Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Nicht gegenwärtig (nicht mehr fortdauernd bzw. abgeschlossen)
Nicht gegenwärtig (nicht mehr fortdauernd bzw. abgeschlossen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O beschimpft den T mit „Du Schwein!“. T will sich das nicht gefallen lassen und gibt dem O postwendend eine kräftige Ohrfeige.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nicht gegenwärtig (nicht mehr fortdauernd bzw. abgeschlossen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beleidigung des O stellt einen "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB) auf T dar.
Genau, so ist das!
3. Der Angriff war "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 2 StGB), als T dem O eine Ohrfeige gab.
Nein, das trifft nicht zu!
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