Keine Höchstpersönlichkeit Prokura
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prokurist P ist bei I, dem Inhaber eines Handelsgeschäfts angestellt. P fühlt sich von seiner Arbeit überlastet und ernennt seinen Kollegen K im Namen des I ebenfalls zum Prokuristen.
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Einordnung des Falls
Keine Höchstpersönlichkeit Prokura
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) ist für alle Willenserklärungen zulässig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. P konnte dem K als Vertreter des I Prokura erteilen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
NF
8.4.2023, 22:42:16
Ist nicht schon das Argument ausreichend, dass die Prokuraerteilung kein Geschäft ist, was der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt und deshalb nicht von der Vertretungsmacht des Prokuristen abgedeckt ist?
Hu Bin
11.4.2023, 18:03:51
text
Dogu
30.5.2023, 18:09:43
Das stimmt aber nicht. Der Betrieb eines Handelsgewerbes bringt auch Erteilungen von Prokura mit sich. Ansonsten hätte P ja von I auch keine erhalten.

Jakob G.
5.8.2024, 21:00:35
"Unterprokura" kann nicht erteilt werden, weil sie nur von GESETZLICHEN Vertreter*innen oder de*r Inhaber*in erteilt werden kann (§ 48 I HGB)

Dolo Agate
19.1.2025, 14:21:08
Hello allerseits, ich frage mich gerade ob in diesem Fall die von P erteilte Prokura hilfsweise mindestens eine Vertretungsvollmacht sein könnte? Gibt es eine Regel, die ich mir für die Umdeutung von
Rechtsgeschäften merken kann?

Louicay
28.2.2025, 17:33:03
Hi @[Dolo Agate ](209764), da die Handlungsvollmacht als Minus gegenüber der Prokura von dieser vollumfänglich eingeschlossen ist ("Handlungsvollmacht ist kleine Schwester der Prokura) - Die Erteilung der Prokura folglich auch immer die Erteilung einer Handlungsvollmacht beinhaltet, wird die Umdeutung in die Erteilung einer Handlungsvollmacht in den meisten Fällen dem hypothetischen Parteiwillen entsprechen. Es ist deshalb weitestgehend anerkannt, dass die Umdeutung gem. § 140 BGB in dieser Konstellation einschlägig ist.