Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen
Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen
13. Februar 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (15.293 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet in Kiel bei V Büroräume für seine aufstrebende Marketing-Agentur. Das Geschäft läuft jedoch nicht gut an und M gerät in Zahlungsrückstand. V möchte Klage wegen der ausstehenden Miete in Höhe von € 8.000 erheben.
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Einordnung des Falls
Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind stets die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vs Zahlungsanspruch stammt aus einem Mietverhältnis. Ist daher das Amtsgericht gemäß § 23a GVG sachlich zuständig?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sinaaaa
22.3.2023, 17:32:48
Wo ist das geregelt?

Nora Mommsen
23.3.2023, 12:39:32
Hallo sinaaaa, danke für deine Frage. § 1 ZPO verweist für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts auf das Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]. Nach §§ 23 Nr. 1, 71 GVG liegt die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz in der Regel beim Amtsgericht, soweit der Streitwert nicht 5.000 Euro übersteigt und der Streitgegenstand – ohne Rücksicht auf diesen Streitwert – nicht dem Landgericht zugewiesen ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dino
23.1.2025, 13:47:24
In der Fragestellung wird nach dem §23a GVG gefragt. Sollte hier nicht nach der Einschlägigkeit des §23 Nr.2a GVG gefragt werden?