Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen

Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen

30. Juni 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet in Kiel bei V Büroräume für seine aufstrebende Marketing-Agentur. Das Geschäft läuft jedoch nicht gut an und M gerät in Zahlungsrückstand. V möchte Klage wegen der ausstehenden Miete in Höhe von € 8.000 erheben.

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Einordnung des Falls

Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind stets die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG).

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 71 Abs. 1 GVG ist das Landgericht für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Nach § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG). Abweichend davon sind die Amtsgerichte aber auch bei bestimmten Streitigkeiten (§ 23 Nr. 2 GVG) oder Verfahren (§ 23a GVG) streitwertunabhängig zuständig.
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2. Vs Zahlungsanspruch stammt aus einem Mietverhältnis. Ist daher das Amtsgericht gemäß § 23 Nr. 2a GVG sachlich zuständig?

Nein!

Nach § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG).Abweichend davon sind die Amtsgerichte aber auch bei bestimmten Streitigkeiten (§ 23 Nr. 2 GVG) oder Verfahren (§ 23a GVG) streitwertunabhängig zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 23 Nr.2a GVG gilt lediglich bei Wohnraummietsachen. Bei Rechtsstreitigkeiten über Geschäftsräume gelten dagegen die allgemeinen Regeln zum Zuständigkeitsstreitwert.Vs Klage betrifft einen Zahlungsanspruch i.H.v. € 8.000. Dieser stammt aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume. § 23 Nr.2a GVG ist damit nicht einschlägig. Sachlich zuständig ist das Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG) sachlich zuständig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SI

sinaaaa

22.3.2023, 17:32:48

Wo ist das geregelt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.3.2023, 12:39:32

Hallo sinaaaa, danke für deine Frage. § 1 ZPO verweist für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts auf das Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]. Nach §§ 23 Nr. 1, 71 GVG liegt die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz in der Regel beim Amtsgericht, soweit der Streitwert nicht 5.000 Euro übersteigt und der Streitgegenstand – ohne Rücksicht auf diesen Streitwert – nicht dem Landgericht zugewiesen ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

VIC

Victoria1812

17.2.2025, 14:31:13

warum ist hier §

29a ZPO

nicht einschlägig?

styx 🦦

styx 🦦

21.2.2025, 09:42:36

Hey, §

29a ZPO

ist hier einschlägig (s. Aufgaben zur örtlichen Zuständigkeit). Ich denke, die Aufgabe zielt hier mehr auf die sachliche Zuständigkeit ab, deshalb wird die Norm nicht erwähnt. Liebe Grüße :)


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