+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat O bei seinem Chef angeschwärzt. Davon stark erzürnt, will O dem T so richtig die Meinung sagen. Dabei gerät O in einen beleidigenden Wortschwall. Noch bevor O seine Ausführungen beendet hat, gibt T dem O eine kräftige Ohrfeige.

Einordnung des Falls

Gegenwärtig (fortdauernd)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

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Ja!

Eine körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 StGB) ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine kräftige Ohrfeige stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar.

2. Die Beleidigungen des O stellen einen "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB) auf T dar.

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Genau, so ist das!

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Darunter fallen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sowie sonstige rechtlich geschützte Interessen. Die Beleidigungen stellen eine Verletzung des Ehrgefühls von T dar.

3. Der Angriff war "gegenwärtig" (§ 32 Abs. 2 StGB), als T dem O eine Ohrfeige gab.

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Ja, in der Tat!

Ein Angriff ist gegenwärtig wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits stattfindet oder noch fortdauert. Der Angriff dauert fort, bis die Gefahr abgewendet oder die Rechtsgutsverletzung endgültig eingetreten ist. Hätte O den T vorliegend mit einem einzigen „Du Schwein!“ konfrontiert, so wäre die Rechtsgutsverletzung bei T gleichzeitig mit dem Angriff abgeschlossen gewesen. Hier war O jedoch gerade dabei, sich so richtig in Rage zu reden, wodurch sich T mit einem regelrechten Wortschwall von Beleidigungen konfrontiert sah. Da T den O ohrfeigte, bevor dieser seine Ausführungen beendet hatte, dauerte der Angriff noch fort.

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