Gegenwärtig (fortdauernd)
3. Juni 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat O bei seinem Chef angeschwärzt. Davon stark erzürnt, will O dem T so richtig die Meinung sagen. Dabei gerät O in einen beleidigenden Wortschwall. Noch bevor O seine Ausführungen beendet hat, gibt T dem O eine kräftige Ohrfeige.
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Einordnung des Falls
Gegenwärtig (fortdauernd)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beleidigungen des O stellen einen "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB) auf T dar.
Genau, so ist das!
3. Der Angriff war "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 2 StGB), als T dem O eine Ohrfeige gab.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
omnimodo facturus
16.12.2021, 01:30:03
Geht die Prüfung der Notwehr dann auch insgesamt durch?

Lukas_Mengestu
16.12.2021, 12:53:59
Hallo
omnimodo facturus, bei Bestehen der Notwehrlage, ist die Notwehr grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine
erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung handelt. Es dürfen also keine gleichgeeigneten milderen Mittel zur Verfügung stehen und insbesondere die Verteidigung nicht völlig außer Verhältnis zum
Angriffstehen. Gleichgeeignete Mittel sind im Sachverhalt jedenfalls nicht angelegt. Eine
Unverhältnismäßigkeitzwischen dem
Angriffauf die ehre und der Ohrfeige dürfte ebenfalls nicht bestehen, da die Eingriffsintensität der Ohrfeige begrenzt ist. Im Ergebnis dürfte die Notwehr zu bejahen sein. Das zeigt nochmal, dass es sich letztlich um eine "scharfes Schwert" handelt (vgl. zum intensiven
Notwehrexzessbei Verteidigung gegen eine Beleidigung mit einem Messer, BGH NStZ-RR 2018, 272). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill
13.2.2025, 11:29:13
@[Lukas_Mengestu](136780) Ich weiß, so war es nicht gemeint, aber so wie der Text formuliert ist entsteht etwas der Eindruck, bei der Notwehr müsse allgemein Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Ich denke es ist empfehlenswert klarzustellen, dass es nicht auf eine "
Unverhältnismäßigkeit" zwischen der Ohrfeige und der Beleidigung ankommt, sondern die Frage ist, ob im Rahmen sozialethischer Einschränkungen, also dem Prüfungspunkt der Gebotenheit, ein krasses Missverhältnis besteht (was natürlich zu verneinen ist). Wie gesagt, mir ist klar, dass das gemeint ist. Bei anderen Leuten könnte jedoch ein falscher Eindruck entstehen. Innerhalb der Notwehr eine reguläre Verhältnismäßigkeit zu prüfen (Gott bewahre - einen Prüfungspunkt so zu bennen) ist bekanntermaßen ein verbreiteter Fehler bei Anfängern.

CR7
10.5.2023, 11:40:37

Carl Wagner
10.5.2023, 21:35:58
Hallo (af)! Die Strafbarkeit prüfst du unter dem Prüfungspunkt "
rechtswidriger"
Angriff, § 32 II StGB. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

cSchmitt
27.5.2025, 10:57:50
@[CR7](145419) @[Carl Wagner](209004) es geht doch beim
Angriffum das Handeln des O? Abgesehen davon wäre die Bezeichnung als inzidente Strafbarkeitsprüfung doch auch über das Ziel hinaus geschossen. Immerhin muss ein
Angriff„nur“
rechtswidrigi.S.d. § 32 II StGB sein und noch keine konkreten Strafnormen erfüllen. Das wäre dann auch nicht in dem Punkt „
Angriff“, sondern in dem Punkt „
Rechtswidrigkeit“ (im Rahmen der Notwehrlage) zu prüfen. Sollte es bei der Frage tatsächlich um T gehen, wird seine Strafbarkeit durch die Ohrfeige durchgeprüft (§ 223 I StGB) und dort im Punkt „
Rechtswidrigkeit“ (also nach dem Tatbestand) als Rechtfertigungsgrund die Notwehr geprüft.
Nico
15.5.2024, 10:16:31
Schön fanden ich es, wenn ihr in solchen Fällen vielleicht eine Vertiefung hinzufügt, wo ihr alles gedanklich zu Ende prüft. Denn gerade als Anfänger kann es sehr verwirrend sein, wenn nur der Anfang geprüft wird. Dann kommt der Gedanke auf, dass die Ohrfeige auf jeden Fall gerechtfertigt war, obwohl man ja noch
Erforderlichkeit etc. prüfen muss. Nur so als Gedanke 😄
WayanMajere
13.5.2025, 20:58:08
Die Orhfeige ist in diesem Fall ja auch ziemlich sicher gerechtfertigt.