+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Prokurist P ist bei I, dem Inhaber eines Handelsgeschäfts angestellt. P fühlt sich von seiner Arbeit überlastet und ernennt seinen Kollegen K im Namen des I ebenfalls zum Prokuristen.

Einordnung des Falls

Keine Höchstpersönlichkeit Prokura

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) ist für alle Willenserklärungen zulässig.

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Nein!

Die Stellvertretung nach §§ 164ff. BGB kann im Einzelfall unzulässig sein. Dies gilt beispielsweise bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften. Die Höchstpersönlichkeit eines Rechtsgeschäfts folgt dabei entweder aus dem Gesetz oder aus Vertrag (gewillkürte Höchstpersönlichkeit). Fälle von gesetzlich angeordneter Höchstpersönlichkeit finden sich vor allem im Familien- und Erbrecht wegen der persönlichen Bedeutung der Rechtsgeschäfte.

2. P konnte dem K als Vertreter des I Prokura erteilen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB). P ist Prokurist und damit zu allen Arten von Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt (§ 49 Abs. 1 HGB). P ist als Prokurist allerdings nur ein rechtsgeschäftlich bestellter und kein gesetzlicher Vertreter.

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NI

NickFischer

8.4.2023, 22:42:16

Ist nicht schon das Argument ausreichend, dass die Prokuraerteilung kein Geschäft ist, was der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt und deshalb nicht von der Vertretungsmacht des Prokuristen abgedeckt ist?

Hu Bin

Hu Bin

11.4.2023, 18:03:51

text

Dogu

Dogu

30.5.2023, 18:09:43

Das stimmt aber nicht. Der Betrieb eines Handelsgewerbes bringt auch Erteilungen von Prokura mit sich. Ansonsten hätte P ja von I auch keine erhalten.


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