Gegenwärtig (fortdauernd)
18. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat O bei seinem Chef angeschwärzt. Davon stark erzürnt, will O dem T so richtig die Meinung sagen. Dabei gerät O in einen beleidigenden Wortschwall. Noch bevor O seine Ausführungen beendet hat, gibt T dem O eine kräftige Ohrfeige.
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Einordnung des Falls
Gegenwärtig (fortdauernd)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beleidigungen des O stellen einen "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB) auf T dar.
Genau, so ist das!
3. Der Angriff war "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 2 StGB), als T dem O eine Ohrfeige gab.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
omnimodo facturus
16.12.2021, 01:30:03

Lukas_Mengestu
16.12.2021, 12:53:59
Hallo
omnimodo facturus, bei Bestehen der
Notwehrlage, ist die
Notwehrgrundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung handelt. Es dürfen also keine gleichgeeigneten milderen Mittel zur Verfügung stehen und insbesondere die Verteidigung nicht völlig außer Verhältnis zum Angriff stehen. Gleichgeeignete Mittel sind im Sachverhalt jedenfalls nicht angelegt. Eine
Unverhältnismäßigkeitzwischen dem Angriff auf die ehre und der Ohrfeige dürfte ebenfalls nicht bestehen, da die Eingriffsintensität der Ohrfeige begrenzt ist. Im Ergebnis dürfte die
Notwehrzu bejahen sein. Das zeigt nochmal, dass es sich letztlich um eine "scharfes Schwert" handelt (vgl. zum intensiven
Notwehrexzess bei Verteidigung gegen eine
Beleidigungmit einem Messer, BGH NStZ-RR 2018, 272). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill
13.2.2025, 11:29:13
@[Lukas_Mengestu](136780) Ich weiß, so war es nicht gemeint, aber so wie der Text formuliert ist entsteht etwas der Eindruck, bei der
Notwehrmüsse allgemein Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Ich denke es ist empfehlenswert klarzustellen, dass es nicht auf eine "
Unverhältnismäßigkeit" zwischen der Ohrfeige und der
Beleidigungankommt, sondern die Frage ist, ob im Rahmen sozialethischer Einschränkungen, also dem Prüfungspunkt der
Gebotenheit, ein krasses Missverhältnis besteht (was natürlich zu verneinen ist). Wie gesagt, mir ist klar, dass das gemeint ist. Bei anderen Leuten könnte jedoch ein falscher Eindruck entstehen. Innerhalb der
Notwehreine reguläre Verhältnismäßigkeit zu prüfen (Gott bewahre - einen Prüfungspunkt so zu bennen) ist bekanntermaßen ein verbreiteter Fehler bei Anfängern.

CR7
10.5.2023, 11:40:37
Prüft man in dem Punkt Angriff inzident die Strafbarkeit des T?

Carl Wagner
10.5.2023, 21:35:58
Hallo (af)! Die Strafbarkeit prüfst du unter dem Prüfungspunkt "
rechtswidriger" Angriff, § 32 II StGB. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Nico
15.5.2024, 10:16:31
Schön fanden ich es, wenn ihr in solchen Fällen vielleicht eine Vertiefung hinzufügt, wo ihr alles gedanklich zu Ende prüft. Denn gerade als Anfänger kann es sehr verwirrend sein, wenn nur der Anfang geprüft wird. Dann kommt der Gedanke auf, dass die Ohrfeige auf jeden Fall gerechtfertigt war, obwohl man ja noch
Erforderlichkeitetc. prüfen muss. Nur so als Gedanke 😄