Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen

Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet in Kiel bei V Büroräume für seine aufstrebende Marketing-Agentur. Das Geschäft läuft jedoch nicht gut an und M gerät in Zahlungsrückstand. V möchte Klage wegen der ausstehenden Miete in Höhe von € 8.000 erheben.

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Einordnung des Falls

Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind stets die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG). Abweichend davon sind die Amtsgerichte aber auch bei bestimmten Streitigkeiten (§ 23 Nr. 2 GVG) oder Verfahren (§ 23a GVG) streitwertunabhängig zuständig.
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2. V verlangt von seinem Mieter M € 8.000, sodass das Landgericht sachlich zuständig ist.

Ja!

Lediglich bei Wohnraummietsachen gilt eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr.2a GVG). Bei Rechtsstreitigkeiten über Geschäftsräume gelten dagegen die allgemeinen Regeln zum Zuständigkeitsstreitwert. So liegt der Fall auch hier: Es werden € 8.000,- eingeklagt, der Betrag übersteigt also die Wertgrenze des § 23 Nr.1 GVG.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SI

sinaaaa

22.3.2023, 17:32:48

Wo ist das geregelt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.3.2023, 12:39:32

Hallo sinaaaa, danke für deine Frage. § 1 ZPO verweist für die sachliche Zuständigkeit des Gerichts auf das Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]. Nach §§ 23 Nr. 1, 71 GVG liegt die sachliche Zuständigkeit in der ersten Instanz in der Regel beim Amtsgericht, soweit der Streitwert nicht 5.000 Euro übersteigt und der Streitgegenstand – ohne Rücksicht auf diesen Streitwert – nicht dem Landgericht zugewiesen ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johanna K

Johanna K

5.5.2024, 11:16:24

Hallo, mir ist schon häufiger aufgefallen (so auch hier), dass manche Formulierungen in Fragen fett gedruckt werden. Ich finde das etwas schade, denn so wird man direkt aufmerksam auf die Fangfrage. In einer Klausur bspw. sind begriffe idR auch nicht fettgedruckt und man muss einfach genau lesen. Ich persönlich würde mir wünschen, dass dies auch hier bei JuraFuchs so ist. Wie gesagt, dass sehe ich persönlich so.. Denn ich falle lieber mal auf eine Frage rein, und lerne anhand dessen den Unterschied, als dass ich direkt darauf hingewiesen werde.. LG

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.5.2024, 15:22:52

Hallo Johanna, vielen Dank für dein Feedback! Die unterschiedlichen Schreibweisen sind tatsächlich von uns so gewählt, um durch optische Hervorhebung das Einprägen von Inhalten zu erleichtern. Mitunter sind absichtlich Fangfragen eingebaut, um auch das aufmerksame Arbeiten zu schulen. Wir nehmen deine Rückmeldung aber nochmal mit um zu überprüfen ob wir zwischen Aufgaben und Lösungen noch weiter differenzieren wollen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Juratiopharm

Juratiopharm

3.6.2024, 10:29:54

Der Trick ist, einfach nicht zu wissen was "stets" eigentlich bedeutet. Dann bringt auch die Formatierung keinen Vorteil :)


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