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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat O bei seinem Chef angeschwärzt. Davon stark erzürnt, will O dem T so richtig die Meinung sagen. Dabei gerät O in einen beleidigenden Wortschwall. Noch bevor O seine Ausführungen beendet hat, gibt T dem O eine kräftige Ohrfeige.

Einordnung des Falls

Gegenwärtig (fortdauernd)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja!

Eine körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine kräftige Ohrfeige stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar.

2. Die Beleidigungen des O stellen einen "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB) auf T dar.

Genau, so ist das!

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Darunter fallen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sowie sonstige rechtlich geschützte Interessen. Die Beleidigungen stellen eine Verletzung des Ehrgefühls von T dar.

3. Der Angriff war "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 2 StGB), als T dem O eine Ohrfeige gab.

Ja, in der Tat!

Ein Angriff ist gegenwärtig wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits stattfindet oder noch fortdauert. Der Angriff dauert fort, bis die Gefahr abgewendet oder die Rechtsgutsverletzung endgültig eingetreten ist. Hätte O den T vorliegend mit einem einzigen „Du Schwein!“ konfrontiert, so wäre die Rechtsgutsverletzung bei T gleichzeitig mit dem Angriff abgeschlossen gewesen. Hier war O jedoch gerade dabei, sich so richtig in Rage zu reden, wodurch sich T mit einem regelrechten Wortschwall von Beleidigungen konfrontiert sah. Da T den O ohrfeigte, bevor dieser seine Ausführungen beendet hatte, dauerte der Angriff noch fort.

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omnimodo facturus

16.12.2021, 01:30:03

Geht die Prüfung der Notwehr dann auch insgesamt durch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2021, 12:53:59

Hallo

omnimodo facturus

, bei Bestehen der Notwehrlage, ist die Notwehr grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung handelt. Es dürfen also keine gleichgeeigneten milderen Mittel zur Verfügung stehen und insbesondere die Verteidigung nicht völlig außer Verhältnis zum Angriff stehen. Gleichgeeignete Mittel sind im Sachverhalt jedenfalls nicht angelegt. Eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Angriff auf die ehre und der Ohrfeige dürfte ebenfalls nicht bestehen, da die Eingriffsintensität der Ohrfeige begrenzt ist. Im Ergebnis dürfte die Notwehr zu bejahen sein. Das zeigt nochmal, dass es sich letztlich um eine "scharfes Schwert" handelt (vgl. zum intensiven Notwehrexzess bei Verteidigung gegen eine Beleidigung mit einem Messer, BGH NStZ-RR 2018, 272). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

10.5.2023, 11:40:37

Prüft man in dem Punkt Angriff inzident die Strafbarkeit des T?

Carl Wagner

Carl Wagner

10.5.2023, 21:35:58

Hallo (af)! Die Strafbarkeit prüfst du unter dem Prüfungspunkt "rechtswidriger" Angriff, § 32 II StGB. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

NIC

Nico

15.5.2024, 10:16:31

Schön fanden ich es, wenn ihr in solchen Fällen vielleicht eine Vertiefung hinzufügt, wo ihr alles gedanklich zu Ende prüft. Denn gerade als Anfänger kann es sehr verwirrend sein, wenn nur der Anfang geprüft wird. Dann kommt der Gedanke auf, dass die Ohrfeige auf jeden Fall gerechtfertigt war, obwohl man ja noch Erforderlichkeit etc. prüfen muss. Nur so als Gedanke 😄


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