Keine Höchstpersönlichkeit Prokura
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokurist P ist bei I, dem Inhaber eines Handelsgeschäfts angestellt. P fühlt sich von seiner Arbeit überlastet und ernennt seinen Kollegen K im Namen des I ebenfalls zum Prokuristen.
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Einordnung des Falls
Keine Höchstpersönlichkeit Prokura
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) ist für alle Willenserklärungen zulässig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. P konnte dem K als Vertreter des I Prokura erteilen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
NickFischer
8.4.2023, 22:42:16
Ist nicht schon das Argument ausreichend, dass die Prokuraerteilung kein Geschäft ist, was der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt und deshalb nicht von der Vertretungsmacht des Prokuristen abgedeckt ist?
Hu Bin
11.4.2023, 18:03:51
text
Dogu
30.5.2023, 18:09:43
Das stimmt aber nicht. Der Betrieb eines Handelsgewerbes bringt auch Erteilungen von Prokura mit sich. Ansonsten hätte P ja von I auch keine erhalten.
Jakob G.
5.8.2024, 21:00:35
"Unterprokura" kann nicht erteilt werden, weil sie nur von GESETZLICHEN Vertreter*innen oder de*r Inhaber*in erteilt werden kann (§ 48 I HGB)