Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet in Kiel bei V Büroräume für seine aufstrebende Marketing-Agentur. Das Geschäft läuft jedoch nicht gut an und M gerät in Zahlungsrückstand. V möchte Klage wegen der ausstehende Miete in Höhe von € 8.000 erheben.

Einordnung des Falls

Klage um ausstehende Miete in Höhe von 8.000 € aus der Vermietung von Büroräumen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Streitgegenstand von bis zu € 5.000,00 sind stets die Amtsgerichte zuständig, ab € 5.000,01 die Landgerichte.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (vgl. § 71 Abs. 2 GVG). Abweichend davon sind die Amtsgerichte aber auch bei bestimmten Streitigkeiten (§ 23 Nr. 2 GVG) oder Verfahren (§ 23a GVG) streitwertunabhängig zuständig.

2. V verlangt von seinem Mieter M € 8.000, sodass das Landgericht sachlich zuständig ist.

Ja!

Lediglich bei Wohnraummietsachen gilt eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr.2a GVG). Bei Rechtsstreitigkeiten über Geschäftsräume gelten dagegen die allgemeinen Regeln zum Zuständigkeitsstreitwert. So liegt der Fall auch hier: Es werden € 8.000,- eingeklagt, der Betrag übersteigt also die Wertgrenze des § 23 Nr.1 GVG.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024