehend anerkannt, dass die Umdeutung gem. § 140 BGB in dieser Konstellation einschlägig ist.


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