Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Nicht gegenwärtig (nicht mehr fortdauernd bzw. abgeschlossen)

Nicht gegenwärtig (nicht mehr fortdauernd bzw. abgeschlossen)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O beschimpft den T mit „Du Schwein!“. T will sich das nicht gefallen lassen und gibt dem O postwendend eine kräftige Ohrfeige.

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Einordnung des Falls

Nicht gegenwärtig (nicht mehr fortdauernd bzw. abgeschlossen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Ja!

Eine körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine kräftige Ohrfeige stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar.
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2. Die Beleidigung des O stellt einen "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB) auf T dar.

Genau, so ist das!

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Darunter fallen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sowie sonstige rechtlich geschützte Interessen.Die Beleidigung „Du Schwein!“ stellt eine Verletzung des Ehrgefühls von T dar.

3. Der Angriff war "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 2 StGB), als T dem O eine Ohrfeige gab.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits stattfindet oder noch fortdauert. Unmittelbar bevorstehend ist dabei ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann.Obwohl sich T im Zeitpunkt der Ohrfeige vielleicht noch in seiner Ehre verletzt sah, liegt kein fortdauernder Angriff vor. Die Rechtsgutsverletzung ist zeitgleich mit dem Aussprechen der Beleidigung bereits beendet gewesen.
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